Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.02.2007

Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06   

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https://dejure.org/2007,289
BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06 (https://dejure.org/2007,289)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06 (https://dejure.org/2007,289)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 (https://dejure.org/2007,289)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden; Interesse des Geschädigten an der gerichtlichen Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz sämtlicher künftiger ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden

  • reise-recht-wiki.de

    Ersatz künftiger Schäden

  • Judicialis

    ZPO § 256 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256 Abs. 1
    Anforderungen an das Interesse einer Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden aus einer Rechtsgutverletzung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden; Anforderungen an das Feststellungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Feststellungsinteresse

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallhaftpflichtprozess - Geringe Anforderungen an Feststellungsklagen

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden; Anforderungen an das Feststellungsinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 601
  • MDR 2007, 792
  • NZV 2007, 237 (Ls.)
  • VersR 2007, 708
  • GesR 2007, 165
 
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Wird zitiert von ... (336)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.).

    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875 m.w.N.).

    Ein Feststellungsinteresse (§ 276 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).

    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO; von Gerlach VersR 2000, 525, 531 f.), bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.

    Auch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob zur Begründetheit der Feststellungsklage eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.).

    Ein Feststellungsinteresse (§ 276 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Auch insoweit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen kann, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705).
  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Zwar ist ein Gericht nicht verpflichtet, zu jedem Angriffsmittel im Einzelnen Stellung zu nehmen (§ 313 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 24. August 2005 - VI ZR 227/04 - n.v.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann festzustellen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BGH, 09.04.1991 - VI ZR 106/90

    Wirkungen des Beziehens eines Feststellungsantrags allein auf noch nicht

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Auch insoweit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen kann, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705).
  • BGH, 24.08.2005 - VI ZR 227/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Zwar ist ein Gericht nicht verpflichtet, zu jedem Angriffsmittel im Einzelnen Stellung zu nehmen (§ 313 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 24. August 2005 - VI ZR 227/04 - n.v.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
    Eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige immaterielle Schäden schied nur aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des Schmerzensgelds umfasst wären (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - VersR 2006, 1090, 1091).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 22 U 97/16

    Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

    Ob dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hatte er offen gelassen (BGH 16.1.01 - VI ZR 381/99 - BGH 9.1.07 - VI ZR 133/06 -).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7: Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102; Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531) .
  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875; Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, VersR 2007, 708).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1586
BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06 (https://dejure.org/2007,1586)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - III ZR 126/06 (https://dejure.org/2007,1586)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - III ZR 126/06 (https://dejure.org/2007,1586)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 242 Ca; ; BGB § 242 Cd; ; BGB § 812; ; BPflV (1994) § 22 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 134; BGB § 242; BGB § 812; BPflV 1994 § 22 Abs. 2 S. 1
    Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen bereicherungsrechtlichen Honorarrückerstattungsanspruch wegen unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich und § 242 BGB

  • rechtsportal.de

    Rückerstattung ärztlicher Honorare wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein Rückzahlungsanspruch trotz Verstoßes gegen Unterrichtungspflicht

  • krankenhausrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Vergütung von Wahlleistungen bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Wahlleistungsvereinbarung, Rückerstattungsansprüchen des Patienten nach Behandlung über längeren Zeitraum

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich und § 242 BGB

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Arzt muss Vergütung trotz unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung nicht an Patienten zurückerstatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 710
  • MDR 2007, 702
  • VersR 2007, 950
  • GesR 2007, 165
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 281/05

    Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Indessen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsanspruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis 189).

    Dies lässt den - objektiv vorliegenden - Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Unterrichtungspflicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch die Senatsurteile vom 1. Februar 2007 aaO).

  • BGH, 22.07.2004 - III ZR 355/03

    Umfang der Unterrichtungspflicht eines Krankenhauses vor Abschluss einer

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Die Wahlleistungen werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV mit dem "Krankenhaus" vereinbart; allein dessen Träger ist Vertragspartner der Vereinbarung über die gesonderte Berechung (Senatsurteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 = VersR 2005, 120).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 = BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684, vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 = VersR 2005, 120).

