Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 10.03.2015 | BPatG, 28.10.2014

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49254
BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14 (https://dejure.org/2014,49254)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 (https://dejure.org/2014,49254)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2014 - I ZR 16/14 (https://dejure.org/2014,49254)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kondome - Made in Germany

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ritex setzt sich im Streit um "Made in Germany" durch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Kondomen "made in Germany" : Befeuchtung in Thüringen reicht nicht aus

  • spiegel.de (Pressemeldung, 10.03.2015)

    Siegel "Made in Germany" für Kondome aus dem Ausland verboten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kondome dürfen nur als Made in Germany bezeichnet werden wenn der wesentliche Produktionsschritt in Deutschland erfolgt

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Kondome Made in Germany: Muss das "Made in"- Land das Produktionsland sein?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Werbung mit "KONDOME - Made in Germany" wettbewerbswidrig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kondome "Made in Germany"?

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Made (in Fernost, befeuchtet) in Germany

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Made in Germany" nur bei Herstellung in Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Made in Germany

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 209
  • MIR 2015, Dok. 025
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2011 - 20 U 110/10

    Irreführung durch Benutzung der Bezeichnung "Hergestellt in Deutschland" in

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14
    Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

    Die vorgenannten Beurteilungsgrundsätze werden auch im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum als maßgeblich angesehen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 4.84; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Abschn. C Rn. 213; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 1.65; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 548; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 381; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 683; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Aßhoff, GRUR-Prax 2011, 280).

    Solchen Maßstäben kann jedoch keine entscheidende Bedeutung für den Irreführungscharakter der Angabe "Made in Germany" zukommen, weil dafür auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 16 - Schmiedekolben "Made in Germany"; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 10; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 127 Rn. 7).

    Sie entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in der Angabe "Made in Germany" einen Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte sieht (vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 - Schmiedekolben "Made in Germany").

  • OLG Köln, 13.06.2014 - 6 U 156/13

    Irreführung durch Bewerbung eines Produkts mit "Made in Germany"

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14
    Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

    b) Für die Frage, ob ein Produkt die Angabe "Made in Germany" verdient, wird im Schrifttum allerdings teilweise abweichend die Regelung in Art. 24 der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zum zollrechtlichen Ursprung einer in mehreren Ländern hergestellten Ware herangezogen, wonach Ursprungsland dasjenige Land ist, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist (vgl. Slopek, GRUR-Prax 2011, 291, 292; Dück, GRUR 2013, 576, 581; Ziegenaus, GRUR-Prax 2014, 440; Mey/Eberli, GRUR Int. 2014, 321, 332).

    Solchen Maßstäben kann jedoch keine entscheidende Bedeutung für den Irreführungscharakter der Angabe "Made in Germany" zukommen, weil dafür auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 16 - Schmiedekolben "Made in Germany"; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 10; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 127 Rn. 7).

    Sie entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in der Angabe "Made in Germany" einen Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte sieht (vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 - Schmiedekolben "Made in Germany").

  • OLG Stuttgart, 10.11.1995 - 2 U 124/95

    Zertifizierungen "Made in Germany" könnten lange Gesichter produzieren

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14
    aa) Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden (OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; GroßKomm. UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 548; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 73 Rn. 35).

    Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

    Sie entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in der Angabe "Made in Germany" einen Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte sieht (vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 - Schmiedekolben "Made in Germany").

  • OLG Frankfurt, 13.12.1990 - 6 U 39/89
    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14
    Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

    c) Vereinzelt wird die Angabe "Made in Germany" wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 - Germany; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; Gündling, GRUR 2007, 921, 922) als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften, angesehen (vgl. Klein/Sieger, GRUR-Prax 2013, 57, 58).

