Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1379
BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89 (https://dejure.org/1989,1379)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 (https://dejure.org/1989,1379)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 (https://dejure.org/1989,1379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von Verkaufsstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2834 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 761
  • DÖV 1990, 935
  • GewArch 1990, 143
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 25.85

    Fernmeldeordnung - Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden - Nahdienst

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89
    Eine Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung scheidet ebenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, die Regelung bestimmter Ladenöffnungszeiten gehöre zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG: § 14 Abs. 1 LSchlG in der erörterten Auslegung greift jedenfalls nicht in den dem Gesetzgeber unzugänglichen Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ein (vgl. dazu z.B. BVerwGE 77, 47 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 25/85]).
  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    Mit der Neufassung der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber insoweit auf die sich aus der Anlassrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, Rn. 23 f.; Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -) resultierenden Umsetzungsschwierigkeiten für die Kommunen reagiert.

    vgl. so bereits BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, GewArch 1990, 143 = juris, Rn. 5, unter Hinweis auf BR-Drs.

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Dem angegriffenen Urteil zufolge setzt § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW in Anlehnung an die früher übliche Auslegung des § 14 LadSchlG (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7) nur voraus, dass die jeweilige Anlassveranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht und gegenüber der Ladenöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt wird, sondern einen eigenen Aufenthaltszweck vor Ort rechtfertigt; außerdem darf sie sich nicht als reine Alibiveranstaltung darstellen und insbesondere nicht mit der - namentlich finanziellen - Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht