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   OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15   

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https://dejure.org/2016,14022
OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15 (https://dejure.org/2016,14022)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2016 - 29 U 3500/15 (https://dejure.org/2016,14022)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 29 U 3500/15 (https://dejure.org/2016,14022)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Markenrechtsverletzung durch markenmäßige Benutzung eines Zeichens in der Suchmaschine Amazon (Ortlieb)

  • damm-legal.de

    Amazon-Suche, die neben gesuchten Markenprodukten Konkurrenzprodukte vorstellt, ist markenrechtswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Herkunftsfunktion einer Marke durch Hinweis auf Produkte anderer Hersteller bei Eingabe als Suchwort

  • kanzlei.biz

    Unzulässige Markennutzung bei Amazon-Produktsuche

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind eine Markenverletzung

  • rewis.io

    Markenmäßige Benutzung in Suchmaschinen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG Art. 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7
    Verletzung der Herkunftsfunktion einer Marke durch Hinweis auf Produkte anderer Hersteller bei Eingabe als Suchwort

  • rechtsportal.de

    MarkenG Art. 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7
    Verletzung der Herkunftsfunktion einer Marke durch Hinweis auf Produkte anderer Hersteller bei Eingabe als Suchwort

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ortlieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Autovorschlag bei Verkaufsplattform

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Amazon-Suche, die neben gesuchten Markenprodukten Konkurrenzprodukte vorstellt, ist markenrechtswidrig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Anzeige von Konkurrenzprodukten in der Amazon-Suche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Amazon-Suchergebnisse, die Mitbewerber-Treffer anzeigen, können Markenverletzung sein

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchergebnisse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 403
  • MMR 2016, 820
  • K&R 2016, 619
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Die Beklagten haben das Zeichen "O." benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer Internetsuchmaschine dahingehend beeinflusst haben, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens "O." auch Angebote von Fremdprodukten erscheinen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 Tz. 25 - POWERBALL).

    Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2010, 835, Tz. 23 - POWERBALL m. w. N.).

    Jedenfalls bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsportals liegt eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt wird, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 Tz. 25 -POWERBALL; OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12, BeckRS 2015, 18275: OLG Köln MMR 2016, 109 - Trefferliste bei A.).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Ein solcher Fall des sog. Key word-Advertising (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH MMR 2014, 123 - Fleurop; BGH GRUR 2013, 290 - MOSTPralinen) ist vorliegend nicht gegeben.

    Die Rechtsprechung zum sog. Keyword-Advertising, nach der hinsichtlich der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist, nämlich zunächst, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind und, falls dieses Wissen fehlt, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren nicht vom Markeninhaber stammen (vgl. BGH GRUR 2013, 290 Tz. 22 - MOST-Pralinen m. w. N.), findet vorliegend keine Anwendung.

  • BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Ein solcher Fall des sog. Key word-Advertising (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH MMR 2014, 123 - Fleurop; BGH GRUR 2013, 290 - MOSTPralinen) ist vorliegend nicht gegeben.

    Eine Trennung zwischen zu der Suchanfrage tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen (vgl. dazu BGH MMR 2014, 123 Tz. 20, 21 - Fleurop) wird gerade nicht vorgenommen.

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Benutzung der Marke durch sie auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.03.2010 (GRUR 2010, 445 - Google und Google France) entgegen.

    Der Kunde nutze das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation (EuGH GRUR 2010, 445, Tz. 55, 56 - Google und Google France).

  • OLG Köln, 20.11.2015 - 6 U 40/15

    Haftung für Markenverletzung durch Suchergebnisse bei Amazon

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Die Ergebnisliste ist Teil der kommerziellen Kommunikation der Beklagten mit den Nutzern, nicht der Drittanbieter (vgl. OLG Köln MMR 2016, 109, 110 - Trefferliste bei A.).

    Jedenfalls bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsportals liegt eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt wird, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 Tz. 25 -POWERBALL; OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12, BeckRS 2015, 18275: OLG Köln MMR 2016, 109 - Trefferliste bei A.).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 167/13

    Vergleichende Werbung: Verwendung einer fremden Marke in einem

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Zulässigkeit der Anzeige von Drittprodukten bei Eingabe des Zeichens "O." auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Staubsaugerbeutel im Internet (BGFI GRUR 2015, 1136).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Ein solcher Fall des sog. Key word-Advertising (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH MMR 2014, 123 - Fleurop; BGH GRUR 2013, 290 - MOSTPralinen) ist vorliegend nicht gegeben.
  • LG München I, 18.08.2015 - 33 O 22637/14

    Markenrechtsverletzung, Herkunftsfunktion, Online-Handelsplattform,

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15
    Das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18.08 2015, Az. 33 O 22637/14 wird aufgehoben.
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2016, 403 = WRP 2016, 1042).
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 175/19

    Unterlassung der Produktanzeige in den Ergebnislisten der unter www.amazon.de

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2016, 403 = WRP 2016, 1042).
  • OLG München, 09.03.2017 - U 2962/16

    Teilweise erfolgreiche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von Handtuchrollen

    aa) Die Beklagte zu 1. benutzte das Zeichen Tork, indem sie die Suchfunktion ihres Internetauftritts dahingehend beeinflusste, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens Tork das Angebot eines nicht von der Klägerin stammenden Produkts erschien (vgl. Se-GRUR-RR 2016, 403 - Ortlieb, dort Tz. 26).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 78/15
    Keiner Feststellungen bedarf es im vorliegenden Fall dazu, ob der verständige Internetnutzer mit der Anzeige eines Suchergebnisses rechnet, das ausschließlich Produkte des Markeninhabers bzw. mit diesem in Beziehung stehender Anbieter aufweist und nicht etwa sog. "gemischte Treffer" aus Produkten des Markeninhaber und Drittprodukten (so aber OLG München, Urteil vom 12.05.2016, Az. 29 U 3500/15 - Ortlieb, zitiert nach: juris entgegen LG Berlin MMR 2015, 816 bzw. - betreffend die Anzeige "gemischter" Suchergebnisse in einem App-Store - OLG Hamburg, GRUR 2014, 490 - Elitepartner).

    Angesichts der Anerkennung dieses schützenswertes Interesses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vermag der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 12.05.2016 (Az. 29 U 3500/15 - Ortlieb, zitiert nach: juris) nicht beizutreten, wonach die Anzeige auch von Angeboten Dritter im Ergebnis einer Amazon-Suche unabhängig davon eine markenmäßige Benutzung des Suchwortes darstellt, ob die Nutzer erkennen, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um solche Drittangebote handelt.

  • LG Frankfurt/Main, 17.11.2017 - 10 O 18/17
    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (GRUR 2016, 620 - Fatboy) und des OLG München (GRUR-RR 2016, 403) für Parallelfallgestaltungen in Bezug auf die Webseite "....de" und deren interne Suchmaschine.

    Der Algorithmus wird durch die Beklagten vorgegeben und gerade durch diesen sich am Kundenverhalten orientierenden Algorithmus kommt es dazu, dass bei Eingabe des Zeichens "A" Konkurrenzprodukte angezeigt werden (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 403 - Ortlieb, Rn. 26).

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