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   BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R   

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BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R (https://dejure.org/2002,637)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R (https://dejure.org/2002,637)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2002 - B 6 KA 41/01 R (https://dejure.org/2002,637)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - bedarfsunabhängige Zulassung - Zeitfenster - Vortätigkeit - Anzahl der Behandlungsstunden - Praxisanfänger - Behandlung in eigenen Praxisräumen - zeitgleiche Ausübung einer abhängigen Beschäftigung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung - Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - Psychologischer Psychotherapeut - Kinderpsychotherapeut und Jugendlichenpsychotherapeut - Überversorgung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zeitvorgabe ist zu beachten: Die Zulassung eines Psychotherapeuten wurde abgelehnt

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zeitvorgabe ist zu beachten: Die Zulassung eines Psychotherapeuten wurde abgelehnt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2003, 42
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Mit der durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 erfolgten Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung gelten nämlich die für Ärzte eingeführten, auf § 103 SGB V beruhenden Zulassungsbeschränkungen entsprechend auch für Psychologische Psychotherapeuten (vgl BSGE 87, 158, 160 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 107; Schirmer, MedR 1998, 435, 439).

    Wie der Senat mit mehreren Urteilen vom 8. November 2000 - B 6 KA 52/00 R - (ua) entschieden hat, wird die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung iS des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (BSGE 87, 158, 164 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 111, unter Hinweis auf BT-Drucks 13/9212 S 40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

    Der Zwang zur Aufgabe einer solchen Praxis würde ihn dann nämlich ungleich härter treffen als einen Zulassungsbewerber, der noch keine Praxis eingerichtet hat und sich erst noch in einer beruflichen Übergangs- und Orientierungsphase befindet (BSGE 87, 158, 165 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 112).

    Die Voraussetzungen der "Teilnahme" unterliegen im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, dh den Zulassungsgremien kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BSGE 87, 158, 166 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 113).

    § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V verlangt zwar keine Mitwirkung an der Versorgung für die gesamten drei Jahre des Zeitfensters (BSGE 87, 158, 175 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 122 f unter Hinweis auf die Beratungen des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, Ausschuss-Drucks Nr. 941 S 6, und BT-Drucks 13/9212 S 40).

    Vergleichswert sind insoweit im Ausgangspunkt die in einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis pro Woche typischerweise anfallenden 35 bis 36 Behandlungsstunden von mindestens 50-minütiger Dauer (BSGE 87, 158, 178 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 126 unter Hinweis auf BSGE 84, 235, 240 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 255 f).

    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss vielmehr zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSGE 87, 158, 177 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 126).

    Konnten Versicherte der GKV nicht für mindestens sechs Monate durchschnittlich 11, 6 Stunden wöchentlich in der eigenen psychotherapeutischen Praxis des Zulassungsbewerbers behandelt werden, weil die Praxis erst zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 1997 eröffnet wurde, müssen zur Bejahung einer "Teilnahme" zumindest im letzten Vierteljahr des Zeitfensters, dh von April 1997 bis Juni 1997, durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche erbracht worden sein (so BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127).

    Als Bestandsschutz- und Härteregelung verlangt die Norm vielmehr, dass der Therapeut bereits in der Vergangenheit im Verhältnis zu den Kostenträgern einen Rechtsstatus inne hatte, der demjenigen der Vertragsärzte nahe kommt (so zum Ganzen bereits BSGE 87, 158, 172 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 119).

    Weil er seine Praxis erst im Frühjahr des Jahres 1997 eröffnet hat, müsste er daher zumindest im letzten Vierteljahr des Zeitfensters (April bis Juni 1997) durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche aufweisen; zudem müssten zu diesem Zeitpunkt alle Umstände auf eine berufliche Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuten (BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127).

    Die Ausrichtung der beruflichen Orientierung auf die Tätigkeit eines niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten muss an äußeren Umständen kenntlich werden; zu den insoweit maßgeblichen Indizien gehören die Anmietung von Praxisräumen für einen längeren Zeitraum und die Aufgabe einer bisherigen Vollzeitbeschäftigung oder deren Reduzierung auf die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeit (BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127).

    Auch wenn eine abhängige Beschäftigung es nicht ausschließt, die zugleich erfolgende Behandlung von Versicherten der GKV als "Teilnahme" iS von § 95 Abs. 10 SGB V zu bewerten - insbesondere, wenn die Beschäftigung den Umfang einer Halbtagsstelle nicht überschreitet -, muss die Niederlassung in eigener Praxis dann aber zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen sein (BSGE 87, 158, 177 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 125).

    Es handelt sich dabei um Berufsausübungsregelungen, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt sind (vgl BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13 ; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S 13 ; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 110 ).

