Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 11.12.2013

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   BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13   

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https://dejure.org/2014,7236
BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13 (https://dejure.org/2014,7236)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2014 - III ZR 201/13 (https://dejure.org/2014,7236)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2014 - III ZR 201/13 (https://dejure.org/2014,7236)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45m Abs 1 S 1 TKG, § 78 Abs 2 Nr 3 TKG, § 104 S 2 TKG, § 12 BGB
    Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung - Name

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur kostenlosen Eintragung der genutzten Geschäftsbezeichnung in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" und dessen elektronische Ausgabe

  • rewis.io

    Telekommunikationsdienstleistung: Anspruch eines Gewerbetreibenden auf unentgeltliche Telefonbucheintragung unter seiner Geschäftsbezeichnung - Name

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur kostenlosen Eintragung der genutzten Geschäftsbezeichnung in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" und dessen elektronische Ausgabe

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur kostenlosen Eintragung der genutzten Geschäftsbezeichnung in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" und dessen elektronische Ausgabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

  • heise.de (Pressebericht, 26.05.2014)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch eines Telekommunikationsteilnehmers auf Aufnahme in einen Teilnehmerverzeichnis mit seiner Geschäftsbezeichnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gründer haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

  • staufer.de (Kurzinformation)

    TKG: Kostenloser Eintrag in Telefonbuch

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Gechäftsbezeichnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbuch-Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in Telefonbuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in Telefonbuch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).

    Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11273) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten.

    Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb.

    Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), enthalten weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Vorgaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb.
  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin T. in der Sache EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I-03444 Rn. 68 ff).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stellungnahmen der Generalanwälte dieses Gerichtshofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stellungnahmen der Generalanwälte dieses Gerichtshofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt wird (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Beklagten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch Urteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahmen vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht.
  • BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07

    Teilnehmerdaten III

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb.
  • BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11

    Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis;

    Auszug aus BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13
    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40400
OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13 (https://dejure.org/2013,40400)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2013 - 6 U 218/13 (https://dejure.org/2013,40400)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 6 U 218/13 (https://dejure.org/2013,40400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbemessung bei eventueller Anspruchshäufung

  • rechtsportal.de

    GKG § 45
    Streitwert eines einheitlichen Unterlassungsantrags hinsichtlich verschiedener, inhaltlich ähnlicher Schutzrechte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 6 O 49/13
  • OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 280
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13
    Stützt der Kläger einen einheitlichen Unterlassungsantrag im Wege der eventuellen Anspruchshäufung auf verschiedene, jedoch inhaltlich ähnliche Schutzrechte und ergeht eine Entscheidung auch über den Hilfsanspruch, ist zur Ermittlung des Gesamtstreitwerts der Wert für den Hauptanspruch angemessen, in der Regel um 10 %, zu erhöhen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11 - unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

    Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13
    Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12

    Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung durch Geltendmachung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13
    Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    Für diesen Hilfsanspruch ist der Gegenstandswert des Hauptanspruchs gemäß § 23 RVG iVm § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG angemessen zu erhöhen, wobei eine Erhöhung um 10%, mithin EUR 3000,-, angemessen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - I ZR 58/11, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.12.2013 - 6 U 218/13 Rn. 5, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 6 W 43/15

    Markenverletzung durch Zeichenbenutzung auf dem Stand einer internationalen

    Hat in einem solchen Fall der eine Anspruch Erfolg, der andere dagegen nicht, unterliegt der Kläger oder Antragsteller demgemäß nur zu einem geringen Teil, da er sein Verbotsziel im Wesentlichen erreicht hat (vgl. Senat GRUR-RR 2014, 280, juris-Tz. 5; OLG Köln a.a.O., Tz. 38).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 6 U 76/19

    Zum Begriff der "Einfuhr" als Benutzungshandlung im Rahmen von § 14 Abs. 3 Ziffer

    Bei hilfsweise geltend gemachten Schutzrechten ist der Streitwert nämlich nur maßvoll zu erhöhen und nicht zu addieren (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2014, 280).
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