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   OLG Brandenburg, 10.08.2007 - 3 U 133/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19489
OLG Brandenburg, 10.08.2007 - 3 U 133/06 (https://dejure.org/2007,19489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2007 - 3 U 133/06 (https://dejure.org/2007,19489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2007 - 3 U 133/06 (https://dejure.org/2007,19489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftformerfordernis der Zustimmung eines Mieters zu einer entgegen einer Konkurrenzschutzklausel vorgenommenen Vermietung; Wirkung einer durch den Mieter gegenüber Dritten ausgesprochenen Zustimmung zur Vermietung entgegen einer Konkurrenzschutzklausel; ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Konkurrenzschutz bei Physiotherapeuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2007, 540
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 101/76

    Konkurrenzschutz für Facharzt als Mieter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2007 - 3 U 133/06
    Bereits ohne mietvertragliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes des Mieters ist anerkannt, dass es dem Vermieter verwehrt ist, in räumlicher Nähe Gewerberäume an einen anderen Gewerbetreibenden zu vermieten, dessen Hauptleistungen sich mit den Hauptleistungen des vorhandenen Mieters überschneiden (vgl. etwa BGHZ 70, 79).
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 128/84

    Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2007 - 3 U 133/06
    Eine Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag kann dazu führen, dass das Konkurrenzverbot auch bereits Überschneidungen von Nebenleistungen des später hinzukommenden Mieters erfasst (vgl. etwa BGH, NJW-RR 86, S. 9).
  • BGH, 21.02.1990 - VIII ZR 116/89

    Fortbestehen vertraglich vereinbarter Mietminderung für die Zeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2007 - 3 U 133/06
    Die Minderung eines Nutzungsentschädigungsanspruches gem. § 536 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Mietzins im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses bereits gemindert war (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 546 a Rn. 11; BGH, NJW-RR 90, 884).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10

    Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag

    Hätten die Vertragsparteien, wie vom Berufungsgericht angenommen, tatsächlich die Absicht gehabt, die Klägerin auch vor ärztlichen Leistungen zu schützen, die sich mit ihrem eigenen Geschäftsbereich überschneiden, hätte es nahegelegen, bei der Formulierung der Konkurrenzschutzklausel nicht auf den Betrieb eines weiteren Optik- und Hörgerätefachgeschäfts abzustellen, sondern die Leistungen, für die der Klägerin Konkurrenzschutz gewährt werden sollte, konkret zu benennen (vgl. dazu OLG Brandenburg GesR 2007, 540 ff.).
  • KG, 02.09.2013 - 12 U 101/12

    Kein Konkurrenzschutz bei Vermietung an Chirurgen und Orthopäden

    Da die Räume in einem Ärztehaus belegen sind, mussten beide Parteien von Anfang an damit rechnen und wollten dies wegen der Synergieeffekte auch, dass es zu Überschneidungen hinsichtlich der angebotenen ärztlichen Leistungen kommen könnte, so dass es nahegelegen hätte, konkrete Leistungen zu benennen, wenn auch insoweit Schutz vor Konkurrenz hätte gewährt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2012, XII ZR 40/10; vgl. ferner OLG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2007, 3 U 133/06, zu einem weitergehenden mietvertraglich vereinbarten auch indirekten Konkurrenzschutz).
  • OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 3 U 101/09

    Gewerberaummiete: Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei nachträglicher

    Die Reichweite des Konkurrenzschutzes ist daher jeweils unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Interessen beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen (BGH, ZMR 1960, S. 139; OLG Dresden, MDR 1998, S. 211; s. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 10.08.2007, 3 U 133/06 und 3 U 134/06, beide zit. n. Juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2023 - 24 U 47/22

    Verletzung einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzabrede als

    Vielmehr ist die Frage, ob sich eine Konkurrenzschutzklausel auch auf Nebenartikel bezieht, den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 128/84 Rn. 18 mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. August 2007 - 3 U 133/06, Rn. 24).
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