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   OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16   

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https://dejure.org/2016,29335
OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16 (https://dejure.org/2016,29335)
OLG München, Entscheidung vom 30.06.2016 - 6 U 531/16 (https://dejure.org/2016,29335)
OLG München, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 6 U 531/16 (https://dejure.org/2016,29335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • damm-legal.de

    Das Angebot einer Brille aus einer älteren Kollektion verletzt keine Markenrechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Rechts eines Wiederverkäufers auf Verwendung einer Marke

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das Angebot einer Brille aus einer älteren Kollektion verletzt keine Markenrechte

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbeaktion verletzt nicht die Markenrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung von Optikern für neue Brillen-Kollektion der Marke "Jil Sander"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 499
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01

    Unlauterer Wettbewerb; Stromversorgungsunternehmen; Unbillige Behinderung;

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Mit der Fristverlängerung habe sie nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche doch nicht dringlich sei: Allein das Stellen eines Fristverlängerungsantrags sei nicht dringlichkeitsschädlich (vgl. OLG München NJOZ 2002, 1450, 1452), ebenso wenig wie die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist.

    Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf das Urteil des OLG München vom 20.12.2001 - U (K) 4429/01 (NJOZ 2002, 1450, 1452) rekurriert, in welchem der Eingang der Berufungsbegründung innerhalb verlängerter Begründungsfrist als unschädlich für die Frage der Dringlichkeit angesehen wurde, ändert dies nichts am hier gefundenen Ergebnis, da diese Entscheidung auf Basis der alten Gesetzeslage mit einer unterschiedlichen Systematik hinsichtlich Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist erging (die letztgenannte Frist begann nicht mit Zustellung des Urteils, sondern mit dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung, § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F.) und die dortige Antragstellerin die Berufungseinlegungsfrist nicht ausgeschöpft hatte, was das Gericht zu ihren Gunsten berücksichtigte; die dortige Sach- und Rechtslage ist also nicht mit der hiesigen vergleichbar (vgl. insoweit auch die diesbezüglichen Ausführungen im oben genannten Beschluss des OLG München vom 16.08.2007, S. 3; im Übrigen reichte die Antragstellerin im gerade genannten Verfahren ihre Berufungsbegründung ebenfalls erst innerhalb der verlängerten Frist zwei Tage nach Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein, so dass die Sachlage mit der hiesigen identisch ist).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Von der Erschöpfung erfasst ist dabei nicht nur das Veräußerungsrecht, sondern auch das Ankündigungsrecht, also das Recht, werblich auf die mit der Marke gekennzeichneten Produkte hinzuweisen und dabei wiederum die Marke zu verwenden (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 140 Rn. 136 - Dior/Evora; EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 77 - Portakabin/Primakabin; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 51; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 24 Rn. 52).

    Eine Werbung, die diesen Eindruck hervorrufen kann, ist nämlich nicht erforderlich, um den Wiederverkauf der vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter der Marke in den Verkehr gebrachten Waren und damit das Ziel der Erschöpfungsregel des Art. 7 der Marken-Richtlinie 89/104/EWG sicherzustellen (vgl. EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 80 - Portakabin/Primakabin).

  • OLG München, 16.08.2007 - 29 U 3340/07

    Keine Störerhaftung des Usenet-Providers

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Die streitgegenständliche Konstellation entspreche fast exakt derjenigen, die das OLG München bereits mit Beschluss vom 16.08.2007, Az. 29 U 3340/07, zu Recht als dringlichkeitsschädlich eingestuft habe.

    Ebenso kann hier offen bleiben, ob bereits die Stellung eines Fristverlängerungsantrags um einen Monat für die Berufungsbegründungsfrist unabhängig vom tatsächlichen Eingang der Berufungsbegründung als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, wie die Entscheidung des 29. Senats des OLG München in seinem von den Antragsgegnerinnen zitierten Beschluss vom 16.08.2007 - 29 U 3340/07 (Anlage AG 33) verstanden werden könnte (vgl. auch die Nachweise bei Voß, a. a. O., § 940 Rn. 86 Fn. 277 hinsichtlich gleichlautender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Von der Erschöpfung erfasst ist dabei nicht nur das Veräußerungsrecht, sondern auch das Ankündigungsrecht, also das Recht, werblich auf die mit der Marke gekennzeichneten Produkte hinzuweisen und dabei wiederum die Marke zu verwenden (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 140 Rn. 136 - Dior/Evora; EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 77 - Portakabin/Primakabin; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 51; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 24 Rn. 52).

    Der EuGH führt weiter aus, dass eine solche erhebliche Schädigung dann vorliegen könnte, wenn der Wiederverkäufer nicht dafür sorgen würde, dass die Marke in seinem Werbeprospekt nicht in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 140 Rn. 43 ff., 54 - Dior/Evora; EuGH GRUR Int. 1999, 438 Rn. 49 - BMW; EuGH GRUR 2009, 593 Rn. 55 ff. - Copad/Dior).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    (2) Weiterhin ist zu bemerken, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise der Eindruck einer Sonderbeziehung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), durch die letzteren das Anbieten von preisgünstigen Brillenfassungen mit der Marke der Antragstellerin ermöglicht würde, nicht schon deswegen ausscheidet, weil eine solche Kooperation gegen das kartellrechtliche Preisbindungsverbot verstieße und daher schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich wäre: Der angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame und kritische Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original Bach-Blüten) hat selbstredend keine entsprechenden rechtlichen Vorkenntnisse und ist daher nicht in der Lage, aufgrund dieser rechtlichen Wertung das Vorliegen einer Sonderbeziehung zwischen den hiesigen Parteien auszuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 20 U 74/02

    Eilbedürfnis für wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung bei Verlängerung der

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Der Senatsvorsitzende hat die Antragstellerin - ohne dass ein solcher Hinweis notwendig gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31, 32; Köhler, a. a. O., § 12 Rn. 3.16; a. A. Voß, a. a. O., § 940 Rn. 86 m. w. N. in Fn. 281) - mit Verfügung vom 11.03.2016 (Bl. 197 d. A.) auch auf die Rechtsprechung zur Dringlichkeitsschädlichkeit von Fristverlängerungen auf Antrag des Antragstellers hingewiesen.
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Wie im LGU (S. 19 f.) zutreffend gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24, 32 f. - nickelfrei) ausgeführt wird, sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass es ausreichend ist, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und somit zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.
  • OLG Hamm, 10.03.1983 - 4 U 52/83
    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Zum Beispiel für Jeanshosen als (jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung) "vorwiegend bei jüngeren Käufern beliebter modischer Marken-Bekleidungsartikel" hat etwa das OLG Hamm (GRUR 1983, 593 - Marken-Jeans) entschieden, dass ein Einzelhändler verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zu verkaufenden Posten um Stücke einer älteren Kollektion handele; dies gelte jedenfalls dann, wenn der Artikel in der neuesten Kollektion eine verbesserte Stoffqualität aufweise, einen geänderten Schnitt erhalten habe und auch mit veränderten modischen Attributen ausgestattet sei, da diese Eigenschaften bei modischen Bekleidungsstücken für den Kaufentschluss gerade jüngerer Käufer, die sich vielfach nach dem neuesten Modetrend richteten, bestimmend seien.
  • BGH, 16.05.2012 - I ZR 74/11

