Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 02.02.1982

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78   

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https://dejure.org/1982,341
BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78 (https://dejure.org/1982,341)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 14.78 (https://dejure.org/1982,341)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 14.78 (https://dejure.org/1982,341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 1046
  • NVwZ 1982, 557
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78
    Der Kläger ist allerdings nur dann der richtige Adressat einer durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gerechtfertigten Untersagungsverfügung, wenn zwischen den beiden R.-Gesellschaften und ihm ein S.-Verhältnis Bestand, d.h. er als Hintermann zur Verschleierung der wirklichen Pachtverhältnisse die juristischen Personen vorgeschoben hat und diese juristischen Personen ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als seine Marionetten am Wirtschaftsleben teilgenommen haben (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 -).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78
    Verfehlt ist demgegenüber die Anführung von BVerwGE 22, 16 [18], weil in dieser Entscheidung eine Sondersituation behandelt wird, bei der ein unzuverlässiger Verfügungsadressat seine Eigenschaft als Gewerbetreibender vor Erlaß der Untersagungsverfügung aufgegeben hat, ohne daß sich dadurch die wirtschaftlichen Machtverhältnisse geändert haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20

    Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 14.78 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40 = juris, Rn. 39, unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs.
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    2.3 Die Unzulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO neben Rücknahme oder Widerruf einer Gaststättenerlaubnis folgt im Übrigen nicht nur aus § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO, sondern auch daraus, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur in Verbindung mit einer einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 14.78 - juris Rn. 39).
  • VG Bremen, 24.06.2013 - 5 V 259/13

    Zur Frage der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren -

    Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 - juris Rn. 44).

    Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 - juris Rn. 44).

    Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 - juris Rn. 44).

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   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78   

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BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78 (https://dejure.org/1982,1151)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 20.78 (https://dejure.org/1982,1151)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 20.78 (https://dejure.org/1982,1151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 781
  • GewArch 1982, 200
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.09.1976 - I C 32.74

    Gewerbetreibender - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78
    Ein Strohmann-Verhältnis mit den sich daraus ergebenden weitgehenden Durchgriffskonsequenzen ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, daß ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 32.74 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 32 = NJW 1977, 1250 = Gew.Arch. 1977, 14, 15).
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 2, S. 5 = GewArch 1982, 200 ).

    Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann daraus zu entlassen (Urteile vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - und - BVerwG 1 C 3.81 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

    Spielhalleneigenschaft von Internetcafes

    In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 2 = GewArch 1982, 200) haben die Kläger ein zulassungsbedürftiges Gewerbe ohne Zulassung betrieben.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

    Der Kläger ist allerdings nur dann der richtige Adressat einer durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gerechtfertigten Untersagungsverfügung, wenn zwischen den beiden R.-Gesellschaften und ihm ein S.-Verhältnis Bestand, d.h. er als Hintermann zur Verschleierung der wirklichen Pachtverhältnisse die juristischen Personen vorgeschoben hat und diese juristischen Personen ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als seine Marionetten am Wirtschaftsleben teilgenommen haben (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 -).
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