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   BAG, 16.09.1986 - GS 1/82   

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https://dejure.org/1986,9
BAG, 16.09.1986 - GS 1/82 (https://dejure.org/1986,9)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1986 - GS 1/82 (https://dejure.org/1986,9)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1986 - GS 1/82 (https://dejure.org/1986,9)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der durch eine Gesamtzusage begründeten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - Zulässigkeit einer insgesamt ungünstigeren nachfolgenden Betriebsvereinbarung bei ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialleistungen; Einheitsregelung; Gesamtzusage; Betriebsvereinbarung; Kürzung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • hensche.de

    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • Techniker Krankenkasse
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 77; BetrVG § 87; BetrVG § 88; TVG § 3; TVG § 4; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in vertraglich begründete, auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehende Arbeitnehmer-Ansprüche durch ablösende Betriebsvereinbarung - Beschluß des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung, Berechnung des erdienten Teils der Anwartschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 42
  • NJW 1987, 1967 (Ls.)
  • ZIP 1987, 251
  • NZA 1987, 168
  • VersR 1987, 519
  • BB 1986, 1851
  • BB 1987, 265
  • DB 1986, 2027
  • DB 1987, 383
  • JR 1987, 220
 
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Wird zitiert von ... (399)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

    Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Der Sechste Senat (BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972) hält einen Eingriff in die durch vertragliche Einheitsregelungen gestalteten Ansprüche durch eine Betriebsvereinbarung nur dann für möglich, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die zum Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gehören.

    Auch der Sechste Senat hat zutreffend darauf hingewiesen, Einzelarbeitsverträge könnten "betriebsvereinbarungsoffen" sein (BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972).

    Das entspricht der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (mit Ausnahme der Entscheidung des Sechsten Senats vom 12. August 1982, BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972) und der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum.

    Die Lehre von der Normsetzungsprärogative der Parteien einer Betriebsvereinbarung (vgl. Urteil des Sechsten Senats vom 12. August 1982, BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972) überzeugt ebenfalls nicht.

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Der Erste Senat (vgl. BAGE 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt), der Zweite Senat (BAG 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ) und der Dritte Senat (vgl. BAG 22, 252, 258 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt und seitdem in ständiger Rechtsprechung) halten Betriebsvereinbarungen, die in einheitsvertragliche Ansprüche eingreifen, grundsätzlich in den Grenzen der Billigkeit und ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie für möglich.

    b) in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1970 (BAGE 22, 252 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt) hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Ordnungsprinzip als Kollisionsnorm praktisch aufgegeben.

    Im Hinblick auf diese Kritik wollte der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Januar 1970 (BAGE 22, 292 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt) seine Entscheidung nicht mehr mit dem Ordnungsprinzip begründen.

  • BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 195/55

    Betriebsvereinbarungen über Kurzarbeit von Schwerbeschädigten

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Der Erste Senat (vgl. BAGE 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt), der Zweite Senat (BAG 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ) und der Dritte Senat (vgl. BAG 22, 252, 258 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt und seitdem in ständiger Rechtsprechung) halten Betriebsvereinbarungen, die in einheitsvertragliche Ansprüche eingreifen, grundsätzlich in den Grenzen der Billigkeit und ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie für möglich.

    An die Stelle einer bestehenden allgemeinen Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag trete die neue durch Betriebsvereinbarung geschaffene Gestaltung, "und zwar auch dann, wenn sie sich auf das von dem einzelnen Arbeitnehmer bisher erzielte Arbeitsentgelt nachteilig auswirkt ... Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber einer solchen Betriebsvereinbarung nicht auf das Günstigkeitsprinzip berufen" (vgl. BAG 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG).

    Nur in zwei Urteilen wurde das Ordnungsprinzip als Kollisionsnorm beim Zusammentreffen von allgemeinen Vertragsbedingungen und Betriebsvereinbarungen angewandt (BAGE 3, 274 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwBeschG; Urteil vom 26. Oktober 1962 - 1 AZR 8/61 -, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

  • BAG, 26.10.1962 - 1 AZR 8/61

    Betriebsvereinbarung - Beschneidung eines Rechts - Änderung der Rechtslage -

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Der Erste Senat (vgl. BAGE 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt), der Zweite Senat (BAG 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ) und der Dritte Senat (vgl. BAG 22, 252, 258 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt und seitdem in ständiger Rechtsprechung) halten Betriebsvereinbarungen, die in einheitsvertragliche Ansprüche eingreifen, grundsätzlich in den Grenzen der Billigkeit und ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie für möglich.