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 19/73

    Verwendung der Bezeichnung "Germany" im Warenverkehr innerhalb der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14
    c) Vereinzelt wird die Angabe "Made in Germany" wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 - Germany; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; Gündling, GRUR 2007, 921, 922) als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften, angesehen (vgl. Klein/Sieger, GRUR-Prax 2013, 57, 58).
  • BGH, 23.03.1973 - I ZR 33/72

    Ski-Sicherheitsbindung

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14
    Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

    Die Eigenheiten industriell gefertigter Erzeugnisse, zu denen auch die in Rede stehenden, in großer Menge produzierten Brote zählen, bilden sich während des Fertigungsvorgangs heraus und nicht durch dessen Überwachung und Kontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZR 16/14, GRUR-RR 2015, 209 Rn. 15, 18 = WRP 2015, 452 - KONDOME - Made in Germany).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2016 - 2 U 63/15

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Herkunftsangaben für Kulturchampignons

    Selbst wenn man annehme, das für die Industrieproduktion bekannte "Phänomen der internationalen Arbeitsteilung" (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2014, I ZR 16/14 - Made in Germany) sei dem Verkehr auch für Champignons geläufig, könne er gleichwohl davon ausgehen, dass die Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art des Erzeugungsprozesses zu verdanken sind.

    Anders als bei industriellen Fertigungsprodukten (dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZR 16/14, WRP 2015, 452, bei juris Rz. 15 - KONDOME "Made in Germany"; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54) ist es dem maßgebenden Durchschnittsverbraucher nicht bekannt, dass es im Bereich unverarbeiteter pflanzlicher Lebensmittel grenzüberschreitende Produktionsprozesse gibt.

    Für die Richtigkeit einer Angabe, die auf eine Herkunft der Ware aus Deutschland hinweist, ist es in jenem Segment notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZR 16/14, WRP 2015, 452, bei juris Rz. 16 - KONDOME "Made in Germany", m.w.N.; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082, Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2014 (Az.: I ZR 16/14, WRP 2014, 452 - KONDOME "Made in Germany") betrifft schon nicht den Fall der Korrektur einer im Kern falschen Pflichtangabe.

  • OLG Frankfurt, 17.08.2020 - 6 W 84/20

    Irreführende Werbung durch Erwecken des Eindrucks, Industrieprodukte (hier:

    Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieprodukt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristische Eigenschaften erhält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 = GRUR-RR 2015, 209 - KONDOME - Made in Germany).

    aa) Für die Richtigkeit von Angaben, die Deutschland als Herstellungsort bezeichnen, ist es notwendig und ausreichend, dass diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn 16 - KONDOME - Made in Germany).

    Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält (BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn 15 - KONDOME - Made in Germany).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2015 - 6 U 161/14

    Zeichenzusatz "Germany" als irreführende geographische Herkunftsangabe

    a) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss im Antrag nicht näher definiert werden, was mit "in Deutschland hergestellt" gemeint ist (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn. 15, 16 - KONDOME Made in Germany).
  • OLG Braunschweig, 20.11.2018 - 2 U 22/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines in China hergestellten Werkzeugs mit

    Eine solche Deutung entfernt sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch vom Wortsinn der Wendung "Made in (...)", die vom Verkehr als geläufiger Anglizismus für "hergestellt in (...)" verstanden wird und üblicherweise auf den Fertigungsprozess in Deutschland hinweist ( BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 , WRP 2015, 452).
  • LG Berlin, 19.07.2019 - 102 O 5/19
    Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, GRUR-RR 2015, 209, 201 -KONDOME - Made in Germany).
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2015 - C-491/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4466
EuGH, 10.03.2015 - C-491/14 (https://dejure.org/2015,4466)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2015 - C-491/14 (https://dejure.org/2015,4466)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2015 - C-491/14 (https://dejure.org/2015,4466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosa dels Vents Assessoria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Marke

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosa dels Vents Assessoria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Marke

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Marken; Richtlinie 2008/95/EG; Art. 5 Abs. 1; Begriff Dritter; Inhaber einer jüngeren Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Rosa dels Vents Assessoria/U Hostels Albergues Juveniles

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rosa dels Vents Assessoria

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Marke

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 683
  • GRUR Int. 2015, 460
  • GRUR-RR 2015, 209
  • K&R 2015, 387
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2015 - C-491/14
    Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91) auf eine Vorlagefrage des Juzgado de lo Mercantil n o 1 de Alicante y n o 1 de Marca Comunitaria hin für Recht erkannt, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen sei, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich seien, auf einen Dritten erstrecke, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke sei, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

    Auch wenn der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift im Wesentlichen dem der erstgenannten Bestimmung entspreche, ergebe sich hieraus nicht zwangsläufig, dass die vom Gerichtshof im Urteil Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 entsprechend anwendbar sei.

