Weitere Entscheidung unten: BSG, 24.06.1985

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   BAG, 27.02.1985 - GS 1/84   

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https://dejure.org/1985,4
BAG, 27.02.1985 - GS 1/84 (https://dejure.org/1985,4)
BAG, Entscheidung vom 27.02.1985 - GS 1/84 (https://dejure.org/1985,4)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 (https://dejure.org/1985,4)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage als Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Großen Senats; Rechtmäßigkeit der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung bei Rechtsfrage über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Kündigung bis zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des Kündigungsprozesses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 122
  • NJW 1985, 2968
  • NJW 2017, 3105
  • ZIP 1985, 1214
  • MDR 1986, 80
  • NZA 1985, 702
  • BB 1985, 1978
  • BB 1985, 463
  • DB 1985, 2197
 
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Wird zitiert von ... (1774)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    Diese tragend auf den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers abstellende Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht seither fortgesetzt (BAG 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 28, 168 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, mit zust. Anm. v. Birk = AR-Blattei Beschäftigungspflicht, Entscheidung 4, mit zust. Anm. v. Buchner = SAE 1978, 66, mit zust. Anm. v. Mayer-Maly; BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG 44, 201, 210, 211 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972, zu B I der Gründe).

    Grundsätzlich gegen einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch haben sich Hj. Weber (BB 1974, 698 ff., Anmerkung zu BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) und neuerdings Heinze (DB 1985, 111 ff.) ausgesprochen.

    Es entspricht herrschender Meinung, daß dieser Weiterbeschäftigungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen und nicht nur auf Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung gerichtet ist (BAG 29, 195, 208 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu III 6 der Gründe; LAG Düsseldorf, DB 1974, 2112; LAG Berlin, BB 1976, 1273; LAG Hamburg, DB 1977, 500; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 209; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 110; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 102 Rz 100; GK-Kraft, BetrVG, § 102 Rz 99; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, S. 237, Rz 600; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 102 Rz 153; KR-Etzel, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz 214; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 102 Rz 65; Griesam, Der Beschäftigungsanspruch im Arbeitsverhältnis, S. 111 ff., 119; Klebe/Schumann, Das Recht auf Beschäftigung im Kündigungsschutzprozeß, S. 190; Gumpert, BB 1972, 47, 50 Fn 8; Hanau, BB 1972, 451, 455; G. Hueck, in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 243, 266; Mayer-Maly, DB 1979, 1601, 1603; Otto, RdA 1975, 68, 69; Schaub, NJW 1981, 1807, 1811; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 102 Rz 175; a. A.: Adomeit, DB 1971, 2360, 2363; Weber, BB 1974, 698, 702; Meisel, DB 1972, 1675, 1677).

    a) Der Zweite Senat hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1977 (BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) die Auffassung vertreten, die gesetzliche Weiterbeschäftigungsregelung des § 102 Abs. 5 BetrVG enthalte den deutlichen Hinweis, daß ein Beschäftigungsanspruch während des Kündigungsrechtsstreits nur unter sehr engen Voraussetzungen anzuerkennen ist; wenn das Gesetz nur unter den dort genannten sehr engen Voraussetzungen zugelassen habe, daß ein durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis bestehen solle, so liege hierin zugleich die Ablehnung eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsprozesses durch den Gesetzgeber.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft (BVerfGE 9, 338, 349; 34, 269, 287).

    Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Gesetzesnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, "Recht" zu sprechen, verfehlen will." (BVerfGE 34, 269, 288, 289).

    Die in den Grundrechtsnormen enthaltene objektive Wertordnung gilt als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts und wirkt deshalb auch auf das Privatrecht ein (BVerfGE 34, 269, 280).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft (BVerfGE 9, 338, 349; 34, 269, 287).

    Das zeigt, daß diese richterliche Rechtsfortbildung in Einklang mit den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338, 349) steht.

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    Grundlegend hierfür war das Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1955 - 2 AZR 591/54 - (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, mit zust. Anm. v. A. Hueck = SAE 1956, 145, mit zust. Anm. v. Pieper = BArbBl. 1957, 11, mit zust. Anm. v. Trieschmann = AuR 1957, 217, mit zust. Anm. v. Frey).

