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   OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12   

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https://dejure.org/2014,10696
OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12 (https://dejure.org/2014,10696)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.04.2014 - 2 U 44/12 (https://dejure.org/2014,10696)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. April 2014 - 2 U 44/12 (https://dejure.org/2014,10696)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 9 Abs. 1b EGV 40/94; Art. 9 Abs. 2 EGV 40/94; Art. 12b EGV 40/94; § 14 MarkenG; § 23 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG
    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch Beeinflussung des Suchergebnisses von externen Suchmaschinen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer mit der internen Suchmaschine auf seiner Webseite Suchanfragen auswertet und diese Inhalte externen Suchmaschinen (hier: Google) zur Verfügung stellt, haftet für dadurch begangene Markenverletzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch Beeinflussung des Suchergebnisses von externen Suchmaschinen

  • kanzlei.biz

    Markenverletzung durch Treffer auf der Trefferliste von Google

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenverletzungen durch Beeinflussung des Suchergebnisses von externen Suchmaschinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung bei Markenverletzungen in Suchmaschinen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Markenrechtsverstoß durch Suchfunktion in Online-Verkaufsplattform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenverletzungen durch Treffer auf der Trefferliste von externen Suchmaschinen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 1007
  • GRUR-RR 2014, 385
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Die Nutzung einer Wortmarke kann - unabhängig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine beeinflusst worden ist - aber auch schon dann vorliegen, wenn von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetbenutzer, der die Suchworte eingegeben hat, der Eintrag (Überschrift und Text) als Hinweis auf Produkte aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 109/06, Rn. 15 - Partnerprogramm -).

    Die Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch dann aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite in nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, I ZR 109/06, Urteil vom 7. Oktober 2009, Rn. 18 - Partnerprogramm - OLG München Urteil vom 29. September 2011, 29 U 1747/11, Rn. 109).

    getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 109/06 Rn. 19 - Partnerprogramm -).

    Nach der Partnerprogramm-Entscheidung des BGH ist aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entscheidend, ob die Suchworte als Metatag genutzt werden, sondern eine markenmäßige Benutzung liegt bereits dann vor, wenn durch die Verwendung der Begriffe das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird, die Begriffe also dazu dienen, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 109/06, Rn. 15 - Partnerprogramm -).

    Danach scheidet die Haftung des Betreibers einer Internetseite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite in nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, I ZR 109/06, Urteil vom 7. Oktober 2009, Rn. 18 - Partnerprogramm - OLG München Urteil vom 29. September 2011, 29 U 1747/11, Rn. 109).

    § 23 Nr. 2 MarkenG, der inhaltlich Art. 12b GMV entspricht, liegt nach der Rechtsprechung des BGH nicht vor, sondern es verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten, wenn eine Manipulation des Suchergebnisses in zurechenbarer Weise bei Eingabe der Suchwörter zu einem Eintrag mit der beanstandeten markenmäßigen Verwendung des Begriffs führt, ohne dass dem eine bloß beschreibende Verwendung dieser Begriffe auf der betreffenden Internetseite zugrunde liegt (BGH, Urt. v. 07. Okt. 2009, I ZR 109/06, Rn. 31 - Partnerprogramm -).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind einem Suchmaschinenbetreiber - wie hier der Beklagten -, der ergänzende Suchvorschläge, die er aus den Nutzeranfragen generiert, zuzurechnen, da er sich insoweit nicht mehr ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff Dritter beschränkt, also seine Tätigkeit nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art ist, sondern er aktiv eigene Informationen zur Verfügung stellt (Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn.26 - Autocomplete -).

    Der BGH hat sich in der genannten Entscheidung mit der Verantwortlichkeit der Suchmaschine Google für ergänzende Suchvorschläge beschäftigt, die Google dem Nutzer seiner Suchmaschine unterbreitet (Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12).

    (b) Während der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f.) ohne eingehendere Begründung eine täterschaftliche Begehungsweise bejaht hat, hat der VI. Zivilsenat in der Autocomplete-Entscheidung, ohne eine täterschaftliche Begehungsweise ausdrücklich zu prüfen, lediglich eine Störerhaftung angenommen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn. 25).

    Zu demselben Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshof in der Autocomplete-Entscheidung auch für den Fall, dass sich ein Suchmaschinenbetreiber nicht rein passiv verhält, sondern es durch ergänzende Suchvorschläge, die von der von ihm eingesetzten Software erarbeitet werden, zu Persönlichkeitsverletzungen kommen kann (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 30 - Autocomplete -).

    Außerdem liegen im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des I. und des VI. Zivilsenats vor (BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f. - POWER BALL - und BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn. 25 - Autocomplete -).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Dies führt schriftbildlich zu einer hochgradigen Ähnlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 04. Feb. 2010, I ZR 51/08, Rn. 32 - POWER BALL -).