    In seinem Urteil Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

    Aus dem in den Rn. 39 und 40 des Urteils Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) genannten Grund sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/95 nämlich im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass die ältere Marke Vorrang vor der jüngeren Marke hat, denn wie insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 hervorgeht, wird bei einer Kollision von Marken vermutet, dass die zuerst eingetragene die Voraussetzungen für den Schutz vor der als zweite eingetragenen erfüllt.

    Überdies gelten auch die in den Rn. 49 bis 51 des Urteils Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) dargelegten Erwägungen sinngemäß für Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2015 - C-491/14
    Im Übrigen ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Hauptfunktion der Marke zu erhalten, die darin besteht, die Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten (Urteil ... Arsenal Football Club, C-206/01, [EU:C:2002:651], Randnr. 51).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 10.03.2015 - C-491/14
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt entschieden, dass das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 207/2009] niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu ermöglichen, d. h., um sicherzustellen, dass die Marke ihre eigentlichen Funktionen erfüllen kann (vgl. Urteil ... Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, [EU:C:2010:159], Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-466/20

    HEITEC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verwirkung durch Duldung

    41 Vgl. Beschluss vom 10. März 2015, Rosa dels Vents Assessoria (C-491/14, EU:C:2015:161, Rn. 25).
  • EuG, 24.04.2018 - T-183/17

    Menta y Limón Decoración/ EUIPO-Ayuntamiento de Santa Cruz de La

    Conformément à une jurisprudence bien établie, qui peut être transposée au cas d'espèce au vu du fait que la loi 20/2003 sur les dessins industriels constitue une transposition de la directive 98/71 en droit espagnol (voir, par analogie, ordonnance du 10 mars 2015, Rosa dels Vents Assessoria, C-491/14, EU:C:2015:161, point 24), la comparaison globale d'un dessin à un autre signe doit se faire par rapport à des dessins antérieurs individualisés et déterminés (voir, en ce sens, arrêt du 19 juin 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, point 26).
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Rechtsprechung
   BPatG, 28.10.2014 - 27 W (pat) 536/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34067
BPatG, 28.10.2014 - 27 W (pat) 536/14 (https://dejure.org/2014,34067)
BPatG, Entscheidung vom 28.10.2014 - 27 W (pat) 536/14 (https://dejure.org/2014,34067)
BPatG, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 27 W (pat) 536/14 (https://dejure.org/2014,34067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Hakuna Matata" - fremdsprachige Begriffe können in die deutsche Sprache eingehen - zur Geläufigkeit von jugendsprachlichen Begriffen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft des zur Registrierung angemeldeten Wortzeichens "Hakuna Matata" als fremdsprachiger Begriff

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hakuna Matata" - fremdsprachige Begriffe können in die deutsche Sprache eingehen - zur Geläufigkeit von jugendsprachlichen Begriffen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Hakuna Matata - Alles wird gut

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hakuna Matata" - fremdsprachige Begriffe können in die deutsche Sprache eingehen - zur Geläufigkeit von jugendsprachlichen Begriffen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 209
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 28.10.2014 - 27 W (pat) 536/14
    Dass der Ausdruck "hakuna matata" hauptsächlich in die deutsche Jugendsprache Eingang gefunden hat, wie die Markenstelle belegt hat, zeigt nicht, dass es vom Durchschnittsverbraucher nicht verstanden wird (BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 28.10.2014 - 27 W (pat) 536/14
    Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit).
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