Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,105
BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57 (https://dejure.org/1957,105)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1957 - GSSt 3/57 (https://dejure.org/1957,105)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1957 - GSSt 3/57 (https://dejure.org/1957,105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere Gefährlichkeit des heimtückisch Mordenden als Grund für das hohe Strafmaß - Entschuldbare heftige Gemütsbewegung als Ausschlussgrund für Heimtücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 139
  • NJW 1958, 309
  • MDR 1958, 438
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56

    Begriff der Heimtücke

    Auszug aus BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57
    Der bloße Umstand, daß der Täter in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung handelt, schließt "heimtückisches Töten" nicht aus (im Anschluß an BGHSt 9, 385).

    Der bloße Umstand, daß der Täter in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung handelt, schließt "heimtückisches Töten" nicht aus (im Anschluß an BGHSt 9, 385).

    Wie der Große Senat für Strafsachen schon am 22. September 1956 entschieden hat (BGHSt 9, 385), enthält § 211 Abs. 2 StGB keine blossen normierten Regelfälle, sondern die abschließenden Tatbestände der Tötungsverbrechen, die das Gesetz als besonders verwerflich und deshalb als Mord beurteilt.

    Hieran kann es zwar fehlen, wenn er glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln (BGHSt 9, 385, 390) [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56].

    Er hatte zwar in der früheren Sache (vgl. BGHSt 9, 385, 390) [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56] als seine Ansicht vorgetragen, Mord könne nur dann angenommen werden, wenn festgestellt werde, daß die Tötung besonders verwerflich sei.

  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57
    Er überrascht das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlage auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren (BGHSt 2, 60, 61 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51]; 2, 251, 254) [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51].
  • BGH, 05.05.1954 - 1 StR 626/53

    Erschiessung eines abgesprungenen, von Luftwaffen-Angehörigen bereits

    Auszug aus BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57
    Der Täter muß die Tatsachen, die diese Lage des anderen ausmachen, erkennen; er muß in seine Vorstellung aufnehmen, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120).
  • BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Auszug aus BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57
    Er überrascht das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlage auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren (BGHSt 2, 60, 61 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51]; 2, 251, 254) [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51].
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verlangt die Rechtsprechung, daß der Täter die Umstände, auf denen das Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers beruht, nicht nur kennt, sondern sich darüber hinaus auch ihrer Bedeutung für die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung bewusst ist (BGHSt 6, 120 (121f); 11, 139 (144)).

    Diese Voraussetzung kann im Einzelfall fehlen, etwa wenn der Täter durch eine starke Erregung daran gehindert ist, die Tatsachen, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausmachen, zu erkennen und sich ihrer Bedeutung bewußt zu werden (BGHSt 11, 139 (144)).

    Eine einschneidende Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "Heimtücke" liegt ferner darin, daß der Angriff des Täters zusätzlich zu dem Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch von einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer getragen werden muß (BGHSt 9, 385 (390); 11, 139 (143)).

    Im Gegensatz zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum und zu einer früheren Rechtsprechung (vgl Eser, a.a.O., § 211 Rdn 6; Lange, a.a.O., § 211 Rdn 3 und das dort weiter angeführte Schrifttum; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl, Berlin 1969, S. 284; Eb. Schmidt, DRZ 1949, S. 241 (245); Jescheck, JZ 1957, S. 386ff) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 385 (389); 11, 139 (143) - jeweils Großer Senat für Strafsachen) eine zusätzliche Prüfung, ob die Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere die Gesinnung des Täters, eine "besondere Verwerflichkeit" ergebe, nicht zugelassen.

    Als Beispiele hierfür werden u.a. angeführt, daß Mord angenommen werde, auch wenn eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung, die in schweren, dem Täter vom Opfer zugefügten Kränkungen ihre Ursache gehabt habe, den Täter zur Tat getrieben habe (BGHSt 11, 139) oder wenn der Täter sich während oder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur Tötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der Tötungsgedanke den Täter oft urplötzlich überkomme.

