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   OLG Köln, 10.07.2013 - I-6 U 209/12   

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OLG Köln, 10.07.2013 - I-6 U 209/12 (https://dejure.org/2013,25510)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2013 - I-6 U 209/12 (https://dejure.org/2013,25510)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - I-6 U 209/12 (https://dejure.org/2013,25510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Gewisse Bekanntheit eines nachgeahmten Produkts - Kinderhochstuhl "Sit-Up"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9 a )
    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung fremder Produkte; Anforderungen an die Bekanntheit des nachgeahmten Produkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewisse Bekanntheit eines nachgeahmten Produkts - Kinderhochstuhl "Sit-Up"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bekanntheit eines nachgeahmten Produkts kann sich aus Zugehörigkeit zu einer Produktserie ergeben

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wiederkehrende Merkmale einer Produktserie können wettbewerbliche Eigenart begründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 25
  • BB 2013, 2433
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten, jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; Senat, Urteil vom 27.6. 2003 - 6 U 16/03 - GRUR-RR 2004, 21 - Küchen-Seiher, jeweils m. w. N.).

    Der Umstand, dass die Fuß- und Sitzbretter überhaupt höhenverstellbar sind, zeichnet allerdings alle Kinderhochstühle aus, und ist damit als ein technisch notwendiges Merkmal anzusehen, das keine wettbewerbliche Eigenart begründen kann (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 27- LIKEaBIKE; Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155, 1157 - Tz. 27, jeweils m. w. N.).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts setzt aber nicht voraus, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind (BGH, Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155 Tz. 34 - Sandmalkasten; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 9.27), so dass auch dieser Umstand der Einbeziehung dieses Merkmals grundsätzlich nicht entgegensteht.

    Auch bei der nahezu identischen Übernahme sind die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart und an die besonderen wettbewerblichen Umstände geringer als bei der nur nachschaffenden Übernahme (BGH, Urteil vom 14.12.1995 - I ZR 240/93 - GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; Urteil vom 22.3.2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Geschmacksmusterrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 18 - LIKEaBIKE).

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten, jeweils m. w. N.).

    Der Umstand, dass die Fuß- und Sitzbretter überhaupt höhenverstellbar sind, zeichnet allerdings alle Kinderhochstühle aus, und ist damit als ein technisch notwendiges Merkmal anzusehen, das keine wettbewerbliche Eigenart begründen kann (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 27- LIKEaBIKE; Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155, 1157 - Tz. 27, jeweils m. w. N.).

    Die Übernahme solcher Merkmale ist nur zulässig, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 27 - LIKEaBIKE m. w. N.).

    Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH, Urteil vom 28.5. 2009 - I ZR 124/06 - GRUR 2010, 80 Tz. 41 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Es ist allerdings auch nicht erforderlich, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung gerade auch im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (BGH, Urteil vom 24.5. 2007 - I ZR 104/04 - GRUR 2007, 984 Tz. 21 - Gartenliege).

    Es kann zwar regelmäßig nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn die wettbewerbliche Eigenart begründende Merkmale übernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (BGH, Urteil vom 8.11.2001 - I ZR 199/99 - GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; Urteil vom 24.5. 2007 - I ZR 104/04 - GRUR 2007, 984 Tz. 35 - Gartenliege).

    Wenn die nachgeahmten Produkte in nicht unerheblichen Stückzahlen vertrieben werden, kann daraus auf ihre erforderliche Bekanntheit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 24.5. 2007 - I ZR 104/04 - GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Auch wenn das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart eine Bekanntheit des Erzeugnisses nicht voraussetzt, kann doch der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH, Urteil vom 15.4. 2010 - I ZR 145/08 - GRUR 2010, 1125 Tz. 24 - Femur-Teil).

