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   VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3991/87   

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https://dejure.org/1992,2534
VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3991/87 (https://dejure.org/1992,2534)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.1992 - 11 UE 3991/87 (https://dejure.org/1992,2534)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - 11 UE 3991/87 (https://dejure.org/1992,2534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 SchfG, § 27 SchfG
    Berufspflichtverletzung eines Bezirksschornsteinfegers - Führung und Aufbewahrung von Kehrbüchern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchfG § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 27 Abs. 1
    Gewerberecht: Persönliche bzw. fachliche Eignung des Schornsteinfegers bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Kehrbüchern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister mangels persönlicher oder fachlicher Zuverlässigkeit für die Ausübung; Schuldhafte gröbliche Verletzungen der Berufspflicht zur Führung und Aufbewahrung von Kehrbüchern; Verstöße gegen die Pflicht zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1993, 207
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 19.09.1989 - 11 UE 1395/87

    Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3991/87
    Der Senat hat bereits zur Begründung seines Vergleichsvorschlags darauf hingewiesen, daß auch seinen veröffentlichten Urteilen aus den zurückliegenden Jahren (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1989 -- 11 UE 1395/87 --, GewArch 1990, 132; Urteil vom 20. März 1990 -- 11 UE 3118/88 --, GewArch 1990, 283) weit gravierendere Fälle als der vorliegend zu entscheidende zugrundegelegen haben.
  • VGH Hessen, 20.03.1990 - 11 UE 3118/88

    Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe; Aufhebung der Bestellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3991/87
    Der Senat hat bereits zur Begründung seines Vergleichsvorschlags darauf hingewiesen, daß auch seinen veröffentlichten Urteilen aus den zurückliegenden Jahren (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1989 -- 11 UE 1395/87 --, GewArch 1990, 132; Urteil vom 20. März 1990 -- 11 UE 3118/88 --, GewArch 1990, 283) weit gravierendere Fälle als der vorliegend zu entscheidende zugrundegelegen haben.
  • BVerwG, 22.05.1962 - I C 95.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3991/87
    In dem mit Urteil vom 20. März 1990 entschiedenen Fall waren dem betroffenen Kläger erhebliche Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Kehrbücher schon während der Probezeit zur Last gelegt worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Behörde regelmäßig berechtigt und verpflichtet, eine probeweise erfolgte Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 24. März 1964 -- I C 95/61 --, GewArch 1965, 16).
  • BVerwG, 24.03.1964 - I C 82.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3991/87
    In dem mit Urteil vom 20. März 1990 entschiedenen Fall waren dem betroffenen Kläger erhebliche Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Kehrbücher schon während der Probezeit zur Last gelegt worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Behörde regelmäßig berechtigt und verpflichtet, eine probeweise erfolgte Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 24. März 1964 -- I C 95/61 --, GewArch 1965, 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2008 - 2 M 248/08

    Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum

    Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 SchfG zeigt, dass auch schuldhafte gröbliche Verletzungen von Berufspflichten nicht zwangsläufig zur Annahme der Unzuverlässigkeit des betreffenden Bezirksschornsteinfegermeisters im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG führen (vgl. HessVGH, Urt. v. 08.12.1992 - 11 UE 3991/87 -, GewArch 1993, 207).

    Diese Regelung stellt klar, dass Unzuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG wegen einer erstmaligen schuldhaft gröblichen Verletzung von Berufspflichten nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden kann (HessVGH, Urt. v. 08.12.1992, a. a. O.).

    Der mit dem Widerruf verbundene Eingriff ist hingegen von solchem Gewicht, dass bei der Anwendung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG Zurückhaltung geboten ist und bei erstmaligen gröblichen und schuldhaften Verstößen gegen Berufspflichten, soweit sie nicht während der Probezeit begangen werden, im allgemeinen zunächst die Aufsichtsmittel nach § 27 Abs. 1 SchfG auszuschöpfen sind, wobei selbstverständlich auch ein einmaliger gröblicher Verstoß gegen Berufspflichten Anlass für verschärfte Beobachtung durch die Aufsichtsbehörde sein kann, um eine etwaige Wiederholung der Pflichtverletzung alsbald aufdecken und ahnden zu können (HessVGH, Urt. v. 08.12.1992, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 14 S 1183/03

    Bezirksschornsteinfegermeister - Berufspflichtverletzung - Kehrbuch

    Das hier geregelte Erfordernis einer mehrfachen, zuletzt noch zumindest "schuldhaft gröblichen" Pflichtverletzung macht deutlich , dass bei erstmaliger Verletzung der beruflichen Verpflichtungen - wie im Fall des Antragstellers- diese die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nur zu begründen vermag, wenn hiergegen nicht nur "schuldhaft gröblich", sondern ganz besonders schwerwiegend verstoßen wurde (vgl. Beschluss des Senats vom 06.09.1990 - 14 S 1080/90 -, GewArch 1991, 69; Hess. VGH, Urteil vom 08.12.1992, GewArch 1993, 207).

    Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt deshalb einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten eines Schornsteinfegermeisters dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1964, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.1990, GewArch 1990, 285; Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.1992, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.09.1990, a.a.O.).

    Ob bereits die vorgenannten, dem Antragsteller nach dem derzeitigen Sachstand voraussichtlich zur Last fallenden Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten den Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG ungeachtet der Tatsache rechtfertigen, dass bisher gegen den Antragsteller keine Aufsichtsmaßnahme ergangen war (grundsätzlich verneinend Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.1992, GewArch 1993, 207), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2002 - 8 ME 162/02

    Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister wegen

    In diesem Fall ist die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auch dann zu widerrufen, wenn die Aufsichtsbehörde zuvor keine Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG verhängt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 8.9.1957 - 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Senatsbeschl. v. 28.6.1996 - 8 M 4919/95 - Hess. VGH, Urt. v. 8.12.1992 - 11 UE 3991/87 - GewArch 1993, 207; Hess. VGH, Urt. v. 19.9.1989 - 11 UE 1395/87 - GewArch 1990, 132; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - GewArch 1991, 69).
  • VG Neustadt, 23.02.2006 - 4 K 656/05

    Bezirksschornsteinfegermeister verwarnt: Feuerstättenschau nicht persönlich

    Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs - wie sie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Feuerstättenschauen gegeben ist - stellt deshalb einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten eines Schornsteinfegermeisters dar, der eine Aufsichtsmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 SchfG oder gar den Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1964, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 08. Dezember 1992, GewArch 1993, 207 ; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Januar 1990, GewArch 1990, 285).
  • VG Stuttgart, 03.05.2005 - 18 K 1261/05

    Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Erfordernis der

    Das in der letztgenannten Vorschrift geregelte Erfordernis einer mehrfachen, zuletzt noch zumindest "schuldhaft gröblichen" Pflichtverletzung macht deutlich, dass bei erstmaliger Verletzung der beruflichen Verpflichtungen wie im Falle des Antragstellers diese die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nur zu begründen vermag, wenn hiergegen nicht nur "schuldhaft gröblich", sondern ganz besonders schwerwiegend verstoßen wurde (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.09.1990 und 19.08.2003 jeweils a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 08.12.1992 - 11 UE 3991/87 ~, GewArch 1993, 207).
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