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Ist im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 das Mordmerkmal der Heimtücke entgegen den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 385, und BGHSt 11, 139 zu verneinen, wenn der Täter zur Tat dadurch veranlaßt worden ist, daß das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, mißhandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist?.

    Die Rechtsauffassung, die der Große Senat in früheren Entscheidungen (BGHSt 9, 385 und BGHSt 11, 139) vertreten habe, stehe zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem kaum auflösbaren Widerspruch.

    Auch im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 kann das Mordmerkmal der Heimtücke entsprechend den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385 und BGHSt 11, 139 bejaht werden, wenn der Täter zu der Tat dadurch veranlaßt worden ist, daß das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, mißhandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist.

    Der Große Senat für Strafsachen hat bisher die Auffassung vertreten, § 211 Abs. 2 StGB umschreibe abschließend die (geschlossenen) Tatbestände der Tötungsverbrechen, die das Gesetz als besonders verwerflich beurteile; deshalb komme eine zusätzliche Verwerflichkeitsprüfung nicht in Betracht (BGHSt 9, 385, 389; BGHSt 11, 139, 143).

    Der am "hinterrücks überfallenden Opfer" orientierte Schutz- und Gefährlichkeitsgedanke (vgl. BGHSt 11, 139, 143, 144) verliert an Bedeutung, wenn schon das feindselige Streitgespräch heimtückische Tötung entfallen läßt, falls die Tat "unmittelbar" aus ihm hervorgeht.

    Was der Große Senat für Strafsachen im Jahre 1957 gegen das "vage Kriterium der besonderen Verwerflichkeit" (Arzt JR 1979, 7, 9) einwandte - "die Rechtsprechung würde zu unsicher und ungleichmäßig" (BGHSt 11, 139, 143) -, trifft nach wie vor zu (gegen eine "gesamtwürdigende Typenkorrektur" wenden sich z. B. auch Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 211 Rdn. 2; Jähnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 37; Lackner in Verhandlungen des Deutschen Juristentages 1980 Bd. II M 25, 36; Maurach/Schröder, Strafrecht BT I 6. Aufl. § 2 III A 3a; Rengier MDR 1979, 969, 972 und MDR 1980, 1, 6).

    Wer einen anderen (in feindseliger Willensrichtung - vgl. BGHSt 9, 385, 390) heimtückisch tötet, verübt, weil er sein Opfer "hinterrücks überfällt" (BGHSt 11, 139, 144), auf Grund seines Vorgehens einen Mord.

    Die bisherige Rechtsprechung hat Entlastungsfaktoren, die das Ausmaß der Schuld verringern, nur mittelbar - im Rahmen der Prüfung der inneren Tatsache heimtückischen Handelns - erfaßt (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGHSt 6, 329, 331; BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1966, 1823, 1824; BGH NJW 1978, 709, 710; BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz MDR 1978, 805; BGH GA 1979, 337, 338).

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 2, 60, 61; 3, 183, 185, 186; 3, 330, 332; 6, 120, 121; 7, 218, 221; 9, 385, 389 f.; 11, 139, 143, 144; 19, 321, 322; 20, 301 f.; 23, 119, 120; 30, 105, 117 f.).

    Er überrascht es infolge von dessen Arglosigkeit in hilfloser Lage und will es so daran hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, ihn umzustimmen oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302; 23, 119, 121).

    b) Bei der gegebenen Fallgestaltung kann es auf sich beruhen, ob die Arglosigkeit Z, die nach Beendigung der früheren Auseinandersetzungen während des gegenseitigen Austausches von Zärtlichkeiten und ersichtlich auch bei der Fesselung bestanden hatte (vgl. BGHSt 11, 139, 141; 28, 210, 211; BGH NJW 1980, 792), allein durch den nachfolgenden heftigen, nur mit Worten ausgetragenen Streit aufgehoben worden wäre.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht