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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07   

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https://dejure.org/2010,371
BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07 (https://dejure.org/2010,371)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - I ZR 138/07 (https://dejure.org/2010,371)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07 (https://dejure.org/2010,371)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 AMG, § 21 AMG, § 3a HeilMWerbG, § 4 Nr 11 UWG
    Heilmittelwerbung: Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Zimtkapseln

  • webshoprecht.de

    Auch ein häufig einzunehmendes Erzeugnis kann ein Lebensmittel und nicht ein Arzneimittel sein (Diabetruw® Zimtkapseln)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung von Zimtkapseln als Lebensmittel oder Arzneimittel; Bestimmung des Begriffs des Funktionsarzneimittels mit Hilfe des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs; Auswirkungen auf den Stoffwechsel als maßgebliches Kriterium bei der Einstufung eines aus einem in ...

  • rewis.io

    Heilmittelwerbung: Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Zimtkapseln

  • ra.de
  • rewis.io

    Heilmittelwerbung: Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Zimtkapseln

  • kanzlei.biz

    Zimtkapseln: Zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; HWG § 3a; AMG § 2; AMG § 21
    Einstufung von Zimtkapseln als Lebensmittel oder Arzneimittel; Bestimmung des Begriffs des Funktionsarzneimittels mit Hilfe des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs; Auswirkungen auf den Stoffwechsel als maßgebliches Kriterium bei der Einstufung eines aus einem in ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zimtkapseln

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nahrungsergänzungsmittel ist kein Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Zimtkapseln - Nahrungsergänzungsmittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zimt ist doch keine Medizin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kanzleien - Ende des Zimtkriegs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 259
  • GesR 2010, 207
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).

    Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussen, dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 - Knoblauchkapseln; GRUR 2009, 511 Tz. 41 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, ZLR 2009, 321 Tz. 75 - Kommission/Königreich Spanien; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 20 - HMB-Kapseln).

    Der Begriff des Funktionsarzneimittels soll nur diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 61 - Knoblauchkapseln).

    Es kann dann nicht als ein Erzeugnis eingestuft werden, das die physiologischen Funktionen wiederherstellen, bessern oder beeinflussen könnte (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 68 - Knoblauchkapseln).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat demgemäß die Arzneimitteleigenschaft eines Knoblauchextrakt-Pulvers, das bei angabegemäßer Dosierung dieselbe Menge Allicin enthielt wie 7, 4 g roher frischer Knoblauch, mit der Begründung verneint, die physiologischen Wirkungen des Pulvers könnten auch durch den Verzehr der entsprechenden Menge Knoblauch als Lebensmittel erzielt werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 66 - Knoblauchkapseln).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 61/05

    L-Carnitin II

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Funktionsarzneimittels nach § 2 AMG im Sinne des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs nach den Richtlinien 2004/27/EG vom 31. März 2004 und 2001/83/EG vom 6. November 2001 zu bestimmen (BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, 830 Tz. 12, 16 = WRP 2008, 1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, GRUR 2008, 834 Tz. 14 = WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln).

    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).

    Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussen, dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 - Knoblauchkapseln; GRUR 2009, 511 Tz. 41 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, ZLR 2009, 321 Tz. 75 - Kommission/Königreich Spanien; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 20 - HMB-Kapseln).

    Enthält ein Erzeugnis im Wesentlichen einen Stoff, der auch in einem Lebensmittel in dessen natürlichem Zustand vorhanden ist, so gehen von ihnen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel aus, wenn bei einem normalen Gebrauch des fraglichen Erzeugnisses (vgl. EuGH GRUR 2009, 790 Tz. 22 - BIOS Naturprodukte/Saarland) seine Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann (BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 112/05

    "HMB-Kapseln"; Begriff des Arzneimittels

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Funktionsarzneimittels nach § 2 AMG im Sinne des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs nach den Richtlinien 2004/27/EG vom 31. März 2004 und 2001/83/EG vom 6. November 2001 zu bestimmen (BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, 830 Tz. 12, 16 = WRP 2008, 1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, GRUR 2008, 834 Tz. 14 = WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln).

