Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11   

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https://dejure.org/2013,19495
OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11 (https://dejure.org/2013,19495)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.02.2013 - 6 U 11/11 (https://dejure.org/2013,19495)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 6 U 11/11 (https://dejure.org/2013,19495)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Das Design eines Koffers kann dem wettbewerblichen Leistungsschutz unterliegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Kofferdesigns

  • kanzlei.biz

    Die Nachahmung des Rillendesigns eines Koffers kann unlauter sein

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Rillenkoffer II, Rillen-Design

    § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG
    Wettbewerbsverstoß: Leistungsschutz für einheitliches Rillen-Design von Hartschalenkoffern; vermeidbare Herkunftstäuschung trotz angebrachter Herkunftskennzeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9a
    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Kofferdesigns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verbotene Nachahmung von Koffern mit Rillendesign

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alukoffer im Rillendesign - Original und Fälschung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Kofferdesigns

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Designklau

  • art-lawyer.de (Kurzinformation)

    Rimowa setzt sich gegen Nachahmer durch - Ganz spezielle Rillen!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachahmung eines Rillen-Designs von Koffern unter Umständen unlauter - gewerblicher Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 518
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Rillenkoffer" (BGH GRUR 2008, 793 Tz. 26) ausgeführt hat, fällt ein solches Begehren nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. auch: BGH GRUR 2007, 339 Tz. 23 - Stufenleitern), so dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz in Betracht kommen.

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2010, 80 Tz. 19 ff - LIKEaBIKE; GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 14 - Gartenliege).

    Das ist bei Allerwelterzeugnissen oder Dutzendware nicht der Fall (BGH GRUR 1986, 673, 675 -Beschlagprogramm; GRUR 2007, 339 Tz. 26 - Stufenleitern; BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 34 - Sandmalkasten), weil bei ihnen der Verkehr keinen Wert auf die betriebliche Herkunft oder Qualität legt.

    Merkmalen, die zwar technisch bedingt sind, aber - ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind - frei wählbar und austauschbar sind, kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, vorausgesetzt, der Verkehr legt auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder verbindet damit gewisse Qualitätserwartungen (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2007, 339 Tz. 27 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1073 Tz. 10 Ausbeinmesser; GRUR 2010, 1125 Tz. 22 - Femur-Teil).

    Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Tz. 40 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. Tz. 32 - Gartenliege; GRUR 2009, 79 Tz. 31 - Gebäckpresse).

    Eine Herkunftstäuschung ist dann vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGHR GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2007, 339 Tz. 43 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1069 Tz. 12 - Knoblauchwürste).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2010, 80 Tz. 19 ff - LIKEaBIKE; GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 14 - Gartenliege).

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder eines mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 23 - Gartenliege).

    Voraussetzung für eine Täuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (st. Rspr., vergl. nur BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege).

    Es bedarf vielmehr im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung lediglich einer gewissen Bekanntheit auf dem inländischen Markt, die ein solches Maß erreicht haben muss, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege).

    Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Tz. 40 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. Tz. 32 - Gartenliege; GRUR 2009, 79 Tz. 31 - Gebäckpresse).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Rillenkoffer" (BGH GRUR 2008, 793 Tz. 26) ausgeführt hat, fällt ein solches Begehren nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. auch: BGH GRUR 2007, 339 Tz. 23 - Stufenleitern), so dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz in Betracht kommen.

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2010, 80 Tz. 19 ff - LIKEaBIKE; GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 14 - Gartenliege).

    a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 25 - Handtaschen; GRUR 2008, 793 Tz. 29 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 Tz. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann auch einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden (GRUR 2008, 793 Tz. 29 - Rillenkoffer).

    Somit muss sich die Klägerin nicht festlegen, aus welchem Koffermodell oder aus welchen Koffermodellen sie ihre Ansprüche herleiten will (vgl. BGH GRUR 2008, 793 Tz. 28 - Rillenkoffer).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 25 - Handtaschen; GRUR 2008, 793 Tz. 29 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 Tz. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten).

    Merkmalen, die zwar technisch bedingt sind, aber - ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind - frei wählbar und austauschbar sind, kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, vorausgesetzt, der Verkehr legt auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder verbindet damit gewisse Qualitätserwartungen (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2007, 339 Tz. 27 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1073 Tz. 10 Ausbeinmesser; GRUR 2010, 1125 Tz. 22 - Femur-Teil).