    Die grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1955 stellt aber auch nicht allein auf die genannten Verfassungsbestimmungen zur Begründung eines allgemeinen Beschäftigungsanspruchs ab, sondern verweist in diesem Zusammenhang auch auf die "Treupflicht des Arbeitgebers" aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 2, 221, 224 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

  • BAG, 26.08.1971 - 2 AZR 301/70

    Erhebung der Kündigungsschutzklage als wörtliches Angebot

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    So ist das Bundesarbeitsgericht bisher stets als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der gekündigte Arbeitnehmer seine aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten und deshalb auf Annahmeverzug (§ 615 BGB) gestützten Vergütungsansprüche schon während des Kündigungsschutzprozesses durch eine entsprechende Leistungsklage gerichtlich geltend machen und daß das Gericht ein entsprechendes (in der Regel vorläufig vollstreckbares) Leistungsurteil erlassen kann, auch wenn das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. z. B. BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAG 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 36/75

    Ausschlußfristen - Kündigung - Angestellter des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    So ist das Bundesarbeitsgericht bisher stets als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der gekündigte Arbeitnehmer seine aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten und deshalb auf Annahmeverzug (§ 615 BGB) gestützten Vergütungsansprüche schon während des Kündigungsschutzprozesses durch eine entsprechende Leistungsklage gerichtlich geltend machen und daß das Gericht ein entsprechendes (in der Regel vorläufig vollstreckbares) Leistungsurteil erlassen kann, auch wenn das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. z. B. BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAG 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    So ist das Bundesarbeitsgericht bisher stets als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der gekündigte Arbeitnehmer seine aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten und deshalb auf Annahmeverzug (§ 615 BGB) gestützten Vergütungsansprüche schon während des Kündigungsschutzprozesses durch eine entsprechende Leistungsklage gerichtlich geltend machen und daß das Gericht ein entsprechendes (in der Regel vorläufig vollstreckbares) Leistungsurteil erlassen kann, auch wenn das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. z. B. BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAG 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    So ist das Bundesarbeitsgericht bisher stets als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der gekündigte Arbeitnehmer seine aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten und deshalb auf Annahmeverzug (§ 615 BGB) gestützten Vergütungsansprüche schon während des Kündigungsschutzprozesses durch eine entsprechende Leistungsklage gerichtlich geltend machen und daß das Gericht ein entsprechendes (in der Regel vorläufig vollstreckbares) Leistungsurteil erlassen kann, auch wenn das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. z. B. BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 226/71 - AP Nr. 63 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 zu § 615 BGB; BAG 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 662/76

    Dauer des Kündigungsschutzprozesses - Anspruch auf Beschäftigung - Ablauf der

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    b) Das erwähnte Urteil des Zweiten Senats vom 26. Mai 1977 stützt sich ferner auf die Erwägung, die Anerkennung eines allgemeinen vertraglichen Beschäftigungsanspruchs für die Dauer des Kündigungsprozesses führe zu einer völligen Umgestaltung der arbeitsgerichtlichen Aufgaben und Befugnisse im Kündigungsrechtsstreit; der individuelle Kündigungsschutz, wie er vor allem im Kündigungsschutzgesetz geregelt sei, kenne nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung durch die Gerichte für Arbeitssachen; die finanzielle Absicherung des gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsprozesses erfolge in erster Linie durch die Arbeitslosenversicherung; beim Obsiegen des Arbeitnehmers regele sich die entgeltmäßige Abwicklung nach § 615 BGB und § 11 KSchG; bei Zulassung eines allgemeinen vertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruchs würde an die Stelle einer nachträglichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung in Gestalt eines Feststellungsurteils (§ 4 KSchG) eine präventive Kontrolle in Gestalt eines die Weiterbeschäftigung aussprechenden Leistungsurteils treten (ebenso insbesondere G. Hueck in seiner Anmerkung zu BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht und in seinem Kommentar zum KSchG, 10. Aufl. 1980, Einleitung Rz 130a; ferner Kraft, ZfA 1979, 123, 133; ähnlich Bötticher, BB 1981, 1954 ff., der wegen der Verzahnung von § 1 Satz 1 mit § 3 KSchG die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für aufschiebend bedingt durch das die Unwirksamkeit feststellende letztinstanzliche Urteil hält).
  • LAG Düsseldorf, 21.06.1974 - 15 Sa 633/74

    Beschäftigungspflicht; Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht;