    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).

    Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussen, dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 - Knoblauchkapseln; GRUR 2009, 511 Tz. 41 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, ZLR 2009, 321 Tz. 75 - Kommission/Königreich Spanien; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 20 - HMB-Kapseln).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-27/08

    BIOS Naturprodukte - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind dabei der Faktor, auf dessen Grundlage - ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses - zu beurteilen ist, ob dieses im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (EuGH, Urt. v. 30.4.2009 - C-27/08, GRUR 2009, 790 Tz. 20 = WRP 2009, 728 - BIOS Naturprodukte/Saarland, m.w.N.).

    Enthält ein Erzeugnis im Wesentlichen einen Stoff, der auch in einem Lebensmittel in dessen natürlichem Zustand vorhanden ist, so gehen von ihnen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel aus, wenn bei einem normalen Gebrauch des fraglichen Erzeugnisses (vgl. EuGH GRUR 2009, 790 Tz. 22 - BIOS Naturprodukte/Saarland) seine Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann (BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II).

    Zwar kann eine negative Auswirkung auf die Gesundheit als solche allein die Arzneimitteleigenschaft eines Mittels nicht begründen (vgl. EuGH GRUR 2009, 790 Tz. 25 ff. - BIOS Naturprodukte/Saarland).

  • EuGH, 15.01.2009 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).

    Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussen, dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 - Knoblauchkapseln; GRUR 2009, 511 Tz. 41 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, ZLR 2009, 321 Tz. 75 - Kommission/Königreich Spanien; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 20 - HMB-Kapseln).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).
  • OLG Hamm, 07.08.2007 - 4 U 194/06

    Ist Zimt Medizin?

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale verurteilt (OLG Hamm ZLR 2007, 730).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-316/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Danach sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 51 - HLH Warenvertrieb und Orthica; Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, Slg. 2007, I-9811 = GRUR 2008, 271 Tz. 55 - Kommission/Deutschland [Knoblauchkapseln]; Urt. v. 15.1.2009 - C-140/07, GRUR 2009, 511 Tz. 37 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, vgl. ferner BGHZ 151, 286, 293 - Muskelaufbaupräparate; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 18 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 19 - HMB-Kapseln).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07
    Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussen, dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 - Knoblauchkapseln; GRUR 2009, 511 Tz. 41 - Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, ZLR 2009, 321 Tz. 75 - Kommission/Königreich Spanien; BGH GRUR 2008, 830 Tz. 19 - L-Carnitin II; GRUR 2008, 834 Tz. 20 - HMB-Kapseln).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

    Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 77/07, WRP 2010, 518 Tz. 8 - EKW-Steuerberater; Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 138/07, GRUR 2010, 259 Tz. 13 = WRP 2010, 374 - Zimtkapseln).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07, GRUR 2010, 259 Rn. 13 = WRP 2010, 374 - Zimtkapseln; Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08, GRUR 2011, 85 Rn. 15 = WRP 2011, 63 - Praxis aktuell, mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1376/17

    Melatoninkapseln sind nicht generell Arzneimittel

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 68; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07 -, juris, Rn. 20.
  • LG München I, 26.04.2016 - 33 O 5198/14

    Zulassung, Abmahnkosten, Arzneimittel, Unterlassungsanspruch, Wirksamkeit,

    Der Begriff des Funktionsarzneimittels ist dabei im Sinne des europarechtlichen Arzneimittelbegriffes zu bestimmen; die Beurteilung hat unter Berücksichtigung aller Merkmale, insbesondere der Zusammensetzung, der pharmakologischen, immunologischen und der metabolischen Eigenschaften, wie sie sich beim Stand der Wissenschaft feststellen lassen, der Modalitäten seines Gebrauchs, dem Umfang seiner Verbreitung, seiner Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie der Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu erfolgen (BGH, GRUR 2010, 259, 260 Rn. 14 - Zimtkapseln, EuGH GRUR 2008, 271, 272 Rn. 55 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel).

    Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind dabei der Faktor, auf dessen Grundlage - ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses - zu beurteilen ist, ob dieses im oder am menschlichen Körper zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (BGH, GRUR 2010, 259, 260 Rn. 14 - Zimtkapseln).

    Der Begriff des Funktionsarzneimittel soll nur diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wieder herzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (BGH, GRUR 2010, 259, 260 Rn. 15 - Zimtkapseln, EuGH GRUR 2008, 271, 272 Rn. 61 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel).

    Enthält ein Produkt im Wesentlichen einen Stoff, der auch in einem Lebensmittel in dessen natürlichen Zustand vorhanden ist, so gehen von ihm keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel aus, wenn bei einem normalen Gebrauch des fraglichen Erzeugnisses seine Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann (BGH, GRUR 2010, 259, 260 Rn. 15 - Zimtkapseln).

    Ob dies den in Deutschland üblichen Verzehrgewohnheiten entspricht oder ernährungsphysiologisch sinnvoll erscheint, ist für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Produkts irrelevant (vgl. BGH GRUR 2010, 259, 261 - Zimtkapseln).

  • KG, 11.02.2020 - 5 U 58/16

    Qualifizierung eines Produktes als Arzneimittel oder als diätetisches

    Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verbraucher eine betreffende Menge schon im Rahmen seiner normalen Ernährungsgewohnheiten tatsächlich aufnimmt: Es kommt darauf an, ob der Verzehr einer solchen Menge zur Herbeiführung der jeweiligen physiologischen Wirkungen im Einzelfall noch angemessen wäre und nicht etwa (auf Dauer) zu schädlichen Nebenwirkungen führen würde (BGH; GRUR 2010, 259 juris Rn. 20 - Zimtkapseln; Müller, aaO, § 2 Rn. 99; Kloesel/Cyran, aaO, § 2 AMG Anm. 65b).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 19/08

    Ginkgo-Extrakt

    Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind dabei der Faktor, auf dessen Grundlage - ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses - zu beurteilen ist, ob dieses im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (EuGH, Urt. v. 30.4.2009 - C-27/08, Slg. 2009, I-3785 = GRUR 2009, 790 Tz. 20 = WRP 2009, 728 - BIOS Naturprodukte/Saarland, m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 138/07, GRUR 2010, 259 Tz. 15 = WRP 2010, 374 - Zimtkapseln).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 U 2/15

    Einschlaf-Kapseln mit Zusatz von 0,5 mg Melatonin und empfohlener

    Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung aller Merkmale zu erfolgen, insbesondere der Zusammensetzung, der pharmakologischen, immunologischen und der metabolischen Eigenschaften, wie sie sich beim Stand der Wissenschaft feststellen lassen, der Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seiner Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie der Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (BGH GRUR 2010, 259, 260 Rn 14 - Zimtkapseln; EuGH GRUR 2008, 271, 272, Rn 55 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel).

    Der Begriff des Funktionsarzneimittels soll nur diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (BGH GRUR 2010, 259, 260, Rn 15 - Zimtkapseln; EuGH GRUR 2008, 271, 272, Rn 61 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel).

  • VG Köln, 02.04.2012 - 7 K 3169/11

    E-Zigarette ist kein Arzneimittel

    Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 138/07 - und BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 21.06 - u. a.).
  • OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09

    Markenverletzungsverfahren: Kennzeichnungskraft der Marke "H 15"; angesprochene

    Auch ist die Bedeutung der Abgrenzung von Funktionsarzneimitteln etwa zu Lebensmitteln (vgl. BGH GRUR 2010, 259 [Tz. 15] - Zimtkapseln ; EuGH GRUR 2009, 511 [Tz. 40 und 41] - Hecht-Pharma ) wichtig und als Streitpunkt den Fachkreisen gewiss nicht unvertraut.
  • VG Minden, 14.05.2008 - 7 K 727/06

