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   OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09   

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https://dejure.org/2009,12806
OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09 (https://dejure.org/2009,12806)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2009 - 1 W 33/09 (https://dejure.org/2009,12806)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. August 2009 - 1 W 33/09 (https://dejure.org/2009,12806)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsleistungen; Beweislast der Patientin; Berücksichtigung der Möglichkeit eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; ZPO § 114; StGB § 218 a
    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

  • RA Kotz

    Arzthaftung wegen Geburt eines behinderten Kindes

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schwangerschaftsabbruch, behindertes Kind, Unterhalt, Arzthaftung, Down-Syndrom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 218a; BGB § 823
    Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 909
  • GesR 2010, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
    a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178).

    Dabei kommen nur so schwerwiegende Nachteile in Betracht, die es als vertretbar erscheinen lassen, das Lebensrecht des Kindes im Rahmen einer Güterabwägung hintan zu stellen (BGHZ 151, 133).

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
    a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178).
  • OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08

    Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
    Da eine Diagnose nach Lage der Dinge nicht sicher vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche hätte gestellt werden können, wäre lediglich ein Abbruch nach § 218 a Abs. 2 StGB (rechtfertigende Indikation aus medizinisch-sozialen Gründen) in Betracht gekommen, so dass nicht entschieden werden muss, ob ein Abbruch in den Fällen des § 218 a Abs. 1 StGB - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 oder 3 StGB - als rechtmäßig anzusehen ist und zu den geltend gemachten Ansprüchen führen kann (verneinend OLG Nürnberg NJW 2009, 1757 = VersR 2009, 547).
  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04

    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
    a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178).
  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

    Dazu, wie der psychische Zustand der Kindesmutter bei rechtzeitig empfohlener Fruchtwasseruntersuchung und Erkennen der Behinderung gewesen wäre, fehlt hinreichend konkretes Vorbringen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.08.2009, Az: 1 W 33/09, zitiert nach juris).

    Der Einholung eines weiteren psychiatrischen Zusatzgutachtens bedurfte es daher im zu entscheidenden Fall nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1257 und Beschluss v. 31.08.2009 Az. 1 W 33/09, zitiert nach juris).

  • LG Wiesbaden, 05.08.2016 - 7 O 217/00

    Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Betreuung im Rahmen einer

    Die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04, OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09. Bei der Prognose, ob sich die Mutter gegen den Abbruch entschieden hätte, können Art und Grad der zur erwartenden Behinderung indiziell durchaus eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04).

    Auch die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit der Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09).

  • OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16

    Arzthaftungsprozess: Unterlassener Schwangerschaftsabbruch bei zu erwartender

    Damit bestanden auch im familiären Umfeld keine von vornherein belastenden Faktoren (vgl. OLG Stuttgart GesR 2010, 142, juris Rn. 26).
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