    Zuvor hatte der Bundesgerichtshof bereits in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04. Feb. 2010, I ZR 51/08, Rn. 46) ausgeführt, dass es sich um eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG des Internetseitenbetreibers handele und dieser als Täter für die Markenverletzung verantwortlich sei, wenn er in einem automatisierten Vorgang nach statistischer Auswertung Kundeneingaben in die interne Suchmaschine in die Kopfzeile seiner Internetseite einstellen lasse.

    (bb) Soweit die Beklagte rügt, dass die vom Landgericht herangezogene POWER BALL-Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08) nicht einschlägig sei, greift dieser Einwand nur teilweise durch.

    (b) Während der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f.) ohne eingehendere Begründung eine täterschaftliche Begehungsweise bejaht hat, hat der VI. Zivilsenat in der Autocomplete-Entscheidung, ohne eine täterschaftliche Begehungsweise ausdrücklich zu prüfen, lediglich eine Störerhaftung angenommen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn. 25).

    Außerdem liegen im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des I. und des VI. Zivilsenats vor (BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f. - POWER BALL - und BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn. 25 - Autocomplete -).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Verantwortung für eine Markenverletzung trägt, wer als Täter oder Teilnehmer oder sonst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Beschluss vom 10.05.2012, I ZR 57/09, Rn.4,5; Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Rn. 20 - Stiftparfüm -).

    (1) Bei handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen haftet als Täter oder Gehilfe einer Schutzrechtsverletzung derjenige, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt oder dazu Beihilfe leistet (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, I ZR 57/09, Rn.3 m.w.N. - Stiftparfüm -).

    Werden auf dem Online-Marktplatz unter der Kategorie gefälschte Waren angeboten, ist der Marktplatzbetreiber hierfür als Täter nicht verantwortlich (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 L"Oreal/eBay, Rn. 102ff., BGH, Beschluss vom 10.05.2012, I ZR 57/09, Rn.4,5 - Stiftparfum -).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Aug. 2011, I ZR 57/09, Rn. 20f. - Stiftparfum - m.w.N.).

  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Die Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch dann aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite in nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, I ZR 109/06, Urteil vom 7. Oktober 2009, Rn. 18 - Partnerprogramm - OLG München Urteil vom 29. September 2011, 29 U 1747/11, Rn. 109).

    Die Entscheidung des OLG München vom 29. Sept. 2011, 29 U 1747/11, Rn. 106, auf die sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsauffassung beruft, ist insoweit nicht einschlägig.

    Danach scheidet die Haftung des Betreibers einer Internetseite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite in nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, I ZR 109/06, Urteil vom 7. Oktober 2009, Rn. 18 - Partnerprogramm - OLG München Urteil vom 29. September 2011, 29 U 1747/11, Rn. 109).

  • BSG, 16.06.2010 - B 2 U 96/10 B
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Insoweit weicht der vorliegende Sachverhalt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, von den Sachverhalten in den Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 02. Mai 2011 (2 U 96/10 g....de) und 11. Juni 2010 (2 U 178/09 Y....de) ab.

    In klanglicher Hinsicht besteht Zeichenidentität (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 02. Mai 2011, 2 U 96/10).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    aa) Eine markenmäßige Verwendung ist gegeben, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (zu Artikel 5 Abs. 1 lit.b MarkenRL, EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C - 533/06, GRUR 2008, 689 - O2 Hutchison; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, GRUR 2009, 484 - METROBUS; Eisenführ/Schennen-Eisenführ, 3. A., GMV, Art. 9 Rn. 24).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 05. Feb. 2009, I ZR 167/06, Rn. 23 - METROBUS -).

  • LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09

    Markenrechtsverstoß wegen der Verwendung geschützter Wort- und Bildmarken (hier:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsauffassung ferner auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 408 HKO 137/09 - (Meissen/e-bay) bezieht, ist der Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar.
  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03

    Impuls

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Eine solche privilegierte Benutzung schließe im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens ein (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, I ZR 183/03 Rn. 21 - Impuls -).
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12
    Werden auf dem Online-Marktplatz unter der Kategorie gefälschte Waren angeboten, ist der Marktplatzbetreiber hierfür als Täter nicht verantwortlich (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 L"Oreal/eBay, Rn. 102ff., BGH, Beschluss vom 10.05.2012, I ZR 57/09, Rn.4,5 - Stiftparfum -).
  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

  • BPatG, 13.02.2008 - 19 W (pat) 327/05
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - nur im Hinblick auf die Verurteilung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 25. August 2010 in Höhe von 699, 90 Euro Erfolg; außerdem hat das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf den Zeitraum ab dem 28. August 2010 begrenzt (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2014, 385).
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