    Zweigstellenbriefbogen

    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1275 Rn. 36 - Zweigstellenbriefbogen; Köhler, a. a. O., § 5a Rn. 3.11; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1987 - 2 U 35/86
    Auszug aus OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16
    Ist also die fehlende Zugehörigkeit der beworbenen Brillenfassungen zur aktuellen Kollektion der Antragstellerin für den angesprochenen Verbraucher schon nicht als "wesentliche Information" i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG anzusehen, muss die (vom Landgericht verneinte) Frage nicht mehr entschieden werden, ob eine dahingehende Aufklärung jedenfalls konkludent durch die konkrete Gestaltung der angegriffenen Werbung (vorliegend z. B. aufgrund des sehr niedrigen Preises, vgl. insofern OLG Düsseldorf GRUR 1987, 450, 451 - Auslaufmodelle) erfolgt ist.
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Mit Blick darauf wird eine Dringlichkeitsschädlichkeit von der herrschenden Meinung nur dann diskutiert, wenn man über den Fristverlängerungsantrag hinaus die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist auch tatsächlich überschritten hat (so OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 selbst bei nur wenigen Tagen), wobei zumeist zusätzlich eine "nicht unerhebliche" Verlängerung der Frist vorausgesetzt wird, bei der man die so bewilligte Frist auch "nicht unerheblich" oder sogar vollständig "ausnutzt" (so etwa schon Senat v. 19.01.2012 - 15 U 195/11, BeckRS 2012, 5820; siehe ferner OLG Frankfurt v. 02.09.2021 - 19 U 86/21, juris Rn. 52 ff.; v. 13.09.2001 - 6 U 79/01, juris Rn. 4 f. - 6 Tage unschädlich; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, NJW-RR 2018, 1135 Rn. 7 f.; OLG Hamburg v. 18.08.2017 - 7 U 72/17, BeckRS 2017, 127226 Rn. 2 ff.; OLG Celle v. 17.09.2015 - 13 U 72/15, BeckRS 2016, 17073; KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, BeckRS 2009, 14692; OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31; OLG Köln v. 05.07.1999 - 16 U 3/99, BeckRS 1999, 30065637; OLG München v. 09.08.1990 - 6 U 3296/90, GRUR 1992, 328; OLG Naumburg v. 20.09.2012 - 9 U 59/12, MMR 2013, 131, 132 - zwei Wochen unschädlich; siehe allg. auch MüKo-ZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 22; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433; Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 54 Rn. 27; Schlingloff , in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 401; offen Senat v. 18.03.2019 - 15 U 25/19, BeckRS 2019, 22208 bei Verlängerung um eine Woche über Karneval im Rheinland).
  • OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen) und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

    Angesichts dessen greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass es nicht nahvollziehbar sei, weshalb die Antragstellerin weder nach Beantragung der Verlängerung noch im Rahmen der Bewilligung einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, nicht, da zu diesen Zeitpunkten das dringlichkeitsschädliche Verhalten bereits erfolgt war - ungeachtet dessen, dass es insoweit ohnehin keines Hinweises bedurfte (OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen).

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 15 U 21/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fertigarzneimitteln auf der Basis von

    Auch ist es grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen voll ausschöpft (OLG Stuttgart MD 2010, 876 (882); KG WRP 2010, 129 (136); OLG Bremen GRUR-RR 2011, 466; OLG München WRP 2016, 1404 (1414); OLG Hamburg WRP 2017, 1129 Rn. 43); dies ist hier nicht einmal der Fall.
  • OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 3 U 965/23

    Dringlichkeitsverlust bei Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und

    Dennoch schließt sich der Senat der im Wettbewerbsrecht weit überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach das volle Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich ist (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 89; Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 12 Rn. 2.16; OLG Bremen, GRUR-RR 2015, 345 - rent a rentner; OLG München, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 27 Rn. 36 - HSA FREI).
  • KG, 11.05.2021 - 8 U 1153/20

    Vormerkung: Widerlegung von Verfügungsgrund bei Antrag auf Verlängerung der

    Dies entspricht entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht nur der Auffassung des hiesigen Senats und einiger weniger Oberlandesgerichte, sondern einer mindestens weit verbreiteten Auffassung (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2018, 1135; OLG Hamburg MDR 2017, 1444; OLG München WRP 2016, 1404, 1414; OLG Köln, Beschluss vom 19.1.2012 - 15 U 195/11 - juris; MüKoZPO/Drescher, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 22; Dötsch MDR 2010, 1429 (1433); Kontusch JuS 2012, 323 (326) sowie weitere Nachweise im Hinweisbeschluss des Senats; a.A. OLGR München 2002, 223; OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188).