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
    Es entspricht herrschender Meinung, daß dieser Weiterbeschäftigungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen und nicht nur auf Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung gerichtet ist (BAG 29, 195, 208 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu III 6 der Gründe; LAG Düsseldorf, DB 1974, 2112; LAG Berlin, BB 1976, 1273; LAG Hamburg, DB 1977, 500; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 209; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 110; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 102 Rz 100; GK-Kraft, BetrVG, § 102 Rz 99; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, S. 237, Rz 600; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 102 Rz 153; KR-Etzel, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz 214; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 102 Rz 65; Griesam, Der Beschäftigungsanspruch im Arbeitsverhältnis, S. 111 ff., 119; Klebe/Schumann, Das Recht auf Beschäftigung im Kündigungsschutzprozeß, S. 190; Gumpert, BB 1972, 47, 50 Fn 8; Hanau, BB 1972, 451, 455; G. Hueck, in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 243, 266; Mayer-Maly, DB 1979, 1601, 1603; Otto, RdA 1975, 68, 69; Schaub, NJW 1981, 1807, 1811; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 102 Rz 175; a. A.: Adomeit, DB 1971, 2360, 2363; Weber, BB 1974, 698, 702; Meisel, DB 1972, 1675, 1677).
  • LAG Berlin, 02.06.1976 - 3 Sa 56/76
  • LAG Hamburg, 01.11.1976 - 2 Sa 98/76
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 444/81

    Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 46/82

    PKW als Arbeitsgerät - Fahrt zur Zulassungsstelle - Wegeunfall - Arbeitsweg

  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen (BAG 27. Februar 1984 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Nr. 14 Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

    Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 3 der Gründe, BAGE 48, 122; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 563) .
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Dieser Antrag wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - BAGE 48, 122) gestellt und ist damit auf die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezogen.
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Rechtsprechung
   BSG, 24.06.1985 - GS 1/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4372
BSG, 24.06.1985 - GS 1/84 (https://dejure.org/1985,4372)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1985 - GS 1/84 (https://dejure.org/1985,4372)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1985 - GS 1/84 (https://dejure.org/1985,4372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer Ehefrau nicht anwendbar - Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei Bestimmung des Grundlohns der Ehefrau bei vorhandenen und nicht versicherten unterhaltsberechtigten Kindern - Bestimmung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 183
  • NZA 1985, 818
  • FamRZ 1986, 56 (Ls.)
  • BB 1985, 2048
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (50)

  • BSG, 04.06.1981 - 8a RK 10/80

    Härtefall - Herabsetzung des Versicherungsbeitrages - Mindestgrundlohn -

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Zwar wird die Auffassung vertreten, daß der Mindestgrundlohn als eine unterste Grenze nicht nur einzuhalten ist, wenn das Arbeitsentgelt und/oder die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt des freiwillig Versicherten einen (noch) niedrigeren Grundlohn ergeben würden, sondern auch dann, wenn eigene Einkünfte vollständig fehlen (vgl Kierstein a.a.O. S 33; Schneider ZfS 1978, 249, 259; s auch BT-Drucks 8/338 a.a.O.), insbesondere bei einer Grundlohnbestimmung nach § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO (BSGE 52, 32, 33 [BSG 04.06.1981 - 8/8a RK 10/80] = SozR 2200 § 385 Nr. 5).

    Insoweit will auch der 12. Senat nicht vom 3. Senat abweichen (ebenso: Peters a.a.O., § 180 - S 17/246-15 - wohl auch Krauskopf/Schroeder-Printzen a.a.O., Anm 4.4. zu § 180 und Heinze a.a.O., Anm 9e zu § 180; vgl. ferner Schulin, a.a.O. S 182 und BSGE 52, 32, 33 ff [BSG 04.06.1981 - 8/8a RK 10/80] = SozR 2200 § 385 Nr. 5).

    Auch wenn § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO selbst unmittelbar keine Maßstäbe für die Ermessensausübung nennt, ergeben sich diese einerseits aus allgemeinen Prinzipien des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere in bezug auf die Beitragsgestaltung, andererseits aus den Grundregeln des § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO für die Bestimmung des Grundlohns freiwillig Versicherter; denn § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO führt demgegenüber kein Eigenleben, sondern ist in dieses System eingebettet, wie übrigens auch aus den schon erwähnten Motiven zum KVKG folgt (ebenso BSGE 52, 32, 34 [BSG 04.06.1981 - 8/8a RK 10/80] = SozR 2200 § 385 Nr. 5).