    Eine solche ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, Urteil vom 8.12.1999 - I ZR 101/97 - GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; Urteil vom 15.4. 2010 - I ZR 145/08 - GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 15.4. 2010 - I ZR 145/08 - GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

  • OLG Köln, 27.06.2003 - 6 U 16/03

    Vertrieb von Spülbecken-Seihern als vermeidbare Herkunftstäuschung;

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Als Hersteller eines Produkts und damit möglicher Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach § 4 Nr. 9 UWG ist bei arbeitsteiliger Entwicklung oder Fertigung derjenige anzusehen, der Herr des Produktionsvorgangs und vor allem Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des betreffenden Erzeugnisses ist (OLG München, Urteil vom 30.10.2003 - 29 U 2691/03 - GRUR-RR 2004, 85 - Stricktop; vgl. auch Senat, Urteil vom 27.6. 2003 - 6 U 16/03 - GRUR-RR 2004, 21, 23 - Küchen-Seiher).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, Urteil vom 22.3. 2012 - I ZR 21/11 - GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; Senat, Urteil vom 27.6. 2003 - 6 U 16/03 - GRUR-RR 2004, 21 - Küchen-Seiher, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 275/95

    "Ha-Ra/HARIVA"; Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung angedeutet hat, ein Unterlassungsanspruch, der auf die Nachahmung einer Produktserie gestützt werde, stelle einen anderen Streitgegenstand dar als ein Anspruch, der sich auf die Nachahmung bestimmter Einzelprodukte richte (so können Ausführungen in dem Urteil vom 28.5. 1998 - I ZR 275/95 - GRUR 1999, 183, 185 f. - Ha-Ra/HARIVA verstanden werden), so ist dies jedenfalls durch das zitierte Urteil vom 13.9.2012 überholt.

    Maßgeblich ist, ob die konkrete Gestaltung der Produkte auf die Zugehörigkeit zu einer Serie schließen lässt (BGH, Urteil vom 6.2.1986 - I ZR 243/83 - GRUR 1986, 673, 675 - Beschlagprogramm; Urteil vom 28.5.1998 - I ZR 275/95 - GRUR 1999, 183, 186 - Ha-Ra/HARIVA; Urteil vom 30.4.2008 - I ZR 123/05 - GRUR 2008, 793, Tz. 29 - Rillenkoffer; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 9.29).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Im Übrigen würde sie damit jedenfalls nicht die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn ausräumen, da der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers halten oder von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2.4. 2009 - I ZR 144/06 - GRUR 2009, 1069 Tz. 15 - Knoblauchwürste).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Eine solche ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, Urteil vom 8.12.1999 - I ZR 101/97 - GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; Urteil vom 15.4. 2010 - I ZR 145/08 - GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Entscheidend für die Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist dann, ob die Ansprüche einander ausschließen, so dass notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 27.2. 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713).
  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12
    Es wäre aber Sache der Beklagten gewesen, zur Marktbedeutung von Produkten vorzutragen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (vgl. BGH, Urteil vom 24.3. 2005 - I ZR 131/02 - GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchhalter; Senat, Urteil vom 9.11.2007 - 6 U 9/07 - GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot).
  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 243/83

    "Beschlagprogramm"; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Herstellerprogramms

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2010 - 6 U 46/09

    Zum Urheberrechtsschutz für eine Bildschirmmaske

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

  • OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz des Herstellerbegriffs bei

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils mwN).
  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up"; Senat Urteil v. 18.07.2014, Az. 6 U 4/14, zitiert nach juris, Rn, 46 ff - Freischwinger-Stuhl).

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 4/14

    Umfang des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes für Wohnmöbel

    Wenn die Klägerin die Wettbewerbswidrigkeit dieses Stuhls mit verschiedenen eigenen Produkten begründet, hält sie sich dabei innerhalb des einheitlichen konkreten Lebenssachverhalts, auf den sie ihren Anspruch stützt (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 - Kinderhochstuhl "Sit up").

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Zutreffend ist, dass sich die wettbewerbliche Eigenart nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen muss, sondern auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden kann, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up").

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up").

  • LG Köln, 12.01.2021 - 31 O 31/20
    In zweiter Instanz wurde der Beklagten durch Urteil des OLG Köln vom 10.07.2013 (Az. 6 U 209/12, veröffentlicht in juris - Kinderhochstuhl "T") der Vertrieb dieses Hochstuhls wegen unlauterer Nachahmung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9a UWG a.F. untersagt, und der Klägerin wurden die betreffenden Annexansprüche zugesprochen.