    Im Urteil vom 26. Oktober 1962 (BAG, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt) stellte der Erste Senat auf das Ordnungsprinzip ab, das bei generellen, nicht Individuellen Regelungen auf arbeitsvertraglicher Grundlage dann eingreife, wenn die neue kollektive, normative Ordnung den gleichen Geltungsbereich habe.

    Nur in zwei Urteilen wurde das Ordnungsprinzip als Kollisionsnorm beim Zusammentreffen von allgemeinen Vertragsbedingungen und Betriebsvereinbarungen angewandt (BAGE 3, 274 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwBeschG; Urteil vom 26. Oktober 1962 - 1 AZR 8/61 -, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Diese Rechtsprechung hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts für das Betriebsverfassungsgesetz 1972 nur für Fälle der Umstrukturierung - bestätigt (Beschluss vom Dezember 1981, BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits mehrfach mit dem Schutz von Besitzständen bei der Ablösung von Versorgungsordnungen befasst und dabei allgemeine Regeln entwickelt (vgl. BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 37, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; zuletzt Vorlagebeschluss vom 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 -, AP Nr. 4 zu 9 1 BetrAVG Ablösung).

  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung - Zubiläumszuwendung

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 8. Dezember 1982 beschlossen (BAG 41, 118 = AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972):.

    Der vorlegende Fünfte Senat als der zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene gesetzliche Richter hat im Vorlagebeschluss dargelegt, dass er die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreites für erheblich hält (BAG 41, 118, 121 = AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Der Erste Senat (vgl. BAGE 3, 274, 277 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG, AP Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt), der Zweite Senat (BAG 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ) und der Dritte Senat (vgl. BAG 22, 252, 258 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt und seitdem in ständiger Rechtsprechung) halten Betriebsvereinbarungen, die in einheitsvertragliche Ansprüche eingreifen, grundsätzlich in den Grenzen der Billigkeit und ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie für möglich.

    Diese weitreichende Befugnis der Partelen einer Betriebsvereinbarung, in vertraglich begründete Ansprüche eingreifen zu können, wird dadurch abgemildert, dass der Inhalt der nachfolgenden Betriebsvereinbarung und damit auch die Ablösung selbst der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterworfen wird (vgl. auch Zweiter Senat, BAGE 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG ).

  • BAG, 15.12.1960 - 5 AZR 374/58

    Bezug höherer Bezüge - Angestellte des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Das Bundesarbeitsgericht hat das Günstigkeitsprinzip einmal im Anschluss an Hueck/Nipperdey (Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II 1, § 13 VII 2, S. 232) als "verfassungsmäßig anerkannten Grundsatz des kollektiven Arbeitsrechts" bezeichnet (BAGE 10, 247, 256 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Angleichungsrecht, unter II 2 a der Gründe).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Vielmehr muss der Betriebsrat in einem solchen Fall über die Modalitäten der Neuregelung unter dem Vorbehalt ihrer vertragsrechtlichen Zulässigkeit verhandeln und mitbestimmen (vgl. zu der vergleichbaren Problematik bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit BAGE 34, 331, 351 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, unter C II 2 der Gründe).
  • BAG, 20.12.1957 - 1 AZR 87/57

    Arbeitsverhältnis - Normativ regelnde Rechtsnorm - Kollektiv normative Regelung -

    Auszug aus BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
    Einige Urteile betreffen vertragliche Einheitsregelungen, wobei in den meisten Fällen keine Betriebsvereinbarung, sondern ein Tarifvertrag mit Hilfe des Ordnungsprinzips durchgesetzt wurde (AP Nr. 1 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 5, 130, 133 ff. = AP Nr. 11 zu Art. 44 Truppenvertrag; AP Nr. 7 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip; AP Nr. 1 zu § 4 TVG Ordnungsprinzip).
  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

  • BAG, 21.11.1961 - 3 AZR 446/60

    Begriff des Ruhegeldes - Betriebliche Altersversorgung - Auslegungsregel -

  • BAG, 08.12.1981 - 3 AZR 518/80

    Unterstützungskasse - Leistungsrichtlinie - Mitbestimmungsrecht - Recht und

  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

  • BAG, 20.04.1982 - 3 AZR 1118/79

    Prokura - Versorgungszusage - Prokurist - Versorgunsanwartschaft -

  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

  • BAG, 09.07.1985 - 3 AZR 546/82

    Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 65/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Zahlung von Wohnungsgeld und

  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

  • BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 10/63

    Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren - Vorgang in Vergangenheit - Vorgang

  • BAG, 22.11.1963 - 1 ABR 6/63

    Prämienlohn - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

  • BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 221/61

    Verdrängung der Urlaubsbestimmungen - Margarineindustrie - Betriebsordnung -

  • BAG, 14.02.1956 - 1 AZR 279/54

    Rechtsgeschäft mit sich selbst - Vertreter - Schwebende Unwirksamkeit -

  • BAG, 02.11.1983 - GS 1/82

    Anrufung des Gerichts - Mündliche Verhandlung

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 292/08

    Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters

    Vielmehr gilt entsprechend § 4 Abs. 3 TVG das Günstigkeitsprinzip (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360, 374; 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 60 ff.).
  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Es gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 a, b der Gründe, BAGE 53, 42) .
  • BAG, 11.04.2018 - 4 AZR 119/17

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch Betriebsvereinbarung

    Den daher anzunehmenden bloßen Verweis auf die bestehende Rechtslage darf und kann ein Arbeitnehmer dahin verstehen, es bleibe insoweit im Übrigen bei der gesetzlichen Regelung, insbesondere dem Günstigkeitsprinzip als Kollisionsregelung zwischen der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung und der individuellen Vertragsabrede, das sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 4 BetrVG, unbestritten aber aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzprinzip ergibt (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 der Gründe, BAGE 53, 42; 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 63, 211; Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 196; Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 165, jeweils mwN) .
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Rechtsprechung
   BAG, 02.11.1983 - GS 1/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2620
BAG, 02.11.1983 - GS 1/82 (https://dejure.org/1983,2620)
BAG, Entscheidung vom 02.11.1983 - GS 1/82 (https://dejure.org/1983,2620)
BAG, Entscheidung vom 02. November 1983 - GS 1/82 (https://dejure.org/1983,2620)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrufung des Gerichts - Mündliche Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 211
  • NJW 1984, 1990 (Ls.)
  • ZIP 1984, 352
  • MDR 1984, 522
  • DB 1984, 881
  • JR 1986, 44
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.03.1970 - GS 1/68

    Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts - Vorgelegte Rechtsfrage - Mündliche

    Auszug aus BAG, 02.11.1983 - GS 1/82
    Fakultative mündliche Verhandlung ist möglich (Aufgabe von BAG 22, 311 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1953).
  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Er hat die Zulässigkeit der Anrufung des Großen Senats durch den Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts bejaht (Beschluss vom 2. November 1983, BAG 44, 211 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vor gelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung best immt).
  • BAG, 04.09.1987 - 8 AZR 487/80

    Erledigung der Hauptsache - Gerichtszuständigkeit

    a) Die Zuständigkeit des Großen Senats erschöpft sich in einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 3 ArbGG in Verb. mit § 138 Abs. 1 GVG; BAGE 44, 211 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979, zu 3 der Gründe; BGH MDR 1986, 337).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81

    Wirkung von abändernden Betriebsvereinbarungen - Gewährung von

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 332/81

    Abändernde Betriebsvereinbarung - Mitwirkungskompetenz des Betriebsrates bei

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 189/81

    Wirkung von abändernden Betriebsvereinbarungen - Gewährung von

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 105/82

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Jubiläumszuwendung - Zusage

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 93/82

    Jubiläumsgeld und Arbeitsbefreiung am Jubiläumstag - Zuständigkeit des

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 187/81

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Jubiläumszuwendung - Zusage

    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 305/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorg'elegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 345/81
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Rechtsprechung
   BSG, 29.05.1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4327
BSG, 29.05.1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 (https://dejure.org/1984,4327)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 (https://dejure.org/1984,4327)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 (https://dejure.org/1984,4327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung von Versicherungszeiten - Versicherungsfälle vor dem 1. 7. 1982 - Zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfüllung der Wartezeit - Anzurechnung der Versicherungszeit - Rentenanspruch - Beitragszeit - Sozialversicherungsabkommen

