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   EuG, 16.11.2017 - T-419/16   

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https://dejure.org/2017,43127
EuG, 16.11.2017 - T-419/16 (https://dejure.org/2017,43127)
EuG, Entscheidung vom 16.11.2017 - T-419/16 (https://dejure.org/2017,43127)
EuG, Entscheidung vom 16. November 2017 - T-419/16 (https://dejure.org/2017,43127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carrera Brands / EUIPO - Autec (Carrera)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Carrera - Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) - Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung - Nichtangriffsabrede - Entscheidungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Carrera - Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) - Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung - Nichtangriffsabrede - Entscheidungen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Carrera Brands / EUIPO - Autec (Carrera)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Carrera - Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) - Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung - Nichtangriffsabrede - Entscheidungen ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Nichtangriffsabreden schützen nicht vor Verfallsantrag

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 68
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 16.02.2017 - T-71/15

    Jaguar Land Rover / EUIPO - Nissan Jidosha (Land Glider)

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Text der Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Vorschriften in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Jaguar Land Rover/EUIPO - Nissan Jidosha [Land Glider], T-71/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:82, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten an einem Verfallsverfahren vor der Beschwerdekammer, der vor dem Gericht als Streithelfer auftritt, übertragen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, Land Glider, T-71/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:82, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien zu versuchen, die maßgeblichen Umstände in den Schriftstücken aufzusuchen, auf die sie sich beziehen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Land Glider, T-71/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:82, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist der in der Klageschrift und der Klagebeantwortung der Streithelferin vorgenommene pauschale Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze unzulässig (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, Land Glider, T-71/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:82, Rn. 52).

  • EuG, 17.02.2017 - T-811/14

    Unilever / EUIPO - Technopharma (Fair & Lovely) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird also nicht automatisch ausgesetzt, wenn ein Beteiligter bei dieser Kammer einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2017, Unilever/EUIPO - Technopharma [Fair & Lovely], T-811/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:98, Rn. 54).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 17. Februar 2017, Fair & Lovely, T-811/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:98, Rn. 55).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (Urteil vom 17. Februar 2017, Fair & Lovely, T-811/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:98, Rn. 56).

  • EuG, 02.03.2012 - T-270/09

    PVS / OHMI - MeDiTA Medizinische Kurierdienst (medidata) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Die Erstattung dieser Kosten muss aber auf der Grundlage der Kostenentscheidung der Beschwerdekammer erlangt werden; diese Entscheidung bleibt nach Abweisung der Klage gültig (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. März 2006, AVEX/HABM, T-115/02 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:72, Rn. 11, und vom 2. März 2012, PVS/HABM, T-270/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:97, Rn. 17 bis 19).

    Folglich braucht über die vor dem EUIPO entstandenen Kosten nicht entschieden zu werden, da dies bereits in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist; diese stellt einen vollstreckbaren Titel dar, aus dem die Streithelferin gegebenenfalls die Vollstreckung gegen die Klägerin betreiben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. März 2012, PVS/HABM, T-270/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:97, Rn. 20).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Was zweitens die Berücksichtigung der Entscheidungen der nationalen Gerichte über die Auslegung der Nichtangriffsabrede anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsmarkenregelung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65).

    Daher ist die Frage, ob eine Nichtangriffsabrede in einem Verfallsverfahren maßgeblich ist, allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, und nationale Entscheidungen können jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung der Beschwerdekammer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 66).

  • EuG, 30.05.2013 - T-396/11

    ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) -

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Aus der Systematik dieses Artikels ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber zwar den Kreis der Personen, die einen auf einen relativen Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung stellen können, beschränken wollte, nicht aber den Kreis der Personen, die einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung oder einen Antrag auf Verfallserklärung stellen können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM - Donaldson Filtration Deutschland [ultrafilter international], T-396/11, EU:T:2013:284, Rn. 17).

    Während die relativen Eintragungshindernisse die Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte schützen, haben die absoluten Eintragungshindernisse und die Verfallsgründe den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel, was erklärt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, ultrafilter international, T-396/11, EU:T:2013:284, Rn. 18).

  • EuG, 10.02.2015 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2015, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:81, Rn. 97).
  • EuG, 16.05.2011 - T-145/08

    Atlas Transport / OHMI - Atlas Air (ATLAS)

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Auch wenn man voraussetzt, dass die für Widerspruchsverfahren geltende Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 analog auf Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM - Atlas Air [ATLAS], T-145/08, EU:T:2011:213, Rn. 66 und 68) und die oben in den Rn. 47 bis 49 angeführte Rechtsprechung daher auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar ist, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer hier den Aussetzungsantrag der Klägerin in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt hat, dass dem nationalen Gericht die Zuständigkeit fehle, die Streithelferin zur Rücknahme ihres Löschungsantrags zu verurteilen, so dass sich die vor dem nationalen Gericht erhobene Klage nicht auf den Ausgang des bei ihr anhängigen Verfahrens auswirken könne.
  • EuG, 13.07.2004 - T-115/02