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 375/02

    Voraussetzungen einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung; Mitteilung der

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 = BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684, vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 = VersR 2005, 120).
  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 40/79

    Wirksamkeit eines Verleihvertrages bezüglich eines pornographischen Films -

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Indessen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsanspruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis 189).
  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2002 (III ZR 58/02 = NJW 2002, 3772) zugrunde gelegen hatte, handelte es sich hier nicht um eine einmalige Behandlung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der zudem nicht einmal die Schriftform gewahrt gewesen war; vielmehr hatte die Klägerin immer wieder die Wahlleistungen beider Beklagten abgerufen und in Anspruch genommen.
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 37/03

    Unterrichtungspflicht des Krankenhauses vor Abschluss einer

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 = BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684, vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 = VersR 2005, 120).
  • RG, 17.03.1932 - IV 372/31

    Kann gegenüber einem Bereicherungsanspruch die Einrede der gegenwärtigen Arglist

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06
    Indessen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsanspruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis 189).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

    Insoweit ist an die zu den Vorgängervorschriften des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuknüpfen, wonach eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen wurde, unwirksam ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - NJW-RR 2007, 710 Rn. 7; vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633 ; vom 4. November 2004 a.a.O. ; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428; vom 8. Januar 2004 a.a.O.; vom 27. November 2003 a.a.O. und vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers geht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn eine Vertragspartei zumindest daran mitgewirkt hat, dass bei der anderen Vertragspartei der Eindruck entstehen musste, die zuerst genannte Partei werde sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass den gegenseitigen Leistungen eine rechtliche Grundlage gefehlt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - NJW-RR 2007, 710 Rn. 12).

    Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass derjenige, der - wie die Klägerin - die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 a.a.O. Rn. 13).

  • AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14

    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht

    dd) Dahinstehen kann nach alledem, ob die vorliegend getroffene Regelung über wahlärztliche Leistungen auch in Satz 1 ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig ist - namentlich wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB (LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016 - 13 S 123/15 Tz. ;14 ff. bei juris), wegen Intransparenz (etwa, wie der Kläger meint, mangels Erkennbarkeit des Vertragspartners) oder auch wegen Nichtbefolgung der Aufklärungs- und Informationsgebote in § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KHEntgG (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 - III ZR 126/06 Tz. 7).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 4 U 77/14

    Sittenwidrigkeit eines Beratungsvertrags: Verfahrensfehlerhafte Beteiligung einer

    Denn hier liegt auch kein nicht besonders gravierender (insbesondere beiderseitiger) Sittenverstoß vor (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 - III ZR 126/06 -, Rdnr.13 - juris), wenn auch die Beteiligten das anstößige Dauerschuldverhältnis durchaus geraume Zeit durchgeführt haben, bevor der eine Teil (auch) seine auf die Vergangenheit entfallende Gegenleistung für bereits endgültig genossene Leistungen unter Berufung auf die anfängliche (ex tunc) Nichtigkeit des Geschäfts zurückfordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 -, Rdnr. 24, juris).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22

    Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der

    Denn die seitens der Beklagten hierzu zitierte Fundstelle (Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 134 Rn. 13) zieht in diesem Zusammenhang zu Unrecht das in einem Ausnahmefall ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2007 (III ZR 126/06, juris Rn. 11 ff.) heran, welches zu der Frage ergangen ist, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen zwar wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind.
  • VG Karlsruhe, 05.02.2015 - 2 K 2743/14

    Wirksamkeit eines städtebaulichen Vertrages zur baulichen Nutzbarkeit eines

    Im bürgerlichen Recht ist anerkannt, dass es auch im Anwendungsbereich des § 134 BGB beispielsweise rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der eine Vertragsteil unter Berufung auf die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung die von ihm erbrachten Leistungen zurückverlangt, obwohl er während der gesamten Vertragslaufzeit die Gegenleistungen des anderen Teils abgerufen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 126/06 -, juris Rn. 13; Nassall, a.a.O., § 134 Rn. 40 m.w.N.; allgemein zur Zulässigkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs in Fällen des § 134 BGB Wendtland, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK-BGB, 33. Ed., Stand 01.11.2014, § 134 Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09