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 23
  • NJW 1985, 578
  • NJW 1985, 579
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.11.1980 - 1 RJ 112/79

    Soziale Sicherheit - Zweiseitige Verträge - Zuständigkeit eines

    Auszug aus BSG, 29.05.1984 - GS 1/82
    Senat die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aufgrund mehrerer bilateraler Verträge nicht mehr"für zulässig° Der Lösungsweg, den der 11", 1" und ursprünglich der A" Senat selbst gegangen sind (BSGE 3", 90, - 11" Senat - BSGE 51, 5, SozR 6555 Art. 3A Nr. 1 - 1. Senat - SozR 2200 @ 1250 Nr. 11, SozR Nr. 2 zu Abk USA Art IV vom 29" Oktober 195A -.

    Durchführung zweiseitiger Sozielversicherungsabkommen gewisse Schwierigkeiten bedingen" Einzelne die Rentenversicherung der Arbeiter betreffende Abkommen enthalten nämlich die Abrede, daß ihre Durchführung in der Bundesrepublik einer bestimmten LVA als "Vertrags»Verbindungsstelle" übertragen ist (vgl dazu BSGE 51, 5, ? ff)° Hiernach können an der Bearbeitung eines Rentenanspruchs des Wanderarbeitnehmers mehrere LVAen beteiligt seine Die Vertragspartner haben nic"t hinreichend beachtet, daß von deutscher Seite nach deutschem Recht einschließlich der Vorschriften al- ".

  • BSG, 08.03.1972 - 11 RA 46/71

    Wartezeiterfüllung - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 29.05.1984 - GS 1/82
    "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen, ist auch schon in früheren Entscheidungen des BSG (vgl insbesondere SozR 2200 EUR 1250 Nr. 11 S 11 ff, ferner BSGE 34, 90, 92 ff) zutreffend ausgeführt werden, Denn Zweck dieser Bestimmungen ist lediglich entsprechend dem völkerrechtlichen Grund- ".
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BSG, 29.05.1984 - GS 1/82
    Senat weist zur Begründung dieser Ansicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20° März 1979 (BVerfGE 51, 1 : SozR 2200 EUR.
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 41 SGG bedarf es nicht, weil diese von anderen Senaten abweichende Beurteilung der richtigen Klageart vorliegend nicht entscheidungserheblich ist (vgl BSG - GrS -, Beschluss vom 18. November 1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23, 25 f = SozR 1500 § 42 Nr. 7 mwN; BSG- GrS -, Beschluss vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 - BSGE 57, 23, 26 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 26).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91

    Sozialversicherungsabkommen - Ausländische Versicherungszeiten - Verschiedene

    Vielmehr hat der deutsche Versicherungsträger nach der Grundsatzentscheidung des GrS des BSG vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23) dabei außer den deutschen Versicherungszeiten grundsätzlich alle Versicherungszeiten anzurechnen, die nach zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik mit anderen Staaten zu berücksichtigen sind.

    Dieser multilaterale Effekt wird vor allem damit begründet, daß die völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten durch die jeweiligen deutschen Zustimmungsgesetze in das innerstaatliche Recht "transformiert" werden (vgl zB BSGE 34, 90, 91 f; 51, 5, 9; 57, 23, 28 f; allgemein zur Transformationswirkung von Zustimmungsgesetzen: BVerfGE 6, 290, 294; 29, 348, 360 f).

    Damit erlangt jede anrechenbare Abkommenszeit in bezug auf ihre Fähigkeit, in die innerstaatliche deutsche Wartezeit einzugehen, im Prinzip die gleiche Qualität wie eine deutsche Versicherungszeit iS von § 1249 S 1, § 1250 Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl BSGE 57, 23, 30).

