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   BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51   

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https://dejure.org/1951,3
BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51 (https://dejure.org/1951,3)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1951 - GSZ 2/51 (https://dejure.org/1951,3)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 (https://dejure.org/1951,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Auferlegung von Prozesskosten - Einlegung der Anschlussberufung - Kosten einer zulässigen unselbstständigen Anschliessung - Einwilligung des Gegners vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung - Zurücknahme des zulässigen Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 229
  • NJW 1952, 384
 
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Wird zitiert von ... (172)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 07.03.1919 - III 534/18

    Kosten der Anschlussrevision bei Verwerfung der Revision wegen Nichtleistung des

    Auszug aus BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51
    In dieser Auffassung haben die Senate des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGZ 7, 343 [345]; 95, 121 [122]; JW 1900, 649 Nr. 5; WarnRspr 1914 Nr. 97 u. Nr. 203 = JW 1914, 156 Nr. 20 u. 774 Nr. 20; 1915 Nr. 307 = JW 1915, 1437 Nr. 11; 1935 Nr. 189 = JW 1936, 257 Nr. 13; 1936 Nr. 194 = HRR 1937 Nr. 197).

    Die Sachlage ist dann, worauf schon RGZ 95, 121 hindeutet, eine völlig andere als bei formeller Hinfälligkeit der Anschlussrevision.

    Berechtigterweise hat auch das Reichsgericht in dem Sonderfalle einer Verwerfung des Rechtsmittels selbst wegen anfänglicher Unzulässigkeit desselben die Kosten der Anschliessung dem Anschliessungskläger auferlegt (RGZ 95, 121; WarnRspr 1914 Nr. 171; 1915 Nr. 307 = JW 1915, 1437 Nr. 11; 1935 Nr. 189 = JW 1936, 257 Nr. 13).

    Bereits das Reichsgericht hat darauf hingewiesen (RGZ 95, 121), dass bei Unzulässigkeit der Revision schon von vornherein, z.B. wegen mangelnder Revisionssumme, auch die nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Anschlussrevision schon von vornherein unzulässig gewesen sei, dass sie bei genauem Betracht nicht erst gemäss §§ 521 Abs. 1, 556 Abs. 2 ZPO wirkungslos geworden sei, weshalb der Anschlussrevisionskläger einen entsprechenden Teil der Revisionskosten selbst zu tragen habe.

  • RG, 24.06.1882 - I 269/82

    Kostentragung bei Rücknahme der Revision nach Anschließung des Beklagten und

    Auszug aus BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51
    In dieser Auffassung haben die Senate des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGZ 7, 343 [345]; 95, 121 [122]; JW 1900, 649 Nr. 5; WarnRspr 1914 Nr. 97 u. Nr. 203 = JW 1914, 156 Nr. 20 u. 774 Nr. 20; 1915 Nr. 307 = JW 1915, 1437 Nr. 11; 1935 Nr. 189 = JW 1936, 257 Nr. 13; 1936 Nr. 194 = HRR 1937 Nr. 197).

    Unbegründet ist deshalb auch, wenn die Gegner der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf das Alter der den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung bildenden Entscheidung RGZ 7, 343, die sich mit dem Fall der Kosten der Vorbereitung einer erst beabsichtigten und nach damaligem Recht in der mündlichen Verhandlung zu erklärenden Anschlussberufung befasst, hinweisen.

  • RG, 08.06.1899 - VI 111/99

    Zeugenvernehmung des Cedenten. Kosten des Rechtsmittels.

    Auszug aus BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51
    Wenn das Reichsgericht in dem Falle, dass sowohl die Revision wie die Anschlussrevision sachlich unbegründet waren und deshalb auf Zurückweisung beider erkannt war, unter Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts auch die Anschlussrevision verstanden hat (RGZ 44, 374 [377]), so darf dies nicht verallgemeinert werden.
  • RG, 10.02.1937 - V 108/36

    Bleibt Anschließung an die Berufung des Gegners auch dann zulässig, wenn eine

    Auszug aus BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51
    Sie begründet ein durch die Einlegung der Berufung erworbenes Recht des Anschlussberufungsklägers, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, wobei das Rechtsmittel selbst das einheitliche vom Berufungskläger eingelegte bleibt (RGZ 7, 345; 85, 84; 110, 233; 153, 348, WarnRspr 1914 Nr. 97 und 171; Walsmann, Die Anschlussberufung 119 ff).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Anders als für die Zulässigkeit der Anschlussberufung, die nicht auf die Beseitigung einer Beschwer des Anschlussberufungsklägers gerichtet zu sein braucht, sondern auch das Ziel haben kann, die Klage zu ändern oder zu erweitern (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 17. Dezember 1951  GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007  V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 18), ist für die Zulässigkeit der Anschlussrevision erforderlich, dass der Anschlussrevisionskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001  XI ZR 73/00, BGHZ 148, 156, 160; Urteil vom 26. September 2001  IV ZR 198/00, NJW 2002, 672, 673).
  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für

    Richtig ist es ebenfalls, dass sich der Berufungsbeklagte der Berufung auch (allein) mit dem Ziel der Erhebung einer Widerklage anschließen kann (vgl. bereits BGHZ 4, 229, 234).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder - wie hier - einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316).

    Dies gilt für den Berufungsbeklagten nicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201).

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