    Ob diese Grundsätze, insbesondere der der Solidarität, als Rechtfertigung unterschiedlich hoher Beitragslasten entsprechend unterschiedlich hoher Einkünfte im Verhältnis zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten von minderer Qualität sind (vgl dazu BSGE 52, 32, 33 [BSG 04.06.1981 - 8/8a RK 10/80] = SozR 2200 § 385 Nr. 5), mag dahinstehen.

    Daß hierzu die Einhaltung der Mindest- und Höchstgrenzen dieser Vorschrift für die Grundlohnbemessung gehört (vgl Heinze a.a.O., Anm 9c zu § 180), bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung (s dazu auch BSGE 52, 32, 34 [BSG 04.06.1981 - 8/8a RK 10/80] = SozR 2200 § 385 Nr. 5).

    Dieser Effekt wäre selbst bei größtmöglicher Minimalisierung der Beitragsbemessungsgrundlage zugunsten von Kindern nicht aufzuhalten, es sei denn, sie sänke auf Null; für eine private Krankenversicherung verbietet sich eine solche Möglichkeit aus Systemgründen, für eine Versicherung gern § 176b RVO wegen des Mindestgrundlohnprinzips aus § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO (vgl BSGE 52, 32 [BSG 04.06.1981 - 8/8a RK 10/80] = SozR 2200 § 385 Nr. 5).

  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Zur Begründung führt der 12. Senat u.a. aus: Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KVKG habe der 5. Senat des BSG im Urteil vom 25. Mai 1976 - 5 RKn 27/74 - CBSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Beitrags zur freiwilligen Versicherung einer nicht erwerbstätigen Hausfrau sei die Hälfte des Bruttoeinkommens des Ehemannes zugrunde zu legen.

    Eine solche Sachlage kann sich ergeben, wenn der Senat, der früher entschieden hat, infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung für eine Entscheidung über die erhebliche Rechtsfrage nicht mehr zuständig ist (vgl BGHZ 28, 16, 29; BFHE 75, 112; 122, 64; 125, 535; 134, 130, 133; BVerwG Buchholz 310 § 11 VwGO Nr. 3; BAG vom 8. September 1983 - 6 AZN 272/83 - nicht veröffentlicht; BSGE 42, 49, 53).

    Dies entspricht allein dem Sinn des zwingenden Vorlageverfahrens nach § 42 SGG, Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl dazu auch GS in BSGE 44, 151, 153 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76], 154), Der gegenteiligen Auffassung des 5. Senats des BSG (BSGE 42, 49, 53 ff), auf die sich der vorlegende Senat stützt, vermag der GS deshalb nicht zu folgen.

    Zwar hat der 5. Senat in seinen Urteilen vom 25. Mai 1976 - 5 RKn 27/74 - (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) und 5 RKn 62/73 (SozSich 1976, 282; BKK 1976, 218; DOK 1977, 56; USK 7672) für mit der Vorlage vergleichbare Sachverhalte ebenfalls über die Frage entschieden, in welchem Umfang das Einkommen des Ehemannes Grundlage für die Beitragsbemessung der allein versicherten, nicht verdienenden Ehefrau ist, und dabei das Prinzip des halben Brutto-Lohnes ungeachtet unterhaltsberechtigter Kinder bejaht.

    Letzteres war allerdings nur möglich, wenn die (bisherigen) Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zum Gesamteinkommen des Versicherten und zu den ihm im Krankheitsfalle zustehenden Kassenleistungen standen (vgl dazu BSGE 38, 84 [BSG 29.08.1974 - 5 RKn 5/72] = SozR 2200 § 313a Nr. 2; BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313 Nr. 3; BSG SozR 2.200 § 313a Nr. 5).

    Im Gegensatz zum getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 BGB) hat der nicht verdienende Ehegatte in der intakten Ehe gegen den anderen Ehegatten mithin keinen konkreten, individuellen Unterhaltsanspruch, der in der Realisierung durch eine regelmäßige Geldrente als eine eigene Einnahme zum Lebensunterhalt qualifiziert werden könnte (vgl Palandt, a.a.O., Anm 2 zu § 1360a; Staudinger a.a.O., Anm II zu § 1360a, insbesondere RdNr. 27; Schulin, SGb 1978, 180, 182 m.w.N.; Heinze, a.a.O., Anm 9b zu § 180; Kierstein, DOK 1978, 30, 32; ebenso BSGE 42, 49, 51 = SozR 2200 § 313a Nr. 3; SozR 2200 § 180 Nr. 4).