    Zu entsprechenden Bestimmungen hat das BSG bereits entschieden, daß sie einer multilateralen (kumulativen) Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11 S 11 f; BSGE 34, 90, 92 ff; 57, 23, 30; BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2 S 5; SozR 6710 Art. 4 Nr. 7 S 17 f; SozR 3-6858 Nr. 2 Nr. 1 S 4).

    Andererseits hat es der GrS des BSG ausdrücklich offen gelassen, ob eine multilaterale Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten in den Abk der Bundesrepublik mit ausländischen Staaten wirksam ausgeschlossen werden kann (vgl BSGE 57, 23, 31).

    Das allgemeine Ziel derartiger Abk, Wanderarbeiter zu begünstigen und deren Freizügigkeit abzusichern (vgl dazu BSGE 57, 23, 31 f; BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2 S 3), reicht nicht aus, um gerade deutsche Staatsangehörige aus dem Anwendungsbereich der Abwehrklauseln herauszunehmen.

    Auch der Beschluß des GrS des BSG vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23) hat zu dieser Frage keine eindeutige Klärung gebracht, weil die dortigen Versicherten, ohne Gleichstellungsklauseln in Anspruch nehmen zu müssen, unmittelbar die Anrechnungsvorschriften mehrerer Sozialversicherungsabkommen erfüllten.

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 21/18 R

    Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte

    Es entspricht vielmehr dem gemeinsamen Zweck der zwischenstaatlichen und überstaatlichen Regelungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung, dass eine Versicherte, die in verschiedenen Staaten tätig war, Ansprüche erwirbt, die ihr gesamtes Versicherungs- und Arbeitsleben widerspiegeln und alles umfassen, was sie durch ihre Beitragsleistung rentenrechtlich verdient hat (ebenfalls zur Erfüllung der Wartezeit vgl BSG - Großer Senat - Beschluss vom 29.5.1984, GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 31 ff = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) .

    Die Zusammenrechnung mehrerer in verschiedenen Staaten zurückgelegter Zeiten folgt aus ihrer Anrechnungsfähigkeit nach innerstaatlichem deutschem Recht (vgl BSG Urteil vom 8.3.1972 - 11 RA 46/71 - BSGE 34, 90, 93 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO; BSGE 57, 23, 28 f = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 30; BSG Urteil vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris RdNr 19) .

    Der Große Senat des BSG hat im Beschluss vom 29.5.1984 (GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 30 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 31) zu Art. 2 Abs. 2 DJSVA und inhaltlich ähnlichen Bestimmungen in anderen Abkommen ausgeführt, dass diese einer "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stünden.

    Soweit die Beklagte rügt, das angefochtene Urteil lasse die Berechnung der Rente für schwerbehinderte Menschen völlig offen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Rente der Höhe nach zu berechnen ist, nicht die Frage berührt, ob die Wartezeit erfüllt ist (Großer Senat des BSG Beschluss vom 29.5.1984 - GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 33 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 34 f) .

    Der Große Senat des BSG hat im Beschluss vom 29.5.1984 (GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 34 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 35; ihm folgend BSG Urteil vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris RdNr 21) entschieden, dass in den Fällen, in denen in mehreren, denselben Wanderarbeitnehmer begünstigenden völkerrechtlichen Abkommen verschiedene deutsche Rentenversicherungsträger für zuständig erklärt worden seien, im Wege der Rechtsfortbildung eine abschließende Zuständigkeit eines deutschen Trägers zur Gesamtentscheidung bestimmt werden müsse.

  • BSG, 20.04.1993 - 5 RJ 60/91

    Versicherungsfall - Eintrittszeitpunkt - Wartezeit - Deutschland - Österreich -

    Bei Versicherungsfällen, die nach dem 30.6.1982 eingetreten sind, hat der deutsche Versicherungsträger außer den deutschen Versicherungszeiten entweder nur die nach dem SozSichAbk Österreich oder nur die nach dem SozSichAbk Jugoslawien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen (Abgrenzung zu BSG vom 29.5.1984 - GS 1/82 = BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; Fortführung von BSG vom 28.8.1991 - 13/5 RJ 40/89 = SozR 3 - 6858 Nr. 2 Nr. 1).