    Entscheidend ist insoweit, dass die Regelungen des Gesetzes vom 16. Juni 1998 über die bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten für den betroffenen Personenkreis zu einer erheblichen Verbesserung gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtszustand geführt haben (vgl bereits BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128; Beschluss des BVerfG vom 30. Mai 2000 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

    Das gilt sowohl im Vergleich mit der bisherigen Teilnahme von Psychologen im Delegationsverfahren und als auch - noch stärker - in Bezug auf das Kostenerstattungsverfahren (BVerfG , NJW 1999, 2729; SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103; BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (so bereits BSGE 87, 158, 161 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 108).

    Dieses Datum bezeichnet den Tag, an dem die damaligen Regierungsfraktionen einen Gesetzesentwurf des PsychThG in den Deutschen Bundestag eingebracht haben, der dann in seinen Grundstrukturen Gesetz geworden ist, auch wenn die konkret das Zeitfenster betreffende Regelung erst später als Ergänzung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist (vgl dazu im Einzelnen BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127 f).

    Selbst wenn aber die Inanspruchnahme von Vertrauen auch noch nach dem 24. Juni 1997 möglich war (dazu bereits BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128), musste diesem nicht notwendig der Vorrang vor dem Ordnungsbemühen des Gesetzgebers eingeräumt werden.

    Gerade angesichts der im vertragsärztlichen Zulassungsrecht bei der Einführung der verschärften Bedarfsplanung durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 gesammelten Erfahrungen hatte der Gesetzgeber Anlass und einen sachlichen Grund, maßgeblich auf einen Zeitpunkt abzustellen, zu dem noch keine spekulativen Niederlassungen zu besorgen waren (BSGE 87, 158, 180 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128 f).

    Letztere sind mit der Gruppe der Vertragsärzte schon deswegen nicht in einer vergleichbaren Situation, weil das Gesetz vom 16. Juni 1998 ihnen als Berufsgruppe erstmals überhaupt planmäßig den Zugang zur Versorgung der Versicherten der GKV geboten hat (BSGE 87, 158, 162 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 109).

    In einer rechtlich noch nicht abschließend geklärten, sich durch zahlreiche gegenläufige Beschlüsse und Urteile der Instanzgerichte auszeichnenden Situation (vgl die Übersicht bei BSGE 87, 158, 175 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 123) verlegte er 1999 seine Praxis innerhalb des extrem überversorgten Planungsbereichs und tätigte erneute Investitionen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder die Senatsurteile vom 8. November 2000 noch das Urteil im Berufungsverfahren (vom 7. November 2001) ergangen waren.

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Ablehnung eines Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw Ermächtigung zur

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Wie der Senat mit mehreren Urteilen vom 8. November 2000 - B 6 KA 52/00 R - (ua) entschieden hat, wird die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung iS des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (BSGE 87, 158, 164 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 111, unter Hinweis auf BT-Drucks 13/9212 S 40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

    Entscheidend ist insoweit, dass die Regelungen des Gesetzes vom 16. Juni 1998 über die bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten für den betroffenen Personenkreis zu einer erheblichen Verbesserung gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtszustand geführt haben (vgl bereits BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128; Beschluss des BVerfG vom 30. Mai 2000 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

    Das gilt sowohl im Vergleich mit der bisherigen Teilnahme von Psychologen im Delegationsverfahren und als auch - noch stärker - in Bezug auf das Kostenerstattungsverfahren (BVerfG , NJW 1999, 2729; SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103; BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128).

    Ein Psychologischer Psychotherapeut hat daher nicht etwa allein deswegen Anspruch auf eine Zulassung ohne Berücksichtigung des Bedarfs, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 die nach damaligem Recht erforderliche Qualifikation zur Behandlung von Versicherten der GKV besaß (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Der Gesetzgeber verfolgt regelmäßig legitime Ziele, wenn er Stichtage so wählt, dass sich keine unerwünschten Ankündigungseffekte einstellen (BVerfGE 97, 67, 82; 101, 239, 271).

    Da der Tag der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblichen Einfluss auf die Weiterentwicklung der für die Psychologischen Psychotherapeuten erheblichen Rechtsverhältnisse hatte, durfte der Gesetzgeber ihn zum Schlusstag des Zeitfensters bestimmen, ohne damit gegen das Gebot der sachverhaltsangemessenen Bestimmung von Stichtagen (vgl insoweit BVerfGE 79, 212, 219; 101, 239, 270 f) zu verstoßen.

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Zwar ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung von Berufsausübungsregeln aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gehalten, Übergangsregelungen für solche Personen zu schaffen, welche die von der Neuregelung betroffene Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfGE 68, 272, 284; 75, 246, 279; 98, 265, 309 f).

