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   BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91   

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https://dejure.org/1991,1266
BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91 (https://dejure.org/1991,1266)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1991 - 1 B 30.91 (https://dejure.org/1991,1266)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1991 - 1 B 30.91 (https://dejure.org/1991,1266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der "Schankwirtschaft" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spielverordnung (SpielV) - Folgen des Anbietens von Getränke oder Speisen als Nebenleistung in einer Videothek

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Begriff der Schank- oder Speisewirtschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3167 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 785
  • DVBl 1991, 945
  • DÖV 1991, 651
  • GewArch 1991, 225
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86

    Versagung der Gaststättenerlaubnis - Versagung für Verabreichnung von Speisen -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91
    Die Auslegung, nach der die bloße Nebenleistung eines Getränkeangebots noch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfüllt, wird auch dadurch gestützt, daß sie mit dem Begriff der Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV übereinstimmt, Unter diese Vorschrift fallen, wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 1 und 4 SpielV ergibt und im Urteil des Senats vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - (Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23) näher ausgeführt ist, Schank- und Spelsewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt (§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO).
  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17

    Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung;

    Es führt zwar zutreffend aus, dass die Betriebsstätte im Widerrufszeitpunkt nicht die tatsächlichen Anforderungen an eine Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfüllte, weil der Bistrobereich in den Tankstellenshop integriert war, ohne dass der Raum durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt wurde (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1963 - 1 C 139.60 - Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30.91 - Buchholz 451.20 § 33 f. GewO S. 3 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 B 139/12 - NVwZ-RR 2012, 718; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 6 S 2610/17 - NVwZ-RR 2018, 612 LS 1 und Rn. 9 m.w.N.).

    Er bezeichnet einen Raum, der vom Schank- und Speisebetrieb geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 7. September 1963 - 1 C 139.60 - Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30.91 - Buchholz 451.20 § 33 f. GewO S. 3 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 4 A 466/14

    Widerruf von möglicherweise von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakten;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224 = juris, Rn. 5, und Beschluss vom 3.1.2014 - 4 B 1053/13 -, m. w. N.; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2016, § 1 SpielV, Rn. 2.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 6 S 2610/17

    Anforderungen an den Aufstellungsort von Geldspielgeräten

    Als Aufstellungsort von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 3 S 1 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV kommen nur solche Räume in Betracht, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 - GewArch. 1991, 225; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2013 - 6 S 788/13 - GewArch. 2014, 86).

    9 Es sind aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes nur solche Räume gemeint, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen und in denen sich das Spielen deshalb als Annex der Bewirtungsleistung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991 - 1 B 30.91 - GewArch. 1991, 225 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2013 - 6 S 788/13 - GewArch. 2014, 86 = juris Rn. 26; Urteil vom 19.05.2016 - 6 S 2130/15 - n.v., UA S. 12).

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