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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80   

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BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80 (https://dejure.org/1982,314)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1982 - 1 C 124.80 (https://dejure.org/1982,314)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 (https://dejure.org/1982,314)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 875
  • GewArch 1982, 303
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, Gewerbearchiv 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintreten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Dem § 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Abs. 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - befunden hat, sind die Finanzbehörden gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aus zwingendem öffentlichen Interesse zur Offenbarung von Tatsachen befugt, die - wie im vorliegenden Falle - allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen dartun, daß der Gewerbetreibende gewerberechtlich unzuverlässig ist und die Gewerbeuntersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen erforderlich ist.
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80
    Der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, Gewerbearchiv 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Es muss allerdings bei Einleitung des Untersagungsverfahrens ausgeübt worden sein (vgl. dazu Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 A 4559/99 - GewArch 2000, 387 = NVwZ-RR 2000, 779).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Ferner ist geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 (304); Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Passage des Urteils vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - (GewArch 1982, 303), daß die erweiterte Gewerbeuntersagung denselben inhaltlichen Anforderungen unterliege wie die Untersagung des tatsächlich betriebenen Gewerbes, steht dem nicht entgegen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Ausschluß eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr "auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht" (Urteil vom 16. März 1982, a.a.O., ; vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78   

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https://dejure.org/1982,3007
BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78 (https://dejure.org/1982,3007)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 1.78 (https://dejure.org/1982,3007)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 1.78 (https://dejure.org/1982,3007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1982, 303
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Aus der Rechtsfolge dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich ist, dass zu ihrem Zeitpunkt ein Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302; vgl. auch Beschluss vom 19. Februar 1993 - BVerwG 1 B 20.93 - GewArch 1995, 117).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Fortbestand einer Gewerbeanzeige nur als Indiz für eine Gewerbeausübung, nicht aber als Beweis für die Fortführung eines Gewerbes seiner Beurteilung zugrunde gelegt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Der beschließende Senat hatte sich in dem von dem Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - (GewArch 1982, 301 ) nicht mit einer bevorstehenden Betriebsaufnahme zu befassen, sondern mit der Frage, ob ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe bei Erlaß der Untersagungsverfügung bereits aufgegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 4 A 2649/13

    Auslegung des Gewerbebegriffs; Gewerbeausübung durch Verwaltung und Nutzung des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, GewArch 1982, 301 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 13, Auch lässt die Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 GewO ebenso wenig den zwingenden Schluss zu, dass der Anmeldende tatsächlich ein Gewerbe ausübt, wie ihr Fortbestand einen strengen Beweis für seine Fortführung darstellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2021 - 4 A 3191/19

    Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die bestandskräftige

    Ausgehend von der vom Kläger verwandten Begrifflichkeit der Betriebsaufgabe als vollständiger und endgültiger Einstellung der Gewerbeausübung auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Inhabers oder einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.4.2016 - 6 S 29/16 -, GewArch 2016, 347 = juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.1998 - 5 Ss (OWi) 11/98 - (OWi) 13/98 I -, GewArch 1998, 240 = juris, Rn. 16, kommt es vorliegend auf seine Willensentschließung nicht an.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, GewArch, 1982, 301 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2016 - 4 A 2649/13 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 2.2.1982 - 1 C 1.78 -, juris, Rn. 13, und vom 14.7.2003 - 6 C 10.03 -, NVwZ 2004, 103 = juris, Rn. 20.

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Auf diese Indizwirkung kam es aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht an, weil positiv festgestellt worden war, dass das angemeldete Gewerbe - entgegen dieser Anmeldung - tatsächlich niemals ausgeübt worden war (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

    So kann der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • VG Schleswig, 27.12.2021 - 12 B 42/21
    § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt voraus, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, noch im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1982 - 1 C 1.78 -, Rn. 11).

    Die Beweislast für die tatsächliche Ausübung des Gewerbes liegt bei der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1982, a. a. O., Rn. 13).

    Diese Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "auch" in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf zukünftige mögliche gewerbliche Betätigung zu erstrecke (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 16. März 1982, a. a. O., Rn. 22 und Beschluss vom 2. Februar 1982, a. a. O., Rn. 15).

  • VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85

    Zur Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise in

    Dabei wird allerdings davon auszugehen sein, daß -- bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen -- im Regelfall das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auf "Null" reduziert und eine Betriebsuntersagung die einzig sachgerechte Ermessensentscheidung sein wird, da die Behörde den Betrieb eines Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle -- jedenfalls bei formeller und materieller Illegalität -- regelmäßig nicht dulden kann (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1970, 149; OVG Lüneburg, GewArch 1976, 125; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 1978, 28; VG Oldenburg, GewArch 1978, 226; BayVGH, GewArch 1981, 14; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1982, 302; Siegert/Musielak, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 16 HwO; Pauly, GewArch 1985, 10 ff; Frotscher, JUS 1983, 524 ff).
  • LAG Hessen, 26.06.2006 - 10 Sa 1874/05

    Arbeitgeberstellung - Indiz einer Gewerbeanmeldung für Mitgesellschafter einer

    Sie ist lediglich ein Indiz für die Gewerbeausübung (vgl. BVerwG 02. Februar 1982, GewArch 1982, 302).
  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 3 A 639/12

    Zur Zulässigkeit einer (erweiterten) Gewerbeuntersagung

    Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt grundsätzlich voraus, 18 dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, noch im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2003 a. a. O.; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 1.78 -, GewArch 1982, 302).
  • VG Göttingen, 08.02.2017 - 1 A 172/16

    Freier Beruf; Gewerbe; Gewerberegister; Löschungsanspruch

    Sie ist allein ein Indiz für eine Gewerbeausübung (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 1.78, GewArch 1982, 301, 302).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.1997 - 7 L 6029/95

    Untersagung der Gewerbeausübung; Ausspruch gegenüber dem Vertretungsberechtigten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1991 - 4 A 258/90

    Gewerberecht: Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung

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