Weitere Entscheidung unten: BPatG, 23.08.2017

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45221
OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17 (https://dejure.org/2017,45221)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2017 - 6 W 69/17 (https://dejure.org/2017,45221)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2017 - 6 W 69/17 (https://dejure.org/2017,45221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888
    Zwangsvollstreckung; Zwangsmittel; Rechnungslegung; Belegvorlage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888
    Anforderungen an die Rechnungslegung über Geschäfte mit einem bestimmten Produkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechnungslegungsaufwand bei Verurteilung wegen Nachahmung muss verhältnismäßig sein

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunftserteilung, Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftsanspruch, Auskunftsersuchen, Auskunftspflichten, Auskunftsrecht, Auskunftsverlangen, Klage des Gesellschafters gegen Gesellschafter auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 272
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17
    c) Der Inhalt des Rechnungslegungsanspruchs unterliegt allerdings den Grenzen von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 16.5.2017 - X ZR 85/14, Rn. 67 - Sektionaltor II, juris).

    Für die Pflicht zur Belegvorlage ist maßgeblich, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll (BGH, Urt. v. 16.5.2017 - X ZR 85/14, Rn. 62 - Sektionaltor II, juris).

  • OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05

    Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17
    "Geordnet" bedeutet, dass die Rechnungslegung nicht nur übersichtlich, sondern auch nachprüfbar sein muss (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05, juris).

    Zur Rechnungslegung gehört stets die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05, juris).

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 130/08

    Zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17
    Die Klägerin benötigt für die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nicht die Kenntnis der Kundennamen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2010 - I ZR 130/08, Rn. 41 - juris).
  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Wer zur Rechnungslegung über Geschäfte über die Verwendung eines bestimmten Produkts verpflichtet ist, muss eine Aufstellung der betreffenden Ein- und Verkaufsgeschäfte, aus der sich der jeweilige Kaufpreis ergibt, und die dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheine vorlegen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 272; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.31).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21

    Verbindungsstücke für Wellrohre - Umfang der Auskunftspflicht bei einer

    Das Landgericht ist zutreffend der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach die Verpflichtung des Patentverletzers zur Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen nicht unverhältnismäßig ist (Senat, Urteil vom 22. September 2010, 6 U 115/09, S. 34, nicht veröffentlicht; ebenso LG Mannheim, InstGE 11, 129 [juris Rn. 114]; Urteil vom 10. Dezember 2013 2 O 180/12, juris Rn. 99; Kaess in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 140b Rn. 65; zum unlauteren Wettbewerb OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2019, 235 f; OLG Koblenz, GRUR-RR 2020, 113, 116; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 4.31; zur Urheberrechtsverletzung: LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2022, 302; im Ergebnis wohl auch OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 [juris Rn, 94]).
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Rechtsprechung
   BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35323
BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16 (https://dejure.org/2017,35323)
BPatG, Entscheidung vom 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16 (https://dejure.org/2017,35323)
BPatG, Entscheidung vom 23. August 2017 - 3 ZA (pat) 73/16 (https://dejure.org/2017,35323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII

    § 91 Abs 1 ZPO, § 84 Abs 2 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren VIII" - keine gleichzeitige Anhängigkeit oder nur kurzfristige zeitliche Überschneidung des Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit - weitgehend typische ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren VIII" - keine gleichzeitige Anhängigkeit oder nur kurzfristige zeitliche Überschneidung des Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit - weitgehend typische ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 272
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Sind ein Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit nicht gleichzeitig nebeneinander anhängig oder überschneiden sie sich zeitlich nur kurzfristig, so kann auch aus der weitgehend typischen Vorgeschichte eines Nichtigkeitsverfahrens, in denen sich die Beteiligten und ihre (rechts- und patentanwaltlichen) Vertreter bereits mit Fragen der Verletzung und der Bestandskraft des Patents befasst haben, keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung hergeleitet werden (im Anschluss an BGH v. 18.12.2012 (X ZB 11/12) = GRUR 2013, 427, Tz. 34 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und BGH v. 18.12.2012 - X ZB 6/12) = GRUR 2013, 430, Tz. 32 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren; Abgrenzung zu 5. Senat vom 1. Dezember 2015 (5 ZA (pat) 103/14) = BlfPMZ 2016, 150 - Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte).

    Sie verweist auf die Entscheidung BGH GRUR 2013, 427 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren, wonach eine Doppelvertretung selbst im Fall eines gleichzeitig anhängigen Verletzungsrechtsstreits nicht schlechthin als notwendig angesehen werden dürfe.

    bb) Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Doppelvertretung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2013, 427, Rn 23 f. - Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430, Rn 23 f. - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 84 Rn. 66; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 40; Busse, PatG, 8. Aufl., § 84 Rn. 93).

    Darin vertritt der 5. Senat die Auffassung, dass es nach den auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil v. 8. (richtig muss es heißen: 18.) Dezember 2012 - Az. X ZB 11/12 (GRUR a.a.O.,  Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren) nicht auszuschließen sei, dass eine Erstattungsfähigkeit im Grundsatz auch in Betracht kommen könne, wenn kein Verletzungsverfahren anhängig sei.

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 6/12

    Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens: Erstattungsfähigkeit von Rechts- und

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Sind ein Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit nicht gleichzeitig nebeneinander anhängig oder überschneiden sie sich zeitlich nur kurzfristig, so kann auch aus der weitgehend typischen Vorgeschichte eines Nichtigkeitsverfahrens, in denen sich die Beteiligten und ihre (rechts- und patentanwaltlichen) Vertreter bereits mit Fragen der Verletzung und der Bestandskraft des Patents befasst haben, keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung hergeleitet werden (im Anschluss an BGH v. 18.12.2012 (X ZB 11/12) = GRUR 2013, 427, Tz. 34 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und BGH v. 18.12.2012 - X ZB 6/12) = GRUR 2013, 430, Tz. 32 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren; Abgrenzung zu 5. Senat vom 1. Dezember 2015 (5 ZA (pat) 103/14) = BlfPMZ 2016, 150 - Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte).

    bb) Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Doppelvertretung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2013, 427, Rn 23 f. - Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430, Rn 23 f. - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 84 Rn. 66; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 40; Busse, PatG, 8. Aufl., § 84 Rn. 93).

  • BPatG, 01.12.2015 - 5 ZA (pat) 103/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte -

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Sind ein Nichtigkeits- und ein Verletzungsrechtsstreit nicht gleichzeitig nebeneinander anhängig oder überschneiden sie sich zeitlich nur kurzfristig, so kann auch aus der weitgehend typischen Vorgeschichte eines Nichtigkeitsverfahrens, in denen sich die Beteiligten und ihre (rechts- und patentanwaltlichen) Vertreter bereits mit Fragen der Verletzung und der Bestandskraft des Patents befasst haben, keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung hergeleitet werden (im Anschluss an BGH v. 18.12.2012 (X ZB 11/12) = GRUR 2013, 427, Tz. 34 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und BGH v. 18.12.2012 - X ZB 6/12) = GRUR 2013, 430, Tz. 32 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren; Abgrenzung zu 5. Senat vom 1. Dezember 2015 (5 ZA (pat) 103/14) = BlfPMZ 2016, 150 - Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte).

    Dazu zitiert die Klägerin in ihrer Erinnerungsbegründung vom 14. September 2016, Seite 2, Ziff. I.2., die Entscheidung des 5. Senats vom 1. Dezember 2015 (5 ZA (pat) 103/14 = BlfPMZ 2016, 150 - Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 7/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Diese umgangssprachlich mit "Klotzen statt Kleckern" umschreibbare Verursachung von Kosten entspricht weder dem Maßstab, wonach eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2003, 1398; 2006, 2415) noch den strengen Grundsätzen, die hierbei an die ausnahmsweise Erstattung der Kosten für Privatgutachten entwickelt worden sind (s.o.).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Zudem würde die Erstattbarkeit solcher Kosten auf eine uferlose Beschaffung von möglichst vielen Gutachten möglichst renommierter Experten und damit auf eine mit dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung (vgl. BGH MDR 2010, 1286; NJW 2012, 2734; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl.) nicht mehr zu vereinbarende Kostenexplosion in den regelmäßig ohnehin schon mit hohen Kosten verbundenen Nichtigkeitsverfahren hinauslaufen.
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Ausnahmsweise erstattungsfähig sind Kosten für Privatgutachten allerdings dann, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe des Privatgutachters ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast genügen kann oder wenn die Sachkunde aus sonstigen Gründen nicht gewährleistet ist (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 80 Rn. 78; BGH NJW 2012, 1370, 1372; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 91 Rn. 79, 81; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 91 Rn. 49).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Erhebung

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Zudem würde die Erstattbarkeit solcher Kosten auf eine uferlose Beschaffung von möglichst vielen Gutachten möglichst renommierter Experten und damit auf eine mit dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung (vgl. BGH MDR 2010, 1286; NJW 2012, 2734; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl.) nicht mehr zu vereinbarende Kostenexplosion in den regelmäßig ohnehin schon mit hohen Kosten verbundenen Nichtigkeitsverfahren hinauslaufen.
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Diese umgangssprachlich mit "Klotzen statt Kleckern" umschreibbare Verursachung von Kosten entspricht weder dem Maßstab, wonach eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2003, 1398; 2006, 2415) noch den strengen Grundsätzen, die hierbei an die ausnahmsweise Erstattung der Kosten für Privatgutachten entwickelt worden sind (s.o.).
  • BPatG, 25.01.2012 - 3 ZA (pat) 39/09
    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Vielmehr geht es allein um die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts nebeneinander als notwendig angesehen werden kann, zumal beide Anwaltsarten als gleichgestellte Organe der Rechtspflege zur selbständigen und alleinigen Vertretung in Nichtigkeitsklagen berechtigt und aufgrund ihrer Ausbildung befähigt sind (vgl. z.B. Senat v. 25.01.2012 (3 ZA (pat) 39/09), unter Ziff. II. 3.2; BPatG, 4. Sen. v. 24.10.2013 (4 ZA (pat) 35/13)).
  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall Streit darüber besteht, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH GRUR 2011, 754, Rn. 27 - Kosten des Patentanwalts II; BGH, a.a.O, 429, Rn. 24 - Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren).
  • BPatG, 24.10.2013 - 4 ZA (pat) 35/13

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung - zum

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

  • BPatG, 05.04.2011 - 2 ZA (pat) 68/09
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Die Kosten für ein Privatgutachten sind daher nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten allein dazu dienen soll, dem eigenen Vortrag mehr Gewicht zu verleihen (BPatG, GRUR-RR 2018, 272 [Ls.] = BeckRS 2017, 134903 Rn. 37 ff.; Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 408).
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