  • BSG, 21.07.1977 - GS 1/76

    Gewährung einer Abfindung bezgl. eines Rentenanspruchs für eine Witwe bei

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Der GS trifft deshalb die ihm obliegende Entscheidung über seine gesetzmäßige Besetzung letztlich unabhängig von dem vom vorlegenden Senat bezeichneten Anrufungsgrund (GS in BSGE 44, 151, 153 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76]; vgl. auch Beschluß des GS vom 29. Mai 1984 - GS 1-3/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen), und zwar in der für die Sachentscheidung maßgeblichen Besetzung (GS in BSGE 38, 248, 252 [BSG 10.12.1974 - GS - 2/73]).

    Ohne Einfluß auf die Maßgeblichkeit des Vorlagegrundes der Divergenz ist dabei, daß der 12. Senat selbst eine konkrete andere Lösung nicht vorschlägt oder In Aussicht stellt (vgl GS in BSGE 44, 151, 153 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76]; GS vom 29. Mai 1984 - GS 1-3/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Selbst gewichtige materiell-rechtliche Gründe rechtfertigen es nicht, für die Frage der gesetzmäßigen Besetzung des GS von der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 43 SGG auszugehen, wenn die Merkmale einer Divergenz-Anrufung nach § 42 SGG gegeben sind; denn wenn letztere in Betracht kommt, ist der Weg einer Anrufung nach § 43 SGG versperrt, die zulässige Divergenz-Anrufung geht jener vor (GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 44, 151, 153; 49, 175, 177; SozR 1500 § 161 Nr. 1; BFHE 92, 188, 192).

    Dies entspricht allein dem Sinn des zwingenden Vorlageverfahrens nach § 42 SGG, Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl dazu auch GS in BSGE 44, 151, 153 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76], 154), Der gegenteiligen Auffassung des 5. Senats des BSG (BSGE 42, 49, 53 ff), auf die sich der vorlegende Senat stützt, vermag der GS deshalb nicht zu folgen.

    Auch wenn eine Divergenzlage nicht allein deshalb entfallen muß, weil die maßgebliche Rechtsfrage in verschiedenen Vorschriften geregelt ist (vgl dazu GS in BSGE 29, 222, 229 [BSG 08.05.1969 - 11 RA 224/67]; 44, 151, 154; 48, 146, 151; 49, 175, 178), ggf. auch war, falls ein identischer Regelungszusammenhang erhalten geblieben ist, sind die Unterschiede zwischen § 313a RVO a.F. und § 180 Abs. 4 RVO nF nach Wortlaut, Inhalt und Systematik derart, daß die Vorschriften hinsichtlich ihrer die aufgeworfene Rechtsfrage betreffenden Regelungen keine Gleichartigkeit i.S. des § 42 SGG mehr aufweisen.

    Vielmehr hat der GS derartige Vorlagebeschlüsse als Divergenzanrufungen behandelt (vgl GS in BSGE 44, 151, 153 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76]).

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Der GS hat die Frage seiner Besetzung von Amts wegen zu prüfen (GS in BSGE 49, 175, 176 [BSG 06.12.1979 - GS - 1/79] m.w.N.).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Vorlage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 43 SGG geltend macht, sie in Wahrheit aber die Merkmale einer Divergenzanrufung nach § 42 SGG aufweist (GS in BSGE 49, 175, 179 [BSG 06.12.1979 - GS - 1/79] m.w.N.; 51, 23, 24).

    Es darf mithin in beiden Fällen nur eine einheitliche Entscheidung der Rechtsfrage in Betracht kommen und es muß die Entschlossenheit des vorlegenden Senats ersichtlich sein, insoweit tragend anders zu entscheiden als der andere Senat; maßgebend ist der Inhalt des Vorlagebeschlusses (vgl GS in BSGE 29, 225, 228; 49, 175, 178 m.w.N.; 51, 23, 24; s auch May, Verfahrensfragen bei der Divergenzanrufung des Großen Senats, DRiZ 1983, 305).