    Zimtkapseln sind Arzneimittel

    Revisionsverfahrens, welches beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 138/07 geführt wird.
  • VG Hamburg, 30.10.2013 - 15 E 3327/13

    Untersagung des Handels mit Arzneimitteln - hier Kürbissamen

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9802
OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08 (https://dejure.org/2009,9802)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.05.2009 - 5 U 43/08 (https://dejure.org/2009,9802)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 5 U 43/08 (https://dejure.org/2009,9802)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823; ZPO § 531
    Das Aufklärungsgespräch mit dem Arzt kann nicht durch Aushändigung eines "Perimed"-Bogens ersetzt werden

  • gesr.de PDF

    Einwand hypothetischer Einwilligung erstmals im Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de

    BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1
    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor einer Koloskopie; Aushändigung eines Perimed-Bogens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1221
  • GesR 2010, 207
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07

    Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung erst im zweiten Rechtszug erhoben, so handelt es sich grundsätzlich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO (BGH-Urteil vom 18.11.2008, VersR 2009, 257; Senat, Urteil vom 04.07.2007 - 5 U 106/06).

    Eine Partei muss schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande war (BGH VersR 2009, 257).

    Demgegenüber ist eine Zulassung ausgeschlossen, wenn in der ersten Instanz aufgrund gerichtlicher Anordnungen (z.B. Beweisbeschluss) in Betracht zu ziehen ist, dass eine Verurteilung auf eine unzureichende oder nicht erfolgte Aufklärung gestützt wird (BGH VersR 2009, 257).

    Das Landgericht hat mit dem Beweisbeschluss vom 13.06.2007 deutlich gemacht, dass die Frage der Aufklärung über das Risiko des künstlichen Darmausgangs entscheidungserheblich sein könnte und dass der Beklagte daher nicht davon ausgehen konnte, dass das Landgericht seinem Vorbringen zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung folgen würde (vgl. BGH VersR 2009, 257).

  • OLG Oldenburg, 04.07.2007 - 5 U 106/06

    Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer zerebralen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Das Gericht darf dieser Frage vielmehr erst nachgehen, wenn sich die Behandlungsseite darauf beruft (BGH NJW 1994, 2414, 2415; Senat, Urteil vom 04.07.2007 - 5 U 106/06).

    Wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung erst im zweiten Rechtszug erhoben, so handelt es sich grundsätzlich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO (BGH-Urteil vom 18.11.2008, VersR 2009, 257; Senat, Urteil vom 04.07.2007 - 5 U 106/06).

  • OLG Köln, 09.01.2002 - 5 U 91/01

    Schmerzensgeldhöhe bei begrenzter Leidenszeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (OLG Köln VersR 2003, 602, 603), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (OLG Bremen VersR 2003, 779).
  • BGH, 15.03.1994 - VI ZR 44/93

    Zumutbarkeit einer Operation und Schadensminderungspflicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Ein Geschädigter ist zur Duldung einer Operation nur verpflichtet, wenn sie gefahrlos und nicht mit besonderen Risiken oder Schmerzen verbunden ist und eine sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (BGH NJW 1994, 1592, 1593; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 254 Rn. 39).
  • OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 84/01

    Bemessung des Schmerzensgeldes wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Schwere

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (OLG Köln VersR 2003, 602, 603), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (OLG Bremen VersR 2003, 779).
  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 260/93

    Kausalität unterbliebener Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Das Gericht darf dieser Frage vielmehr erst nachgehen, wenn sich die Behandlungsseite darauf beruft (BGH NJW 1994, 2414, 2415; Senat, Urteil vom 04.07.2007 - 5 U 106/06).
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06

    Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Der Einwand der Behandlungsseite, der Patient hätte sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiko unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich (BGH VersR 2007, 999, 1000).
  • KG, 02.09.2002 - 12 U 1969/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund (KG NJW-RR 2003, 24, 26; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 253 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 5 U 69/05

    Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern oder Aufklärungsbögen ersetzt jedoch nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient, sondern ist lediglich ein Indiz dafür, dass die Aufklärung nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung stattgefunden hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2005 - 5 U 69/05; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage, Rn. 208; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Kap.C Rn. 88).
  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.2009 - 5 U 43/08
    2.) Eine Haftung des Beklagten für die Folgen des mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrigen Eingriffs scheidet aus, wenn sich der Aufklärungsmangel im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, weil der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte (BGH VersR 1992, 960, 962; BGH VersR 1994, 682, 684).
  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 248/92

    Aufklärungspflicht eines Zahnarztes

  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

  • OLG Hamm, 16.12.2014 - 26 U 81/14

    "Nur" 4.000 Euro Schmerzensgeld für behandlungsfehlerhafte zahnprothetische

    Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2010, 1221; OLG Bremen, VersR 2003, 779; OLG Köln, VersR 2003, 602).
  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 26 U 80/13

    Dünndarmverschluss zu spät behandelt - 90.000 Euro Schmerzensgeld

    Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2010, 1221; OLG Bremen, VersR 2003, 779; OLG Köln, VersR 2003, 602).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2013 - 7 U 143/12

    Zahnarzthaftung: Aufklärungspflicht über dauerhaften Ausfall der

    Soweit sich dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug der Einwand der hypothetischen Einwilligung überhaupt noch hinreichend entnehmen lässt, handelt es sich hierbei grundsätzlich um ein neues Verteidigungsmittel i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW 2009, 1209 ff., Tz. 21 ff., Senat, OLGR Karlsruhe 2007, 258 ff.; juris Tz. 6; OLG Oldenburg, VersR 2010, 1221 ff., juris Tz. 39; OLG Dresden, a.a.O., juris Tz. 19/20; OLG Köln, OLGR 2003, 81 f., juris Tz. 10 f.).
  • LG Bochum, 14.11.2018 - 6 O 383/16
    OLG Hamm VersR 2011, 625; OLG Hamm Beschlüsse vom 29.04.2008 - Az. 26 U 32/08 - und vom 06.02.2009 - Az. 26 U140/08 und vom 03.04.2009 - Az. 26 31/09 - und vom 07.01.2014 - Az. 26 U 160/13 sowie Urteil vom 19.06.2012 - Az. 26 U 188/11, OLG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2005 - 5 U 69/05- und MedR 2010, 570 = VersR 2010, 1221).
  • LG Aurich, 03.11.2020 - 5 O 1507/18

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher

    Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2010, 1221 ; OLG Bremen, VersR 2003, 779 ; OLG Köln, VersR 2003, 602 , zitiert nach OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2014 , Aktenzeichen 26 U 81/14 , zitiert nach juris, Randziffer 34).
  • LG Bochum, 25.07.2012 - 6 O 47/10

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Operationen an Augen

    Allein die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern, Aufklärungsbögen und Informationsblättern ersetzt also nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch und eine diesbezügliche mündliche Aufklärung zwischen Arzt und Patient (vgl. dazu OLG Oldenburg MedR 2010, 570 = VersR 2010, 1221)).
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Rechtsprechung
   KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14942
KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06 (https://dejure.org/2009,14942)
KG, Entscheidung vom 08.06.2009 - 10 U 262/06 (https://dejure.org/2009,14942)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 10 U 262/06 (https://dejure.org/2009,14942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • medizinrechts-beratungsnetz.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verhältnis von Auskunfts- und Haftungsanspruch bei der Arzneimittelhaftung (RA Jörg Heynemann)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2010, 207
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 20.11.2001 - BT-Drs 14/7552
    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Dem Richter wird vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-/Wirkung-Beziehung zwischen dem Arzneimittel und dem Schaden ergeben (BT-Drs. 14/7552, S. 20).