    Es bestand auch keine Pflicht des Senats, bei der antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf die Möglichkeit einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist hinzuweisen (s. OLG Dresden NJW-RR 2018, 1135; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.2014 -23 U 7/14 - juris Tz. 7; OLG München, Urteil vom 30.6.2016 - 6 U 531/16 - juris Tz. 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2002 - 20 U 74/02 - juris Tz, 8 ff.).

  • OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Mögliche

    Zwar teilt die h.M. diese Einschätzung nicht und meint, dass das Gericht - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutz angesichts seines angegebenen anwaltlichen Betätigungsfeldes erwartungsgemäß mit der Thematik "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis zu erteilen "brauche" (so etwa OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31, 32; OLG München v. 30.06.2016 - 6 U 531/16, WRP 2016, 1404, 1414 f.; OLG Dresden v. 06.03.2018 - 4 U 1675/17, juris Rn. 12; OLG München v. 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 Rn. 2.16; Dötsch , MDR 2010, 1429, 1433).
  • OLG Köln, 25.10.2019 - 6 U 73/19

    Verwendung von Coupons mit geschützten Wortmarken oder Bildmarken

    Sollte der Verbraucher die angegriffene Werbung tatsächlich als eine "Verramschung" der Markenware verstehen, wäre ihm zugleich bewusst, dass eine solche Rufschädigung nicht im Interesse des Markeninhabers sein wird (vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 499 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen, juris-Tz. 69).
  • OLG München, 22.04.2021 - 6 U 6968/20

    Zeitliche Dringlichkeit in Patentsachen

    Zwar hat der Senat ein Ausschöpfen dieser Fristen bislang grundsätzlich nicht als dringlichkeitsschädlich angesehen (offen gelassen mit Urt. v. 30.6.2016 - 6 U 531/16, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen), allerdings könnte dies in Zusammenschau mit einem bereits zuvor an den Tag gelegten zögerlichen Verhalten anders zu bewerten sein, insbesondere wenn - wie im Streitfall - die Ermittlung des Verletzungssachverhalts bereits einen überaus langen Zeitraum in Anspruch genommen hat, da in diesen Fällen einem auf Eilrechtsschutz angewiesenen Antragsteller ganz besonders daran gelegen sein müsste, die notwenigen Schriftsätze baldmöglichst bei Gericht einzureichen.
  • OLG Koblenz, 17.01.2018 - 9 U 902/17

    Wettbewerbsverstoß: Verleitung des Verbrauchers zur Annahme eines Angebots unter

    An dessen Bestehen sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1129, 1131, Rdnr. 19; GRUR 2014, 1114, 1116, Rdnr. 32; OLG München, Urteil vom 30. Juni 2016 - 6 U 531/16 -, juris, Rdnr. 72; Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 2, Rdnr. 97, m.w.N. Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 2, Rdnr. 59, m.w.N.).

    Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1129, 1131, Rdnr. 19; GRUR 2014, 1114, 1116, Rdnr. 32; OLG München, Urteil vom 30. Juni 2016 - 6 U 531/16 -, juris, Rdnr. 72).

  • OLG Nürnberg, 28.02.2023 - 3 W 290/23

    Kein Verfügungsgrund bei Nichtbegründung einer sofortige Beschwerde gegen

    Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen (OLG München, Urteil vom 30.06.2016 - 6 U 531/16, juris-Rn. 95) und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, juris-Rn. 2).
  • LG München I, 14.07.2021 - 21 O 5436/21

    Dringlichkeitsschädlicher Verfügungsantrag wegen Patentverletzung mehrere Jahre

  • LG Hamburg, 20.12.2017 - 308 O 231/16

    Urheber- bzw. Markenrechtsverletzung: Ansprüche aufgrund der öffentlichen

  • LG München I, 14.07.2021 - 21 O 5470/21

    Dringlichkeitsschädlicher Verfügungsantrag nach jahrelanger Kenntnis der

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