    Selbst gewichtige materiell-rechtliche Gründe rechtfertigen es nicht, für die Frage der gesetzmäßigen Besetzung des GS von der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 43 SGG auszugehen, wenn die Merkmale einer Divergenz-Anrufung nach § 42 SGG gegeben sind; denn wenn letztere in Betracht kommt, ist der Weg einer Anrufung nach § 43 SGG versperrt, die zulässige Divergenz-Anrufung geht jener vor (GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 44, 151, 153; 49, 175, 177; SozR 1500 § 161 Nr. 1; BFHE 92, 188, 192).

    Auch wenn eine Divergenzlage nicht allein deshalb entfallen muß, weil die maßgebliche Rechtsfrage in verschiedenen Vorschriften geregelt ist (vgl dazu GS in BSGE 29, 222, 229 [BSG 08.05.1969 - 11 RA 224/67]; 44, 151, 154; 48, 146, 151; 49, 175, 178), ggf. auch war, falls ein identischer Regelungszusammenhang erhalten geblieben ist, sind die Unterschiede zwischen § 313a RVO a.F. und § 180 Abs. 4 RVO nF nach Wortlaut, Inhalt und Systematik derart, daß die Vorschriften hinsichtlich ihrer die aufgeworfene Rechtsfrage betreffenden Regelungen keine Gleichartigkeit i.S. des § 42 SGG mehr aufweisen.

  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Zwar richtet sich die Besetzung der Richterbank regelmäßig nach dem vom vorlegenden Senat angegebenen Anrufungsgrund, zumal bei Vorlagen, die auf § 42 SGG (Divergenz) gestützt werden (GS in BSGE 51, 23, 24).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Vorlage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 43 SGG geltend macht, sie in Wahrheit aber die Merkmale einer Divergenzanrufung nach § 42 SGG aufweist (GS in BSGE 49, 175, 179 [BSG 06.12.1979 - GS - 1/79] m.w.N.; 51, 23, 24).

    Es darf mithin in beiden Fällen nur eine einheitliche Entscheidung der Rechtsfrage in Betracht kommen und es muß die Entschlossenheit des vorlegenden Senats ersichtlich sein, insoweit tragend anders zu entscheiden als der andere Senat; maßgebend ist der Inhalt des Vorlagebeschlusses (vgl GS in BSGE 29, 225, 228; 49, 175, 178 m.w.N.; 51, 23, 24; s auch May, Verfahrensfragen bei der Divergenzanrufung des Großen Senats, DRiZ 1983, 305).

    Auf das Verhältnis jener früheren Entscheidungen zu der vom 12. Senat beabsichtigten Entscheidung kommt es mithin für die Besetzungsfrage nicht mehr an (GS in BSGE 51, 23, 24; BSG GS vom 29. Mai 1984 - GS 1-3/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies schon deshalb nicht, als weder die Ausführungen des 12. Senats noch sonstige Gründe Anlaß für die Annahme bieten, die Entscheidung über die Revision im Ausgangsverfahren hinge von der Antwort auf Fragen der letztgenannten Art ab, so daß eine förmliche Vorlage derartiger Rechtsfragen nach §§ 42, 43 SGG mangels Rechtserheblichkeit unzulässig gewesen wäre (GS in BSGE 41, 41, 43; 51, 23, 25; BFHE 91, 213; 111, 242).

  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Darin drücken sich nicht bloße Zweifel an der Rechtsprechung des 3. Senats aus, was für den Willen zur Abweichung i.S. des § 42 SGG allerdings nicht ausreichen würde (GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 41, 41, 43).

    Selbst gewichtige materiell-rechtliche Gründe rechtfertigen es nicht, für die Frage der gesetzmäßigen Besetzung des GS von der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 43 SGG auszugehen, wenn die Merkmale einer Divergenz-Anrufung nach § 42 SGG gegeben sind; denn wenn letztere in Betracht kommt, ist der Weg einer Anrufung nach § 43 SGG versperrt, die zulässige Divergenz-Anrufung geht jener vor (GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 44, 151, 153; 49, 175, 177; SozR 1500 § 161 Nr. 1; BFHE 92, 188, 192).

    Der GS hat schon früher davon abgesehen, eine Vorlage allein wegen Zugrundelegung des unzutreffenden Anrufungsgrundes als unzulässig zu verwerfen, wenn dieses Verhalten des vorlegenden Senats nicht auf Willkür oder sachfremden Erwägungen beruhte (vgl GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]).