    Solche Übergangsregelungen müssen aber nicht notwendig darauf hinauslaufen, dass die bisherige Tätigkeit in unveränderter Form beibehalten werden darf (BVerfGE 68, 272, 287).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Da der Tag der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblichen Einfluss auf die Weiterentwicklung der für die Psychologischen Psychotherapeuten erheblichen Rechtsverhältnisse hatte, durfte der Gesetzgeber ihn zum Schlusstag des Zeitfensters bestimmen, ohne damit gegen das Gebot der sachverhaltsangemessenen Bestimmung von Stichtagen (vgl insoweit BVerfGE 79, 212, 219; 101, 239, 270 f) zu verstoßen.
  • BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1006/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Das gilt sowohl im Vergleich mit der bisherigen Teilnahme von Psychologen im Delegationsverfahren und als auch - noch stärker - in Bezug auf das Kostenerstattungsverfahren (BVerfG , NJW 1999, 2729; SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103; BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Danach besteht aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff) im Einzelnen dargelegt hat, keine Verpflichtung des Klägers, neben den außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch diejenigen der Beigeladenen zu 1. bis 7. zu erstatten.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz auch in Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (vgl BVerfGE 13, 39, 45 f; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass Psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiterzuführen, einen gewissen Schutz genossen.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Für Eingriffe in geschützte Rechtspositionen gilt zwar der Grundsatz, dass sich der Bürger auf den Fortbestand der Rechtslage bis zu dem Tag verlassen darf, an dem der Bundestag ein änderndes Gesetz beschlossen hat (vgl BVerfGE 97, 271, 290 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 10).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz auch in Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (vgl BVerfGE 13, 39, 45 f; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass Psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiterzuführen, einen gewissen Schutz genossen.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 462/01

    Auslegung von SGB 5 § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 bei der Teilnahme im so genannten

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 44/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 37/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanungsrecht - Identität - Arztgruppe -

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 95/02

    Bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut; Voraussetzungen

    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zudem zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 94 Nr. 25, S.126 sowie BSG, Urteil vom 11.09.2002, B 6 KA 41/01 R, S.9).

    Abzustellen ist nach dem BSG allerdings auf einen Halbjahreszeitraum innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes (vgl. BSG a.a.O., S.126 sowie auch BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.9 unten).

    Damit fehlt es auch an dem weiteren vom BSG für notwendig erachteten Merkmal einer Teilnahme, nämlich dass die Niederlassung in eigener Praxis zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25, S.125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.11) Davon kann beim Kläger keine Rede sein.

    Die sich unter diesem Gesichtpunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S. 108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S. 13/14).

  • LSG Bayern, 31.03.2004 - L 12 KA 3/03

    Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut;

    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zudem zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.126 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R S.9).

    Abzustellen ist nach dem BSG allerdings auf einen Halbjahreszeitraum innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes (vgl. BSG a.a.O., S.126 sowie auch BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, MedR 2003, 359 ff.).

    (vgl. zum Ganzen auch BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, MedR 2003, S.359 ff.).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, MedR 2003, S.359 ff.).

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 66/03 B

    Zahl der Behandlungsstunden in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung,

    Die Grundsätze ergeben sich aus zahlreichen Entscheidungen des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (s zB BSGE 87, 158, 171, 175 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 118 f, 122 ff; BVerfG >Kammer<, NJW 2000, 3416, 3416 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 102 f; zuletzt BSG, MedR 2003, 359 = GesR 2003, 42, s dazu die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch BVerfG >Kammer<, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 2021/02 -).

    Die genannte Mindestquote beruht auf dem Gedanken, dass bereits im Zeitfenster eine schutzwürdige Praxisstruktur, deren wirtschaftlicher Ertrag annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreichte, vorhanden gewesen sein muss (dazu zuletzt BSG MedR 2003, 359, 360, in GesR 2003, 42 insoweit nicht abgedruckt).

    Die Klägerin hat zwar konkrete Urteile des Bundessozialgerichts (BSGE 87, 158, 171, 175 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 118 f, 122 ff, und BSG, MedR 2003, 359 = GesR 2003, 42) benannt und aus ihnen auch Passagen wiedergegeben, von denen das LSG abgewichen sei.

    Soweit das LSG eine Bezahlung für erforderlich hält, liegt darin keine dem BSG widersprechende Unterscheidung zwischen Delegations- und Kostenerstattungsverfahren, vielmehr nur die Anwendung des oben genannten Rechtsgrundsatzes, dass nach der BSG-Rechtsprechung eine schutzwürdige Praxisstruktur mit einem wirtschaftlichen Ertrag in einem annähernd für eine Berufstätigkeit typischen Ausmaß vorhanden gewesen sein muss (vgl obige Ausführungen mit Hinweis auf BSG MedR 2003, 359, 360, in GesR 2003, 42 insoweit nicht abgedruckt).

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