    Feststellung des Anspruchs eines Dentallabors gegenüber einer zahnärztlichen

    Selbst wenn es sich bei dem Kooperationsvertrag nebst allen von ihm äußerlich getrennten sonstigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung anderer Rechtspersonen - entgegen den vorstehenden Feststellungen - um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB handeln sollte, d.h. dass der Kooperationsvertrag mit allen von ihm äußerlich getrennten sonstigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung anderer Rechtspersonen im o.a. Sinne "stehen und fallen soll", könnten sich die Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles wegen des grundsätzlichen Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht auf eine Gesamtnichtigkeit eines solchen einheitlichen Rechtsgeschäfts (und damit die Nichtigkeit des Kooperationsvertrages als Teils eines solchen - unterstellt - einheitlichen Rechtsgeschäfts) berufen, da sie einen etwaigen berufsrechtlichen Nichtigkeitsgrund durch die neben dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrag konzipierten und konstruierten Verträge eigenverantwortlich verursacht hätten und diesen Nichtigkeitsgrund nach mehrjähriger unbeanstandeter Durchführung des Kooperationsvertrages als Vorwand nutzen wollen, um sich einseitig vom Kooperationsvertrag loszusagen und ein Eigenlabor betreiben und auslasten zu können (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.1974, 6 U 15/74 Kart, NJW 1974, 2239; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139, Rn 16; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242, Rn 38 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.02.2007, III ZR 126/06, NJW-RR 2007, 710).
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 6 K 492/06

    Verbindlichkeiten des Veräußerers sog. Schrottimmobilien wegen

    Den - tatsächlichen oder vermeintlichen - Bereicherungsansprüchen von Erwerbern steht ein zivilrechtlicher Gegenanspruch der Klägerin in gleicher Höhe wegen unzulässiger Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung gegenüber (vgl. etwa BGH Urteile vom 1. Februar 2007 III ZR 281/05 und III ZR 282/05 und III ZR 126/06): Der Sachverhalt, der streitig werden könnte, ist längst abgeschlossen - hier: in den Jahren 1994 bis 1998 -.
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 6 K 493/06

    Verbindlichkeiten des Veräußerers sog. Schrottimmobilien wegen

    Den - tatsächlichen oder vermeintlichen - Bereicherungsansprüchen von Erwerbern steht ein zivilrechtlicher Gegenanspruch der Klägerin in gleicher Höhe wegen unzulässiger Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung gegenüber (vgl. etwa BGH Urteile vom 1. Februar 2007 III ZR 281/05 und III ZR 282/05 und III ZR 126/06): Der Sachverhalt, der streitig werden könnte, ist längst abgeschlossen - hier: in den Jahren 1994 bis 1998 -.
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 6 K 494/06

    Verbindlichkeiten des Veräußerers sog. Schrottimmobilien wegen

    Den - tatsächlichen oder vermeintlichen - Bereicherungsansprüchen von Erwerbern steht ein zivilrechtlicher Gegenanspruch der Klägerin in gleicher Höhe wegen unzulässiger Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung gegenüber (vgl. etwa BGH Urteile vom 1. Februar 2007 III ZR 281/05 und III ZR 282/05 und III ZR 126/06): Der Sachverhalt, der streitig werden könnte, ist längst abgeschlossen - hier: in den Jahren 1994 bis 1998 -.
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 6 K 490/06

    Verbindlichkeiten des Veräußerers sog. Schrottimmobilien wegen

    Den - tatsächlichen oder vermeintlichen - Bereicherungsansprüchen von Erwerbern steht ein zivilrechtlicher Gegenanspruch der Klägerin in gleicher Höhe wegen unzulässiger Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung gegenüber (vgl. etwa BGH Urteile vom 1. Februar 2007 III ZR 281/05 und III ZR 282/05 und III ZR 126/06): Der Sachverhalt, der streitig werden könnte, ist längst abgeschlossen - hier: in den Jahren 1994 bis 1998 -.
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 6 K 491/06

    Rückstellungsbildung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Vermittlung von

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 6 K 495/06

    Verbindlichkeiten des Veräußerers sog. Schrottimmobilien wegen

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.04.2011 - 4 O 11065/06

    Gespaltener Krankenhausvertrag: Folge der Unwirksamkeit einer ärztlichen

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 2 UF 94/20

    Zur Änderung des Tatsachenvortrages im Zugewinnausgleichsverfahren und im

  • OLG Dresden, 14.07.2010 - 4 U 1834/09

    Arzthaftung; Aufklärung; Herzkatheteruntersuchung; Koronarfistel Coil Stent "off

  • LG Köln, 04.03.2015 - 25 S 11/14
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