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   BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86   

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BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86 (https://dejure.org/1986,6349)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1986 - 1 BvR 413/86 (https://dejure.org/1986,6349)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - 1 BvR 413/86 (https://dejure.org/1986,6349)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen - Verfassungsrechtliche Beurteilung der BVerwG-Rechtsprechung

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3246
  • GewArch 1987, 194
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    ... Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom ?Recht der Spielhallen' nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    (2.) Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom "Recht der Spielhallen" nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

    Dies ist allerdings schon vom Wesen der ihr auferlegten Reduzierungsverpflichtung her nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich bei einer Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in einer Spielhalle (lediglich) um eine Berufsausübungsregelung, die die sinnvolle Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers nicht faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194, 195).

    Dass es dabei unzweifelhaft ist, dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195) bereits ausgeführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 98).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    ... Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom 'Recht der Spielhallen' nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94

    Sperrzeit für Spielhallenbetrieb: Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung;

    Die Betätigung als Spielhallenbetreiber - als Spielstättenunternehmer - erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs (hiervon ausgehend auch BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194 - zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in Spielhallen).

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erläßt (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194).

    Denn je weniger Geldspielgeräte in Spielhallen aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Spielanreize (dazu BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194; BVerwG, Urteil vom 30.03.1993, GewArch 1993, 323).

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3

    Beruht § 3 Abs. 3 Satz 2 SpielV demnach auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, so ist diese Regelung der Berufsausübung entgegen der Ansicht der Klägerin auch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 27. März 1987, GewArch 1987, 194 ).

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluß vom 27. März 1987, a.a.O.) hat bereits ausgesprochen, daß § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt und daß sich § 3 Abs. 2 und 3 SpielV in dem durch die Ermächtigung gezogenen Rahmen hält.

  • VGH Bayern, 12.09.2002 - 22 ZB 01.2672

    § 3 Abs. 2 Spielverordnung (SpielVO) als im Rahmen des § 33f Abs. 1 Nr. 1

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  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Dass diese auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 GewO getroffene Regelung den an die Bestimmtheit einer Verordnung gestellten Anforderungen entspricht, ist unstreitig (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.11.2001, GewArch 2002, 164; Bay. VGH, Beschluss vom 12.09.2002, GewArch 2003, 34; Tettinger/Wank, GewO, § 33f Anm. 4).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 13 L 6854/94

    Rechtsstaatsprinzip; Gewaltspielgerät; Kommunale Vergnügungssteuer;

    Allerdings ist der Verordnungsgeber bei der Ausübung der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis an den Inhalt der §§ 33 c, d, e GewO gebunden und auf die in § 33 f Abs. 1 und 2 GewO ausdrücklich aufgeführten Regelungsbereiche beschränkt (vgl. BVerfG, B. v. 27.3.1987, GewA 1987, 194; BVerwGE 29, 82, 85; Landmann/Rohmer/Marcks, a. a. O., § 33 f Rdnr. 1, § 33 e Rdnr. 7).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.1994 - 7 L 1951/92

    Peep-Show; Sittenwidrigkeit; Erforderlichkeit einer Meinungsumfrage;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.09.1987 - 6 A 139/86

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet

  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 14 S 1947/93

    Bestandsschutz für Anzahl von Spielgeräten in Spielhallenkomplex für die Zeit

  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 13 L 7153/95

    Widerspruchsfreiheit; Rechtsstaatsprinzip; Gewaltspielgerät; Kommunale

  • OVG Hamburg, 22.03.1994 - Bf VI 38/92

    Gewerberecht: Verlängerung der Sperrzeiten für eine Spielhalle

  • BVerwG, 24.01.1994 - 1 B 2.94
  • BVerwG, 25.11.1992 - 1 B 83.91

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zurückverlegung

  • OVG Hamburg, 22.03.1994 - Bf VI 7/93

    Sperrzeit; Spielhalle; Verkürzung der Sperrzeit; Vergnügungsstätte; Genehmigung

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