Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.11.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,170
BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84 (https://dejure.org/1988,170)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1988 - 1 C 25.84 (https://dejure.org/1988,170)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1988 - 1 C 25.84 (https://dejure.org/1988,170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines gesetzlichen Verbots - Sonntag als verfassungsgesetzlich geschützte Institution - Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung - Sonntagsschutz und Arbeitsschutz - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 118
  • NJW 1988, 2254
  • MDR 1990, 14
  • DVBl 1988, 584
  • BB 1988, 980
  • DÖV 1988, 642
  • GewArch 1988, 188
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78

    Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
    Diese Vorschrift lautet: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt." Hiernach soll der besondere gesetzliche Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage gewährleisten, daß die durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird (Urteil vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 29 = NJW 1982, 899 [BVerwG 07.09.1981 - 1 C 43/78] = GewArch 1982, 20 ).

    Schon diese Unvereinbarkeit rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und die damit ggf. verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe führen (Urteil vom 7. September 1981, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.12.1986 - 21 B 86.02208
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
    Dazu zählen auch die marktmäßig organisierten Verkäufe von gebrauchten Kraftfahrzeugen "von Privat an Privat" (so auch OLG Stuttgart, GewArch 1977, 203; VGH Mannheim, Städtetag 1983, 368; VGH München, NJW 1987, 2604).
  • BVerwG, 20.04.1983 - 1 B 53.83

    Begründung einer Revision mit Rechtsfragen des Landesrechts - Grundgesetzliche

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
    Hieraus ergibt sich, daß die Länder, soweit sie zur Regelung dieser Materie zuständig sind, keine bundeseinheitlichen Vorschriften zum Schutz des Sonntags erlassen müssen (Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 1 B 53.83 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 31).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (wie BVerwGE 79, 118 ).

    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Die daran anschließende Inhaltsbestimmung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist demgegenüber revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterworfen, weil sie auf Bundes(verfassungs)recht beruht (BVerwGE 79, 118 ).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (BVerwGE 79, 118 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen, z.B. Erwerbsgeschäften, wie der Senat für den Kauf und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privat an Privat auf einem sonn- oder feiertags organisierten Automarkt entschieden hat (BVerwGE 79, 118 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 135, 152 f., 154 f.; BVerwG, Urteile vom 25.8.1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 = juris, Rn. 20 ff., 23, 26, 30 f., und vom 15.3.1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 26 f.; Ehlers, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 140 GG/Art. 139 WRV Rn. 8.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 135, 138, 144, 149 f.; BVerwG, Urteil vom 15.3.1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 23 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 25.

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Mit Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 25.84 - (BVerwGE 79, 118) entschied der erkennende Senat, daß ein Automarkt ohne Rücksicht auf eine konkrete Störung oder Gefährdung der Sonntagsruhe mit der verfassungsgesetzlichen Zweckbestimmung des Sonntags nicht vereinbar sei und bestätigte eine Untersagungsverfügung der Beklagten gegenüber einem anderen Betreiber in Braunschweig.

    Eine Durchbrechung der Rechtskraftbindung ist schließlich nicht im Hinblick auf das Senatsurteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 25.84 - (BVerwGE 79, 118) möglich, in dem Veranstaltungen, wie sie der Kläger durchführt, für unvereinbar mit dem Wesen der Sonn- und Feiertage erklärt worden sind.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1724
BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 (https://dejure.org/1986,1724)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 (https://dejure.org/1986,1724)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 1986 - 1 BvR 317/86 (https://dejure.org/1986,1724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb von Videotheken

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1988, 188
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86
    Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 67, 213 >228<).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86
    Als Regelung der Berufsausübung ist es durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 61, 291 >312< m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86
    Sie läßt bei dem hier maßgeblichen Umfang verfassungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerfGE 71, 162 >177< m.w.N.) keine Grundrechtsverletzung erkennen.
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86
    2 Abs. 1 GG kommt hier als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht (vgl BVerfGE 68, 193 >223 f.< m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Das Gefühl des einzelnen, daß es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden (BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. November 1986 - 1 BvR 317/86 - GewArch 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - BA S. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10).

    Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10).

    Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92

    Unzulässigkeit des Betreibens eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen

    24. November 1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch.
  • BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94

    Videothek - Video-Kassetten - Gewerbliche Vermietung - Sonntagsschutz -

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (BVerfG, GewArch 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -).

    Die Kläger umschreiben den Betrieb von Videotheken anders, als das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 10), und vergleichen sie mit anderen an Sonn- und Feiertagen zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere Kino- oder Theaterveranstaltungen, was die Rechtsprechung vor allem deshalb nicht hat gelten lassen, weil Video-Kassetten, um sie an Sonn- und Feiertagen nutzen zu können, nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden müssen (vgl. BVerfG, GewArch 1988, 188).

  • OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06

    Störung der Sonntagsruhe durch Verleihung von Videofilmen mittels eines Automaten

    Für den Schutz der Arbeitsruhe kommt dabei auch der Verhinderung eines Konkurrenzkampfes besondere Bedeutung zu (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, 1 BvR 317/86, zitiert nach juris).

    Die unterschiedliche Behandlung beispielsweise gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen ist sachlich begründet, da hier der Bedarf nicht im Voraus gedeckt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 317/86, zitiert nach juris; aber auch BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 25 ff.) oder, wie bei digitalem Fernsehen, der Konsum ausschließlich im nichtöffentlichen Bereich stattfindet.

  • OVG Niedersachsen, 17.06.1992 - 7 L 3810/91

    Trödelmarkt, Feiertagsschutz; Feiertagsschutz; Jahrmarkt; Markt; Trödelmarkt

    Diese Regelung konkretisiert den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nds. FTG BVerfG, Beschl. v. 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 - GewArch 1988, 188).

    Sie bezweckt nicht nur die Abwehr von Störungen der Religionsausübung, geschützt wird vielmehr umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (so BVerwG, Urt. v 15.03.1988 - 1 C 25.84 - GewArch 1988, 188, DVBl 1988, 584, 585).

  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05

    Automatenvideothek

    Der Betrieb einer Automatenvideothek ohne Bedienungspersonal an einer stark frequentierten Straße an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stellt eine nach außen erkennbare, auf die Erzeugung eines Kundenstroms gerichtete gewerbliche Tätigkeit dar, die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu stören (vergleiche BVerfG, 24. November 1986, 1 BvR 317/86) .

    Ein besonderer Aspekt der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung ist das Zurückdrängen typisch werktäglicher Geschäftigkeit, wobei der Verhinderung eines Konkurrenzkampfes besondere Bedeutung zukommt (BverfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2008 - 9 S 2811/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ausgeführt hat, das Verbot an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV vorgeschriebenen Schutz zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188).
  • VG Stuttgart, 11.07.2002 - 4 K 1063/02

    Untersagen des Betriebs einer Videothek an Sonntagen und Feiertagen

    Diese findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wesentliches Rechtsgut schützen (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewA 88, 188).

    Diese können nur an Ort und Stelle durchgeführt werden, während Videokassetten für die Nutzung an Sonn- und Feiertagen nicht notwendig auch an diesen Tagen entliehen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1995, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1986 a.a.O.).

  • VG Mainz, 25.03.2004 - 1 K 826/03

    Sonn- und Feiertagsschutz gilt fort - Autowaschanlage am Sonntag unzulässig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.1999 - B 1 S 114/99

    Erforderlichkeit eines Versorgungsinteresses für das zur Erteilung einer

  • VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 3175/05

    Zur Untersagung des Betriebs einer Automatenvideothek an Sonntagen und

  • VG Augsburg, 30.09.2009 - Au 4 K 08.1791

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Hannover, 17.08.1995 - 7 A 8481/94

    Versagung der Festsetzung von Märkten nach der Gewerbeordnung; Veranstaltung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1990 - 4 A 2183/89

    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Videoverleih

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