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   BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91   

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BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91 (https://dejure.org/1993,1188)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.1993 - 1 C 16.91 (https://dejure.org/1993,1188)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 (https://dejure.org/1993,1188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 547
  • DVBl 1993, 1220 (Ls.)
  • GewArch 1993, 323
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
    Eine Auflage, die der Ausräumung dieses Versagungstatbestandes dienen soll, setzt voraus, daß ohne sie in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der oben umschriebene Versagungstatbestand eintritt (BVerwGE 88, 348 [351]).
  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 21.67

    Zulassung durch die Behörde vor Inbetriebnahme von Geldspielgeräten -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
    Insbesondere enthält die Vorschrift über die höchstzulässige Zahl der in einer Spielhalle aufstellbaren Geld- oder Warenspielgeräte (§ 3 Abs. 2 SpielV) keine Bestimmung über die Aufstellung der der Zahl nach zulässigen Geräte innerhalb einer Spielhalle (vgl. BVerwGE 29, 173 [174]).
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
    In Übereinstimmung damit hat auch der erkennende Senat betont, daß die räumliche Massierung von Gewinnspielgeräten zu extensiver Betätigung des Spieltriebs verlocken würde (Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 54.88 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 10 S. 17).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83

    Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
    Der Versagungstatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO , dessen Ausräumung die umstrittene Auflage dienen soll, ist in Orientierung an den Grundrechten der Spieler und der Spielhallenbetreiber dahin auszulegen, daß nicht die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen, verhindert werden soll (Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 4 S. 10 = GewArch 1985, 64 [65]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1991 - 4 A 1320/89

    Gewerberecht: Verteilung der Geldspielgeräte in einer Spielhalle mit

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Berufung durch das angefochtene Urteil (GewArch 1991, 301 = EzGewR § 33 i GewO Nr. 15) mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Die umstrittene Auflage habe ihre Rechtsgrundlage in § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 589/17

    Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323 = juris, Rn. 15, m. w. N.
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

    Spielhalleneigenschaft von Internetcafes

    Wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erlaubnis; eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt (Urteile vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323 und vom 27. April 1993 - BVerwG 1 C 9.92 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 15 = GewArch 1993, 374).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    a) Gemäß § 36 Abs. 1 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den wie hier nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO ein Anspruch besteht (vgl. Urteile vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323 und vom 27. April 1993 - BVerwG 1 C 9.92 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 15 = GewArch 1993, 374), mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

    Die darin genannten Gesichtspunkte können erst recht bei dem milderen Mittel der Auflage berücksichtigt werden (Urteil vom 30. März 1993, a.a.O.; Beschluss vom 17. Juli 1995, a.a.O. Die Auflage setzt voraus, dass ohne sie die konkrete Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die durch das gewerbliche Spielrecht geschützten Rechtsgüter eintreten wird, etwa dass ein Versagungsgrund nach Abs. 2 eintritt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 C 4.90 - BVerwGE 88, 348 = Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 11 = GewArch 1991, 429; Beschluss vom 22. Februar 1990 - BVerwG 1 B 12.90 - Buchholz 451.41 § 5 GastG Nr. 4 = GewArch 1990, 179; Beschluss vom 16. September 1994 - BVerwG 1 B 182.94 - Buchholz 451.41 § 5 GastG Nr. 6 = GewArch.

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 185 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31/87]; 88, 348 [BVerwG 27.06.1991 - 5 C 4/88]), die auch dem Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) zugrunde liegt.

    Dieser Gesichtspunkt ist daher erst recht bei dem milderen Mittel der Auflage zu berücksichtigen (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 -, a.a.O.).

    Insoweit hat der beschließende Senat im Urteil vom 30. März 1993 (a.a.O.) bereits das für die grundsätzliche Beurteilung Notwendige ausgeführt, insbesondere auf die mit einer Massierung von Gewinnspielgeräten verbundene Gefahr hingewiesen.

    Die Klägerin führt zu Recht aus, daß das Berufungsgericht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 (a.a.O.) abgewichen ist.

  • OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96

    Gewerberecht: Einschränkung der Spielhallenerlaubnis durch Auflagen, Übermäßige

    Diese kann auch die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte innerhalb der Spielhalle regeln (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 f.; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323 ff.; vgl. ferner z.B. Odenthal, GewArch 1998, S. 193 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Fläche und den vorhandenen Geräten nicht gleichsam mathematische Maßstäbe für deren Verteilung aufstellen lassen, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), und daß - anders als manche Ausführungen der Beklagten es nahelegen - jedenfalls nicht allein auf den Flächenanteil der Spielhalle abgestellt werden darf, in dessen Bereich die Gewinnspielgeräte innerhalb der Halle aufgestellt sind (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 im Anschluß an Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 324).

    Insbesondere bietet der Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielVO keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung, wann eine zu hohe Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle vorliegt, da die Vorschrift auf einer andersgearteten Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Frage der räumlichen Verteilung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle nicht erfaßt (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, a.a.O. S. 279; Urteil v. 30.3.1993, a.a.O., S. 324; vgl. auch Marcks, GewArch 1993, S. 325 ).