    Die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung für den Geschädigten sind angemessen zu berücksichtigen (BT-Drs. 14/7552, S. 20).

    Entscheidend spricht dagegen, dass die Beklagte als pharmazeutisches Unternehmen sich auf bereits vorliegende sachverständige Stellungnahmen aus anderen Verfahren berufen kann, auch an dieser Stelle das Argument, dass die Klägerin ihrerseits im Rahmen des Auskunftsanspruchs gerade noch nicht gezwungen sein soll, sachverständige Stellungnahmen beizubringen (vgl. BT-Drs. 14/7552, S. 20).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 250/07

    Umfang der Sachaufklärung im Arzthaftungsprozess; Einholung eines medizinischen

    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Zwar geht die Rechtsprechung für den Arzthaftungsprozess davon aus, dass medizinische Gutachten aus vorausgegangener Verfahren verwertet werden können (BGH, VersR 2008, 1216-1217, zit. nach juris Rdnr. 6).

    Denn ein eigenes Sachverständigengutachten muss jedenfalls dann eingeholt werden, wenn ein im Urkundsbeweis verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (BGH, VersR 2008, 1216-1217, zit. nach juris Rdnr. 6).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 287/07

    Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsgründe bei Arzneimittelhaftung

    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 1. Juli 2008 (VI ZR 287/07) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Es handelt sich bei dem Übergang des Hilfs- zum Hauptantrag um eine Klageänderung (vgl. BGH, NJW 2007, 913, zit. nach juris Rdnr. 15).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Dem Richter wird vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer hergestellten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 20; siehe auch KG, GesR 2010, 207, 208; OLG Brandenburg, MedR 2010, 789, 790; OLG Köln, VersR 2011, 1397, 1399; LG Köln, PharmR 2009, 567, 568).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2024 - 12 O 264/22

    Erfolglose Schadensersatzklage gegen Impfstoffhersteller nach COVID-19-Impfung

    Insbesondere zur Schadenseignung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, zum zeitlichen Zusammenhang der Arzneimittelanwendung mit dem Schadenseintritt, dem Schadensbild und seinem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt der Anwendung sowie zu allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen, hat der Anspruchsteller im Einzelnen vorzutragen (amtl. Begründung BT-Drucks. 14/7752, S. 19; KG Berlin, Urt. v. 05.11.2007 - Az.: 10 U 262/06, BeckRS 2008, 25143).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 13 U 73/07

    Arzneimittelhaftung: Auskunftsanspruch eines Ehemannes, der Tatsachen vorträgt,

    Es handelt sich bei dem Übergang des Hilfs- zum Hauptantrag um eine Klageänderung (vgl. BGH, NJW 2007, 913; KG Berlin 10 U 262/06 Teilurteil vom 8. Juni 2009).

    Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 5. November 2007 - AZ: 10 U 262/06 - daher zu Recht auf den Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung abgestellt.

    Ausreichend ist daher, dass insoweit die "begründete Annahme" bzw. "ernsthafte Möglichkeit" eines Zusammenhangs besteht (vgl. Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06-, S. 7, mit weiteren umfangr. Nachw.).

    Diese Ansicht ist nicht überzeugend (so auch: Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06-, S. 8).

    Der Kläger muss im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, sofern dies einen Sachverständigenbeweis erfordert, nicht substantiiert andere schadensgeneigte Faktoren, die gegen einen Kausalzusammenhang sprechen können (z.B. Vorerkrankungen oder weitere Risikofaktoren) als Schadenursache widerlegen (so auch: Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06-, S. 9).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14

    Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff

    Dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme und dem Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Plausibilitätsprüfung darstellt, ist allgemein anerkannt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2011, 1319, 1322; KG, GesR 2010, 207, 209; LG Köln, PharmR 2009, 567, 568; Moelle in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 13 Rn. 66; Hart in HK-AKM, Arzneimittelhaftung, Nr. 243 Rn. 71 [Stand: Februar 2011]; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 145; Brock/Stoll in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, § 84a Rn. 12; Koyuncu in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 3812, S. 21 [Stand: März 2013]; Hieke, PharmR 2005, 35 f.; Krüger, PharmR 2007, 232, 235; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher, S. 335).
  • OLG Köln, 26.01.2011 - 5 U 81/10

    Beginn der Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG; Anforderungen an die

    Denn neben einem - hier durchaus noch gegebenen - plausiblen zeitlichen Zusammenhang ist maßgebliches Indiz im Rahmen des Auskunftsanspruchs das Vorliegen von Parallelerkrankungen anderer Verbraucher (vgl. KG GesR 2010, 207 ff. m.w.N.).

    bb) Aus den vom Kammergericht in seiner Entscheidung vom 08.06.2009 - 10 U 262/06 - genannten Gründen (a.a.O., II. 3. b. aa. a.E.), auf die Bezug genommen wird, ist auch nach Ansicht dieses Senats für den Auskunftsanspruch unerheblich, ob der Kläger das Mittel "bestimmungsgemäß" angewendet hat.

    Abgesehen von dem vom Kläger angeführten Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 13.09.2006, wonach ein weiteres potentielles Risiko von COX-2-Inhibitoren Herzrhythmusstörungen sind, die unter S fest drei Mal häufiger auftraten (RR 2, 90), ergibt sich aus der genannten Entscheidung des Kammergerichts vom 08.06.2009 (a.a.O.), dass nach der vom Kammergericht eingeholten Auskunft des BfArM vom 14.01.2009 als unerwünschte Arzneimittelwirkungen im Zusammenhang mit dem Arzneimittelwirkstoff S in 284 Fällen Vorhofflimmern, in 136 Fällen Arrhythmie, in zwei Fällen Herzflimmern und Herzflattern, in 36 Fällen Tachyarrhythmie, in 59 Fällen Tachykardie sowie in 26 Fällen Kammerflimmern festzustellen waren.

  • KG, 13.04.2010 - 27 U 128/09

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Zwar geht ein Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung davon aus, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 84 a AMG in zulässiger Weise im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden kann (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, 46. Lieferung Stand Dezember 2008, § 84 a AMG Erl. Nr. 3; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 114. Akt.-Lief. 2010, § 84 a, Erl. 26; Fuhrmann/Klein/Fleischfresser-Handorn, Arzneimittelrecht, § 27, Rn. 164; KG, Urteil v. 08.06.2009 - 10 U 262/06 - zitiert nach juris; LG Siegen, Urteil v. 15.01.2010 - 2 O 293/07 - vgl. Beistück I als Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2010).

    Dies zeigt, dass der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG, obwohl er gegenüber dem Anspruch aus § 84 AMG an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist, nicht von der Entscheidung über den Rest des Rechtsstreits unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (a.A. KG, Urteil v. 08.06.2009 - 10 U 262/06 - wonach sowohl eine Stufenklage als auch der Erlass eines Teilurteils zulässig sein soll; a.A. OLG Brandenburg, Urteil v. 11.11.2009 - 13 U 73/07 - beides zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 18.10.2006 - 22 O 122/06

    Klagen gegen den Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesen

    Gegen dieses Urteil ist am 10.12.2007 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden über die noch nicht entschieden wurde (10 U 262/06, erstinstanzliches Geschäftszeichen 22 O 122/06).
  • OLG München, 25.11.2009 - 20 U 3065/09

    Arzneimittelhaftung des Vertreibers für Beschwerden nach Einnahme von VIOXX:

    Ein Widerspruch zum Urteil des Kammergerichts vom 08.06.2009, AZ 10 U 262/06, erschließt sich dem Senat nicht.
  • OLG Brandenburg, 23.02.2011 - 13 U 128/08

    Arzneimittelhaftung: Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines

    Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 - IV ZR 287/07 - zur Entscheidung des KG vom 5. November 2007 - Az.: 10 U 262/06).
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