    Sie ist als der zuerst angegangene Versicherungsträger auch für die Entscheidung zuständig, ob ggf auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ausführung anderer Sozialversicherungsabkommen weitere Versicherungszeiten anzurechnen sind (vgl BSGE 57, 23 = SozR 1200 § 1250 Nr. 11).

    Danach ist es jedenfalls ausgeschlossen, daß Versicherungszeiten eines Drittstaates, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge für den einen Vertragsstaat - hier: Jugoslawien - anrechenbar sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat - hier: der Bundesrepublik Deutschland - als innerstaatliche - hier: jugoslawische - und damit nach Art. 25 des Abk Jugoslawien SozSich zu berücksichtigende Versicherungszeiten geltend gemacht werden (vgl dazu BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

    Es war auch Ziel dieser Regelung, die nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 90 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO, SozR 2200 § 1250 Nr. 11 und BSGE 57, 23) gebotene multilaterale Zusammenrechnung auszuschließen (vgl zu den der Abwehrklausel in Nr. 2 Buchst d Schlußprot Abk Österreich SozSich vergleichbaren Klauseln in anderen Sozialversicherungsabkommen Wanders, Mitt der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz 1983 S 281, 292).

    Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift war nach der Rechtsprechung die sogenannte multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, jedenfalls bei Anwendung des Abk Österreich SozSich und des Abk Jugoslawien SozSich, für die Erfüllung der Wartezeit zulässig und geboten (vgl BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

    Dementsprechend hat auch bereits der GrS in seinem Beschluß BSGE 57, 23 darauf hingewiesen, daß Nr. 2 Buchst d des Schlußprot Abk Österreich SozSich für Versicherungsfälle ab Inkrafttreten des 3. Zusatzabkommens gelte und nicht auf die Begründung von Anwartschaften abgestellt.

  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 66/87

    Anrechnung österreichischer Versicherungszeiten

    Der vom Großen Senat (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluß vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) festgestellte Zweck der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer in sozialer Hinsicht abzusichern, könne ebensowenig zu einem anderen Ergebnis führen wie das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte Günstigkeitsprinzip.

    Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, gleichwohl dazu beizutragen, daß der Rentenanspruch des Wanderarbeitnehmers möglichst aus allen zurückgelegten Versicherungszeiten errechnet wird, und auf diese Weise die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich rentenrechtlich, also in sozialer Hinsicht abzusichern (vgl BSGE 57, 23, 33 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; Kania, DRV 1983, 465, 466).

    Da jede Versicherungszeit, welche die Beklagte nach einer von ihr innerstaatlich anzuwendenden Rechtsnorm zu berücksichtigen hat, in bezug auf ihre Fähigkeit, in die vom deutschen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geforderte Wartezeit einzugehen, die gleiche rechtliche Qualität hat (BSGE 57, 23, 30 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; BSG SozR 6555 Art. 34 Nr. 1 S 6 = DAngVers 1982, 215, 217 f; Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1984 - 4 RJ 107/80; Winkler, SGb 1973, 123, 125; Gobbers, aaO, S 93; Lüdtke, BArbBl 1974, 324, 326), hatte sie auch die hier umstrittenen fünf österreichischen Beitragsmonate anrechnen müssen.

    Soweit die Beklagte auf Art. 2 Abs. 3 DÖSVA hinweist, wonach "Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben ..., im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen" sind, hat das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß diese Regelung einer Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Zeiten mit deutschen Zeiten nicht entgegensteht (BSGE 57, 23, 30 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; BSG SozR 2200 aaO Nr. 11 S 11 und 12).

    Sie ist somit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl BSGE 57, 23, 34 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei

    Eine solche multilaterale Zusammenrechnung rechtfertige sich aus der Rechtsprechung des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluss vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20), der sich zwar nur auf die Erfüllung der Wartezeit beziehe, jedoch den Schutz der Wanderarbeitnehmer betone.

    Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 110 Abs. 2, § 113 Abs. 3 SGB VI; Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Abk Jugoslawien SozSich im Verhältnis zu Kroatien sowie zu Bosnien und Herzegowina) und führt zur Begründung aus: Anders als in der Entscheidung des GS des BSG vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) seien beim Kläger Versicherungszeiten, die er in der Bundesrepublik Deutschland und in Kroatien zurückgelegt habe, entsprechend Art. 25 Abs. 1 Abk Jugoslawien SozSich zusammengerechnet und die nach nationalen Vorschriften berechneten Renten (Teilrenten) gewährt worden; sämtliche Versicherungszeiten seien somit berücksichtigt.

  • BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 70/89
    Die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) zur Zuständigkeit der Versicherungsträger bei multilateraler Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sei auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden.

    Danach unterscheidet sich der vertragsgesetzliche innerstaatliche deutsche Anspruch gegen den deutschen Rentenversicherungsträger in nichts von einem Anspruch, der dem Berechtigten aus einem sonstigen deutschen Gesetz gegen den deutschen Rentenversicherungsträger zusteht (BSGE 57, 23, 29, 30).

    Die vor dem 1. Juli 1982 geltende Rechtslage ist jedenfalls durch den oa Beschluß des Großen Senats klargestellt (vgl BSGE 57, 23, 34).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2011 - L 29 AS 728/11

    Überprüfungsverfahren - Anforderungen an Überprüfungsantrag -Überprüfungsumfang

    Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 41 SGG bedarf es nicht, weil diese von anderen Senaten abweichende Beurteilung der richtigen Klageart vorliegend nicht entscheidungserheblich ist (vgl BSG - GrS -, Beschluss vom 18. November 1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23, 25 f = SozR 1500 § 42 Nr. 7 m.w.N.; BSG - GrS -, Beschluss vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 - BSGE 57, 23, 26 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S. 26).
  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 74/88

    Anrechnungsfähigkeit polnischer Ausbildungs-Ausfallzeiten

    Sie trägt vor, über eine multilaterale Zusammenrechnung für die Bestimmung der Rentenhöhe habe der Große Senat (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluß vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) ausdrücklich nicht entschieden.

    Sie muß daher eine einheitliche Rentenfeststellung unter Gesamtwürdigung aller in bezug auf den angemeldeten konkreten Anspruch rentenrechtlich relevanten Umstände treffen (BSGE 57, 23, 33 f = BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 35; 11a Senat des BSG im og Vorlagebeschluß, S 12).

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertritt hierzu eine abweichende Ansicht (Beschlüsse vom 18. November 1980 GS 3/79, BSGE 51, 23, und vom 29. Mai 1984 GS 1-3/82, BSGE 57, 23, 25).
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 8/85
  • LSG Bayern, 15.12.2005 - L 14 R 422/01

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines eingetretenen

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 12/94

    Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 40/89

    Auslegung von Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71

  • LSG Bayern, 21.12.2004 - L 5 RJ 545/01

    Auszahlung einer Rente aus deutschen Versicherungszeiten in Höhe von 70 % wegen

  • LSG Bayern, 21.09.2004 - L 5 RJ 125/03

    Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nach

  • BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83

    Nachversicherung - Berufssoldat - Deutsche Kriegsmarine - Seemannskasse -

  • LSG Bayern, 20.04.2005 - L 16 R 533/02

    Gewährung von Altersrente; Antrag auf Beitragserstattung; Zusammenrechnen von

  • LSG Bayern, 08.10.2003 - L 13 RA 159/01

    Höhe einer Altersrente für langjährig Versicherte; Berücksichtigung von in

  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 72/85

    Verfolgungszeit - Berechnung von Verfolgungszeiten - Eintritt eines

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - L 5 R 3255/07
  • LSG Bayern, 28.03.2006 - L 6 R 630/04

    Bewilligung von Altersrente eines 63-jährigen kroatischen Staatsangehörigen;

  • LSG Bayern, 20.07.1989 - L 16 Ar 520/85

    Rentenversicherung; Landesversicherungsanstalt; Niederbayern; Oberpfalz;

  • BSG, 16.02.1989 - 4 RA 20/88
  • LSG Hessen, 17.03.1989 - L 11 2 J 661/85

    Erwerbsunfähigkeit; Rentenversicherung; Wartezeit; Versicherungszeit; BRD;

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