  • BSG, 12.12.1979 - 3 RK 98/78

    Freiwillige Versicherung einer Ehefrau - Grundlohn - Erwerbseinkommen des

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Der für die Entscheidung über die Sprungrevision zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat durch Beschluß vom 16. Februar 1982 beim 3. Senat des BSG angefragt, ob dieser an der in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - (SozR 2200 § 180 Nr. 4) vertretenen Auffassung festhalte, daß für die freiwillige Krankenversicherung einer Ehefrau ohne eigenes Einkommen die Kasse als Grundlohn die Hälfte des Erwerbseinkommens des nicht versicherten Ehemannes auch dann bestimmen könne, wenn in der Familie noch Kinder vorhanden sind.

    Ebenso habe der 3. Senat des BSG für die seit 1. Juli 1977 geltende Rechtslage entschieden, jedenfalls für den Fall, daß neben der freiwillig versicherten einkommenslosen Ehefrau nicht noch andere Familienangehörige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - SozR 2200 § 180 Nr. 4).

    Ausgehend von der Erkenntnis, daß die Ehefrau, deren finanzieller- Unterhalt durch das Einkommen des allein verdienenden Ehemannes gewährleistet ist, nicht über eigene Einnahmen i.S. des § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO verfügt, ist deshalb bereits der 3. Senat im Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - (a.a.O.) zu dem Ergebnis der Anwendung des § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO gelangt, der vorschreibt, daß die Kasse den Grundlohn bestimmt, wenn sich kein Grundlohn ermitteln läßt.

  • BSG, 25.04.1979 - GS 1/78

    Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Auch wenn eine Divergenzlage nicht allein deshalb entfallen muß, weil die maßgebliche Rechtsfrage in verschiedenen Vorschriften geregelt ist (vgl dazu GS in BSGE 29, 222, 229 [BSG 08.05.1969 - 11 RA 224/67]; 44, 151, 154; 48, 146, 151; 49, 175, 178), ggf. auch war, falls ein identischer Regelungszusammenhang erhalten geblieben ist, sind die Unterschiede zwischen § 313a RVO a.F. und § 180 Abs. 4 RVO nF nach Wortlaut, Inhalt und Systematik derart, daß die Vorschriften hinsichtlich ihrer die aufgeworfene Rechtsfrage betreffenden Regelungen keine Gleichartigkeit i.S. des § 42 SGG mehr aufweisen.

    Schließlich ist das Anfrageverfahren in der rechtlich zulässigen Weise vom 12. Senat durchgeführt und mit der ablehnenden Antwort des 3. Senatsverfahrensrechtlich wirksam beendet worden (vgl GS in BSGE 34, 1, 3 [BSG 21.12.1971 - GS 4/71]; 48, 146, 149).

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Eine solche Sachlage kann sich ergeben, wenn der Senat, der früher entschieden hat, infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung für eine Entscheidung über die erhebliche Rechtsfrage nicht mehr zuständig ist (vgl BGHZ 28, 16, 29; BFHE 75, 112; 122, 64; 125, 535; 134, 130, 133; BVerwG Buchholz 310 § 11 VwGO Nr. 3; BAG vom 8. September 1983 - 6 AZN 272/83 - nicht veröffentlicht; BSGE 42, 49, 53).

    Nur in diesem Fall schadet es seinem Recht auf Entscheidung ohne Vorlagepflicht nicht, wenn dieselbe Rechtsfrage ganz ausnahmsweise auch in anderem Zusammenhang auftauchen und ihre Entscheidung dann einem anderen Senat obliegen kann, weil eine solche Konstellation bei einem Gericht mit mehreren Spruchkörpern nie vollkommen auszuschließen ist (BGHZ 28, 16, 29).

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 24.06.1985 - GS 1/84
    Darin drücken sich nicht bloße Zweifel an der Rechtsprechung des 3. Senats aus, was für den Willen zur Abweichung i.S. des § 42 SGG allerdings nicht ausreichen würde (GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 41, 41, 43).

