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   VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 940/87   

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VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 940/87 (https://dejure.org/1988,2138)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.1988 - 14 S 940/87 (https://dejure.org/1988,2138)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 1988 - 14 S 940/87 (https://dejure.org/1988,2138)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1989, 375
  • GewArch 1989, 344
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16

    Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG;

    Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1988 - 14 S 940.87 - GewArch 1989, 344, 345).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2004 - 7 LB 112/03

    Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis; Gebühr für die Ausstellung

    Solche ermessenssteuernden Richtlinien haben den durch Gesetz und Verordnung festgelegten Bemessungselementen Rechnung zu tragen und dürfen der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1988 - 14 S 940/87 -, GewArch 1989, 344).

    In den Blick zu nehmen ist daher die vergleichbare Gastronomie des gesamten Landes einschließlich der in den Großstädten angesiedelten großen Beherbergungsbetriebe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.2. 1972 - VII OVG A 73/72 -, OVGE 28, 415; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1988 - 14 S 940/87 -, GewArch 1989, 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 14 S 1378/88

    Zur Festsetzung der Gebühr für eine Werbetafel - Ermessen

    Die angefochtenen Bescheide sind aber rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr im Einzelfall beim Einfügen der Gebühr in den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte eingeräumte Ermessen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 08.11.1988 -- 14 S 940/87 -- m.w.N.; st. Rspr.) fehlerhaft ausgeübt hat.

    Eine verwaltungsinterne Typisierung dient der Verwaltungsvereinfachung und kann durchaus geeignet sein, eine gleichmäßige Gebührenpraxis zu gewährleisten (vgl. zuletzt etwa das zitierte Urteil vom 08.11.1988 aaO m.w.N.).

    Insoweit unterliegt es den gleichen rechtlichen Bedenken wie der für Gaststättengebühren durch Verwaltungsvorschrift vorgesehene Pachtmaßstab, zu dem der Senat mit dem bereits erwähnten Urteil vom 08.11.1988 -- 14 S 940/87 -- (VBlBW 1989, 375 = GewArch 1989, 344; ebenso Urteil vom 06.03.1989 -- 14 S 634/87 -- und Urteil vom 15.06.1989 -- 14 S 1292/88 --) im einzelnen folgendes ausgeführt hat:.

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17

    Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz -

    Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1988 - 14 S 940.87 - GewArch 1989, 344, 345).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1992 - 14 S 1253/91

    Verwaltungsgebühren: Zur Bedeutung des Pachtzinses bei der Erhebung einer

    Der Pachtzins darf bei Erhebung der Gaststättengebühr (Nr. 30.1 GebVerz (VwGebVerz BW J: 1988)) nicht das alleinige Kriterium der Gebührenbemessung bilden (Urteil des Senats vom 08.11.1988 - 14 S 940/87 - GewArch 1989, 344 = VBlBW 1989, 375), wohl aber kann er bei Beachtung sämtlicher in § 8 LGebG (GebG BW) aufgeführten Bemessungsmaßstäbe einen Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Amtshandlung bieten.

    Dabei hat die Beklagte den Grundsatz berücksichtigt, daß die Bandbreite der Amtshandlungen vom Geltungsbereich des Gebührenrahmens bestimmt wird, daß also nicht nur die Verhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sondern die Gastronomie des gesamten Landes einschließlich der in besten Großstadtlagen oder internationalen Kurbädern angesiedelten Spitzenhäuser des Landes Baden-Württemberg in den Blick zu nehmen sind (Urteil des Senats vom 08.11.1988 - 14 S 940/87 - GewArch 1989, 344 = VBlBW 1989, 375 m.w.N.).

    Der Pachtzins kann zwar nicht als alleiniges Kriterium für die Gebührenbemessung herangezogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 08.11.1988, aaO), wohl aber kann er bei Beachtung sämtlicher in § 8 LGebG aufgeführten Bemessungsmaßstäbe einen Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Amtshandlung bieten.

  • VG Stuttgart, 26.10.2005 - 18 K 4120/04

    Grundwasserentnahmegebühr; Gebührenbemessung bei Gemeindewirtschaftsbetrieben

    Bei der Festlegung einer Gebühr aus dem Gebührenrahmen kommt dem Verwaltungsvollzug die Aufgabe zu, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen, indem in jedem Einzelfall eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten (Verwaltungsaufwand, Interesse des Schuldners, wirtschaftliche Verhältnisse ) angemessene Gebühr bestimmt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. V. 08.11.1988 - 14 S 940/87 - VBlBW 1989, 375 = GewArch 1989, 344 ).

    Ebenso muss die Normalgebühr unter den gesetzlichen Höchstgrenzen des Gebührenrahmens liegen, denn die Behörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie in einer Vielzahl von gebührenpflichtigen Amtshandlungen den gesetzlichen Gebührenrahmen voll ausschöpft und mithin die Höchstgebühr zur Normalgebühr wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988 -14 S 940/87 - VBlBW 1989, 375 = GewArch 1989, 344).

    Umgekehrt ist der Gebührenbetrag bei den Amtshandlungen mit dem geringsten praktisch vorkommenden Gewicht am unteren Rand des Rahmens, der Durchschnittsfall in der Gebührenmitte zu orientieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90

    Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der

    Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß dem Regierungspräsidium bei der Einfügung der Gebühr in den Gebührenrahmen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte ein Ermessensspielraum zusteht, der nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich ist; das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil des Senats vom 8.11.1988 -- 14 S 940/87 -- m.w.N.).

    Dem wird nur eine Gebührenpraxis gerecht, die der Bandbreite der Amtshandlungen auf der Tatbestandsseite die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala auf der Rechtsfolgenseite proportional zuordnet, wobei die Brandbreite der Amtshandlungen vom Geltungsbereich des Gebührenrahmens bestimmt wird (vgl. Urteile des Senats vom 8.11.1988, VBlBW 1989, 375 = GewArch 1989, 384; vom 6.3.1989 -- 14 S 634/87 --, vom 15.6.1989 -- 14 S 1292/88 -- und vom 19.7.1990 KStZ 1991, 35, jeweils m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 04.09.2002 - 3 K 3032/01

    Keine Gebühr für bestimmte bewaffnete Sicherheitsmaßnahmen und Streifendienste

    Das Gericht kann nicht selbst eine angemessene Gebühr ermitteln und an Stelle der Behörde festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.1988 - 14 S 940/87 -, VBlBW 1989, 375).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 LB 152/02

    Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert bei der

    Insbesondere dann, wenn bei ihrer Anwendung der Gebührenrahmen regelmäßig überschritten wird und daher die "Kappungsgrenze" geradezu regelmäßig eingreift, führte das zu einer nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der Widerspruchsführer, welche ein verwaltungsaufwendiges Verfahren bei hohem Gegenstandsinteresse betreiben, und einer damit gleichheitssatzwidrigen Belastung derjenigen Widerspruchsführer, deren Verfahren einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, von geringem Gegenstandswertinteresse getragen ist und gleichwohl den Gebührenrahmen im Wesentlichen voll ausschöpft (vgl. zum Vorstehenden: Loeser, Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz, § 9 Anm. 4 c, S. 6 f., unter Hinweis auf Bad.-Württ.VGH, Urt. v. 8.11.1988 - 14 S 940/87 -, BWVBl 1989, 375 = GewArch 1989, 344; NdsOVG, Urt. v. 2.12.1996 - 12 L 182/95 -, Juris, unter 2.4.3 am Ende der Entscheidungsgründe).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1998 - 2 S 1806/96

    Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung durch Nichtanwendung

    Indes hat das Landratsamt hier mit dem Bescheid vom 3.1.1994 von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, das ihm auf der Grundlage des § 8 LGebG bei der Zuordnung der Gebühr unter dem Gesichtspunkt der Bemessungskriterien dieser Bestimmung eröffnet ist (st.Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 8.11.1988 - 14 S 940/87 - und Beschluß des Senats vom 2.2.1998 - 2 S 2927/97).
  • VG Neustadt, 16.07.2012 - 4 K 499/12

    Zur Höhe der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsverfahren

  • VG Lüneburg, 22.04.2010 - 6 A 10/08

    Abwasser; Amalgam; Amtshandlung; Bemessungsgrundsatz; Einleitung; Ermessen;

  • VG Freiburg, 29.01.2002 - 8 K 2432/99

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides

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