    AVEX / OHMI - Ahlers (a) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Die Erstattung dieser Kosten muss aber auf der Grundlage der Kostenentscheidung der Beschwerdekammer erlangt werden; diese Entscheidung bleibt nach Abweisung der Klage gültig (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. März 2006, AVEX/HABM, T-115/02 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:72, Rn. 11, und vom 2. März 2012, PVS/HABM, T-270/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:97, Rn. 17 bis 19).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bezüglich eines auf diese Vorschrift gestützten Antrags auf Verfallserklärung keinerlei Hinweis auf ein Rechtsschutzbedürfnis enthält (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 38).
  • EuG, 03.12.2009 - T-245/08

    Iranian Tobacco / OHMI - AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES) -

    Auszug aus EuG, 16.11.2017 - T-419/16
    Deshalb beschränkt sich diese Vorschrift darauf, von demjenigen, der den Antrag auf Verfallserklärung stellt, zu verlangen, dass er Rechtspersönlichkeit besitzt oder prozessfähig ist; sie setzt aber nicht voraus, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (Urteil vom 3. Dezember 2009, 1ranian Tobacco/HABM - AD Bulgartabac [TIR 20 FILTER CIGARETTES], T-245/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:482, Rn. 23).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 27/19

    Nichtangriffsabrede

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil vom 16. November 2017 - T-419/16, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]) könne ein nationales Gericht nicht anordnen, dass ein beim EUIPO gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zurückgenommen werde.

    a) Das Berufungsgericht hat sich für seine Annahme, dem Leistungsantrag der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, maßgeblich auf ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2017 (T-419/16, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]) gestützt.

    Danach sind Nichtangriffsabreden im Verfallsverfahren (Art. 51, 56 Abs. 1 Buchst. a GMV/Art. 58, 63 Abs. 1 Bucht. a UMV) vor dem EUIPO und in den Verfahren vor den Unionsgerichten, die die Entscheidung des EUIPO überprüfen, unbeachtlich und wirken sich nicht auf die Zulässigkeit des Verfallsverfahrens aus (vgl. EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 30 bis 35 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).

    Das Gericht der Europäischen Union hat hierfür insbesondere darauf abgestellt, dass die Verfallsgründe den Schutz des ihnen zugrundeliegenden Allgemeininteresses zum Ziel haben, was erklärt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a GMV [jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV] nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 33 f. - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).

    Nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union ist die Auslegung einer Nichtangriffsabrede durch ein nationales Gericht für das EUIPO beziehungsweise die Unionsgerichte nicht bindend und das Stellen eines Verfallsantrags entgegen einer Nichtangriffsabrede nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 36 bis 43 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Europäischen Union angemerkt, dass die nationalen Gerichte keine Befugnis nach nationalem Recht hätten, den Verfallsantragsteller zur Rücknahme seines beim EUIPO gestellten Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zu verpflichten (EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 39 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).

    aa) Die Revision macht geltend, die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]) sei nicht auf den Streitfall übertragbar.

    bb) Der Senat teilt im Grundsatz die Auffassung der Revision, dass die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]) eine andere Konstellation betrifft als die des Streitfalls.

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von der vom Gericht der Europäischen Union entschiedenen Konstellation, als dort eine Nichtangriffsabrede direkt im Verfallsverfahren geltend gemacht wurde (EuG, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).

  • EuG, 07.06.2023 - T-239/22

    Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Aus der Systematik von Art. 63 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber zwar den Kreis der Personen, die einen auf einen relativen Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung stellen können, beschränken wollte, nicht aber den Kreis der Personen, die einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls stellen können (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec [Carrera], T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 enthält mithin keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 38, und vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 31).

    Während die relativen Eintragungshindernisse die Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte schützen, haben die absoluten Eintragungshindernisse und die Verfallsgründe entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel, was erklärt, warum Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb verlangt diese Vorschrift von demjenigen, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls stellt, lediglich, dass er Rechtspersönlichkeit besitzt oder prozessfähig ist; sie verlangt aber nicht, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Carrera, T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2021 - C-401/20

    Leinfelder Uhren München/ EUIPO

    Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit, dass das Gericht, ohne sich mit dem Sachverhalt zu befassen, unter Verweis auf das Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec (Carrera) (T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812), entschieden habe, dass die Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs für die Zulässigkeit eines Verfallsantrags irrelevant sei.
  • EuGH, 14.06.2018 - C-35/18

    Carrera Brands/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Carrera Brands Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec (Carrera) (T-419/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:812), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Juni 2016 (Sache R 278/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Autec AG und Carrera Brands abgewiesen hat.
  • OLG München, 15.11.2018 - 29 U 420/18

    Unzulässigkeit einer Klage auf Anweisung zur Rücknahme eines Verfallsantrags

    aa) Während in Bezug auf beim DPMA eingetragene deutsche Marken zwar streitig ist, jedoch in der Literatur (vgl. Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 55 Rn. 51; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 14) und in der Rechtsprechung (OLG München, Urt. v. 06.11.2014, Az. 29 U 735/14, BeckRS 2015, 18978 - Carrera) vertreten wird, dass einem Antrag auf Löschung wegen Verfalls grundsätzlich auch eine Nichtangriffsabrede entgegen gehalten werden kann, ist dies auf die Geltendmachung des Verfalls bei Unionsmarken nicht übertragbar: Nach der Rechtsprechung des EuG (GRUR-RR 2018, 68, Rn. 51 - Carrera) kann ein nationales Gericht nicht anordnen, dass ein beim EUIPO gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zurückgenommen wird.
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