    Dies schon deshalb nicht, als weder die Ausführungen des 12. Senats noch sonstige Gründe Anlaß für die Annahme bieten, die Entscheidung über die Revision im Ausgangsverfahren hinge von der Antwort auf Fragen der letztgenannten Art ab, so daß eine förmliche Vorlage derartiger Rechtsfragen nach §§ 42, 43 SGG mangels Rechtserheblichkeit unzulässig gewesen wäre (GS in BSGE 41, 41, 43; 51, 23, 25; BFHE 91, 213; 111, 242).

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 59/72
  • BSG, 11.11.1975 - 12 RK 12/74
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 29.11.1972 - I R 207/67

    Bilanzierungsvorschrift - Bewertungsvorschrift - Spezialvorschrift - Ausschluß

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • BSG, 08.05.1969 - 11 RA 224/67

    Versicherungszwang - Hoheitliche Grundlage - Gesetzliche Rentenversicherung -

  • BSG, 22.08.1969 - 3 RK 78/68

    Selbständige - Freiwilliger Versicherungsbeitritt - Beitragsberechnung -

  • BSG, 21.12.1971 - GS 4/71

    Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche -

  • BSG, 29.08.1974 - 5 RKn 5/72

    Knappschaftliche Krankenversicherung - Klasse - Stufe - Einkommen -

  • BSG, 24.09.1974 - 7 RAr 51/72

    Arbeitssuchender iS des AFG § 47

  • BSG, 17.12.1974 - 7 RAr 17/73

    Förderungsfähigkeit Selbständiger - Arbeitsmarkt - Beziehung zur Lage und

  • BSG, 13.07.1977 - 3 RK 22/76

    Erhöhung von Krankengeld entsprechend der Erhöhung der

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 55/82

    Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge - Erwerbstätige Rentner - Ermäßigung

  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 97/83

    Folgen einer Verletzung - Erstattungsansprüche - Zuständigkeit der Fachsenate

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 28/82
  • BSG, 26.11.1984 - 12 RK 32/82
  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 62/73
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.1981 - L 16 KR 171/79
  • BSG, 28.03.1979 - 3 RK 63/77
  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

  • BSG, 18.11.1977 - 5 RJ 24/76

    Zulassung der Sprungrevision - Nachträglicher Beschluß - Ehrenamtlicher Richter -

  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82

    Grundlohn - Bestimmung - Absetzungen - Änderung - Neue Tatsachen

  • BSG, 22.03.1974 - 3 RK 62/72

    Krankenkasse - Grundlohn - Freiwillige Mitglieder - Lohnstufen - Höherstufung -

  • BFH, 11.05.1962 - VI 55/61 U

    Maßgeblichkeit einer von den Steuerpflichtigen bürgerlich-rechtlich ernsthaft

  • BFH, 16.07.1968 - GrS 7/67

    Anrufung des Großen Senats - Entsendung weiterer Richter - Einheitliche

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 54/74

    Nießbrauch - Dingliches Wohnungsrecht - Nutzungswert - Einkünften aus Vermietung

  • BFH, 28.07.1981 - VIII R 124/76

    Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs

  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

  • BAG, 08.09.1983 - 6 AZN 272/83
  • BFH, 08.03.1977 - VIII R 180/74

    Vorweggenommene Erbfolge - Schenkweise Übertragung eines Grundstücks - Vorbehalt

  • BSG, 21.05.1969 - GS 2/67

    Gemeinsamer Unterhalt beider Ehegatten

  • BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68

    Besetzung der Finanzgerichte

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit

    Eine Anfrage kommt danach nur in Betracht, wenn der erkennende Senat mit einem in der zu treffenden Entscheidung beabsichtigten Rechtssatz von einem in einem früheren Urteil enthaltenen tragenden Rechtssatz eines anderen Senats abweichen will (BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr. 10; vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Kap V E, RdNr 133, 136) .
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr. 27 S 114) , weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorliegt (so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs. 1 S 3 iVm § 197 Abs. 1 Nr. 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Eine Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO setzt voraus, daß aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses die Entschlossenheit des vorlegenden Senats ersichtlich ist, die Rechtsauffassung eines anderen Senats preisgeben zu wollen (Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24. Juni 1985 GS 1/84, BSGE 58, 183, 187; vom 21. Juli 1977 GS 1/76, GS 2/76, BSGE 44, 151, 153; vgl. auch BFH-Beschluß vom 18. Januar 1971 GrS 5/70, BFHE 101, 18, BStBl II 1971, 244, unter I. 2. a. E.).
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