    Von einer (nahezu) identischen Nachahmung ist auszugehen, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das der Schutz beansprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Es bedarf vielmehr im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung lediglich einer gewissen Bekanntheit auf dem inländischen Markt, die ein solches Maß erreicht haben muss, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege).

    Eine Herkunftstäuschung ist dann vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGHR GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2007, 339 Tz. 43 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1069 Tz. 12 - Knoblauchwürste).

    Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob das Hinzufügen einer eigenen Herkunftskennzeichnung zumutbar und geeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuschließen, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I, GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; GRUR 2005, 166, 170 - Puppenausstattungen).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2010, 80 Tz. 19 ff - LIKEaBIKE; GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 14 - Gartenliege).

    a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 25 - Handtaschen; GRUR 2008, 793 Tz. 29 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 Tz. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten).

    Das ist bei Allerwelterzeugnissen oder Dutzendware nicht der Fall (BGH GRUR 1986, 673, 675 -Beschlagprogramm; GRUR 2007, 339 Tz. 26 - Stufenleitern; BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 34 - Sandmalkasten), weil bei ihnen der Verkehr keinen Wert auf die betriebliche Herkunft oder Qualität legt.

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Eine Verkehrsgeltung ist aber nicht erforderlich (BGH GRUR 2006, 79 Tz. 35-Jeans I).

    Auf eine Kenntnis der Bezeichnung des Originalherstellers kommt es dabei nicht an (BGH GRUR 2006, 79 Tz. 36 - Jeans I).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Von einer (nahezu) identischen Nachahmung ist auszugehen, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob das Hinzufügen einer eigenen Herkunftskennzeichnung zumutbar und geeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuschließen, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I, GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; GRUR 2005, 166, 170 - Puppenausstattungen).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 25 - Handtaschen; GRUR 2008, 793 Tz. 29 - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 Tz. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten).

    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das der Schutz beansprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 11/11
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2010, 80 Tz. 19 ff - LIKEaBIKE; GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 14 - Gartenliege).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 759 Tz. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz. 41 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 243/83

    "Beschlagprogramm"; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Herstellerprogramms

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 23.11.1960 - V ZR 102/59

    Widerklage in der Berufungsinstanz

  • BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 139/75

    Alleinvertrieb von Markenerzeugnissen - Rechtsverhältnis zwischen einem

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 166/11

    Neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz: Beeinflussung des

  • OLG Köln, 06.02.2009 - 6 U 226/04

    Verwechslungsgefahr einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 62/79

    Urheberrecht - Büromöbel - Wettbewerbswidrigkeit - Nachbau

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 275/95

    "Ha-Ra/HARIVA"; Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 29/03

    Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 12.12.2017 - KZR 50/15

    Rimowa - Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Vorliegen

    (1) Das Berufungsgericht hat sich wesentlich darauf gestützt, dass die Beklagte in markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen vorgetragen hat, ihre Koffer seien jedenfalls bis zum Jahr 2008 in beinahe jedem Fachgeschäft in Deutschland angeboten worden, und die Gerichte in diesen Verfahren das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 1 und 18 - Rillenkoffer; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 518, 519 f.).

    Der Verbreitung der Produkte der Beklagten kam dort lediglich Bedeutung für die Kennzeichnungskraft der Klagemarke (BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 18 - Rillenkoffer) bzw. für die Frage zu, ob das Design der von ihr vertriebenen Koffer wettbewerbliche Eigenart aufweist (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 518, 520).

  • OLG München, 17.09.2015 - U 3886/14

    Kein Belieferungsstopp für hochpreisige Koffer - Rimowa./.Hetzenecker

    Die Koffer der Beklagten weisen aber auch -im Gegensatz etwa zu hochpreisigen Produkten des Herstellers S. - ein einmaliges Design mit hohem Wiedererkennungswert auf: Die Beklagte selbst hat in anderem Zusammenhang (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2013, 518) darauf hingewiesen, dass das von ihr verwendete Rillen-Design einmalig ist, es also auf dem Markt kein vergleichbares Wettbewerbsprodukt gibt.

    Davon ist auch das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2013, 518) entsprechend dem Vortrag der hiesigen Beklagten in dem genannten Verfahren noch im Jahr 2013 ausgegangen.

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