    Wenn dies der Fall ist, ist es auch gleichgültig, ob diese Produkte gleichzeitig oder zeitlich nacheinander angeboten werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.07.2013, I-6 U 209/12, juris, Rn. 52 f. - Kinderhochstuhl "T").

    Dieses technische Gestaltungsmerkmal gewinnt nach dem eingangs Gesagten keine Bedeutung für die wettbewerbliche Eigenart der Produktserie, da es für alle Treppenhochstühle gleich welchen Herstellers prägend und gerade nicht willkürlich austauschbar ist (vgl. dagegen OLG Köln, Urt. v. 10.07.2013, I-6 U 209/12, juris, Rn.69 - Kinderhochstuhl "T").

    Der Klägervertreter hat bei der vergleichenden Betrachtung der Stühle in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das OLG Köln in dem vorangegangenen Rechtsstreit dem - auch dem Vorgängermodell der Beklagten eigenen - niedrigeren Ansatz des hinteren Seitenholms keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.07.2013, I-6 U 209/12, juris, Rn. 76 - Kinderhochstuhl "T ").

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

    Wettbewerbliche Eigenart kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 27 - Handtaschen; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up"; GRUR-RR 2014, 494, 496 - Freischwinger-Stuhl).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf

    Denn die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up"; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - Damenhandtasche).
  • OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs"

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 67 - Pandas; GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up").

  • OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13

    Kennzeichnung eines Produkts durch von außen nicht erkennbare Eigenschaften

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up").

  • OLG Köln, 19.09.2014 - 6 U 7/14

    Unzulässige Nachahmung eines Produktes

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Als Hersteller eines Produkts ist bei arbeitsteiliger Entwicklung oder Fertigung derjenige anzusehen, der Herr des Produktionsvorgangs und vor allem Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des betreffenden Erzeugnisses ist (Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 - Kinderhochstuhl "Sit-Up"; OLG München, GRUR-RR 2004, 85 - Stricktop).

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 45/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer Herkunftstäuschung

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 67 - Pandas; GRUR-RR 2014, 25, 28 - Kinderhochstuhl "Sit-Up").

  • OLG Köln, 16.02.2017 - 6 U 90/17

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Lippenpflegemittels wegen Nachahmung

  • OLG Köln, 11.12.2015 - 6 U 77/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer Herkunftstäuschung hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 11/13

    Ansprüche wegen sklavischer Nachahmung einer Seilwinde

  • OLG Köln, 28.05.2014 - 6 U 210/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines nachahmenden Erzeugnisses

  • LG Köln, 15.06.2016 - 84 O 2/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Handtaschenmodellen wegen unlauterer

  • OLG Köln, 20.12.2017 - 6 U 110/17

    Auch Spieltürme bzw. Spielgerüste können wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen

  • LG Köln, 20.01.2021 - 84 O 252/19
  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 250/18

    Zur wettbewerblichen Eigenart von Jeans - Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung

  • LG Köln, 30.04.2015 - 84 O 115/14
  • LG Köln, 13.03.2019 - 84 O 238/18

    Unterlassungsanspruch des Vertriebs von alkoholfreien Getränken in Standbeuteln

  • LG Köln, 11.12.2019 - 84 O 198/19
  • OLG Köln, 21.10.2016 - 6 U 112/16
  • OLG Köln, 26.07.2016 - 6 W 84/16
  • OLG Köln, 14.11.2014 - 6 U 65/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der Produktausstattung für ein Shampoo gegen

  • LG Hamburg, 24.08.2022 - 308 O 145/22
  • LG Köln, 11.09.2019 - 84 O 209/18
  • LG Köln, 28.09.2021 - 33 O 123/19
  • LG Köln, 05.03.2015 - 31 O 154/14
  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 249/18
  • OLG Köln, 10.01.2014 - 6 U 61/13

    Herstellung und Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich für

  • LG Düsseldorf, 26.06.2014 - 14c O 176/13

    Verwarnung gegen die Verletzung eines Ausschließlichkeitsschutzrechts

  • LG Köln, 28.01.2020 - 31 O 33/19
  • LG Köln, 10.02.2015 - 33 O 309/12

    Unterlassungsanspruch bzgl. des Vertriebs eines nachahmenden Erzeugnisses (hier:

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