    Insbesondere wird ein solcher Eindruck nicht durch eine etwaige schlechte Zugänglichkeit dieses Raums (vgl. z.B. die entsprechenden räumlichen Verhältnisse in BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 325 ; Urteil v. 26.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), die vorliegend über eine relativ breite, in der Raumgliederung klar erkennbare Treppe gewährleistet ist, oder die Größenverhältnisse der Räume untereinander erweckt.

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

    § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO kann Rechtsgrundlage für eine Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis sein, die die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb der Spielhalle regelt (wie BVerwG DVBl 1993, 1220 -).

    Er bezieht sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) und führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe im Widerspruch zu dieser Entscheidung den Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielV zum Maßstab für die Verteilung der Geldspielgeräte gemacht.

    Insbesondere enthält die Vorschrift über die höchstzulässige Anzahl der in einer Spielhalle aufstellbaren Geld- oder Warenspielgeräte (§ 3 Abs. 2 SpielV) keine Bestimmung über die Aufstellung der der Anzahl nach zulässigen Geräte innerhalb einer Spielhalle (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - a.a.O.).

    Danach fehlt es an Umständen, die dazu führen, daß durch die Massierung von Gewinnspielgeräten ein erheblicher Anreiz geschaffen wird, verstärkt auf Gewinn und nicht zur Unterhaltung zu spielen und damit ein erhebliches Verlustrisiko einzugehen (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2001 - 4 A 802/00

    Ausgestaltung einer gewerberechtlichen sog. Selbstbeschränkungsvereinbarung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323.

    Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO, und dessen Beschluss vom 25. November 1993- 1 B 192.93 -, GewArch 1994, 109, zu Grunde.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO.

    Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO, liegt nicht vor.

  • BVerwG, 29.06.1994 - 1 B 52.94

    Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs in einer Spielhalle -

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) entschieden, daß der Versagungstatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO, dessen Ausräumung dort eine Auflage dienen sollte, in Orientierung an den Grundrechten der Spieler und der Spielhallenbetreiber dahin auszulegen ist, daß nicht die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen, verhindert werden soll.

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 30. März 1993 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß eine Beziehung zwischen Anzahl und Anordnung von Geldspielgeräten einerseits und der Erhöhung des Spielanreizes andererseits besteht.

    Die Beschwerde verweist auf das Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 (a.a.O.) und führt aus, in diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO Rechtsgrundlage für eine Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis sein könne, die die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb der Spielhalle regelt; dabei sei betont worden, daß die Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhänge.

  • VG Gießen, 25.04.2012 - 8 K 3258/11

    Geeignetheitsbestätigung

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.1993 - 1 C 16.91 - sei rechtsgrundsätzlich geklärt, dass § 33i GewO Rechtsgrundlage für eine Auflage sein könne.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass § 33i Abs. 1 S. 2 GewO Rechtsgrundlage für eine der Spielhallenerlaubnis hinzutretenden Auflage sein kann, die die Aufstellung von massiert platzierten Spielgeräten innerhalb der Spielhalle regelt (U. v. 30.03.1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323, 324; U. v. 23.01.1996 - 1 C 7.95 -, GewArch 1996, 279).

  • BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07

    Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen".

    Die von der Klägerin angeführten Passagen aus den Urteilen vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 4 = GewArch 1985, 64) und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) betreffen die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, die einen Erlaubnisversagungsgrund für eine Spielhallenerlaubnis darstellt.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

  • VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110

    Nachträglicher Eingriff in die Bestandskraft einer Spielhallenerlaubnis durch

  • VG München, 15.11.2011 - M 16 K 11.3222

    Spielhallenerlaubnis; optische Sonderung; übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1993 - 4 A 480/93

    Gewerberecht: Anfechtbarkeit von Zusätzen zu einer Spielhallenerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2005 - 4 A 1468/05
  • BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07

    Spielgeräte ohne Möglichkeit der nachträglichen Einsatzerhöhung bzw. des

  • BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 25.95

    Anfechtungsklage - Jugendschutz - Auflage - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94

    Sperrzeit für Spielhallenbetrieb: Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung;

  • BVerwG, 07.06.1996 - 1 B 92.96

    Gewerberecht: Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines unzuverlässigen

  • BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 192.93

    Spielhalle - Aufstellung von Gewinnspielgeräten - Einzelne Räume - Verhinderung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 6 S 1430/11

    Gewerberechtliche Beseitigungsanordnung (EC-Cash-Terminals)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 4 A 6681/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Auflage bei Spielhallenerlaubnis,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1993 - 4 A 1750/93

    Gewerberecht: Auflage zur Spielhallenerlaubnis, Aufstellen von Spielgeräten mit

  • VG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 5 G 1621/07

    Rechtmäßigkeit von Auflagen zum Betrieb einer Spielhalle

  • VG Berlin, 29.02.2012 - 35 L 416.11

    Vereinbarkeit des SpielhG Bln (juris: SpielhG BE) mit höherrangigem Recht;

  • VG Potsdam, 25.02.2010 - 3 L 842/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine in einer

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