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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90   

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https://dejure.org/1992,3546
VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90 (https://dejure.org/1992,3546)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.1992 - 14 S 322/90 (https://dejure.org/1992,3546)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - 14 S 322/90 (https://dejure.org/1992,3546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verlegen von Fliesen im Dünnbettverfahren - keine wesentliche Tätigkeit des Malerhandwerks und Lackierer-Handwerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 3 Abs. 1, Abs. 2
    Gewerberecht: Verlegen von Fliesen im Dünnbettverfahren durch Verkleben als Kernbereich des Fliesenleger-Handwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1993, 72
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84

    Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
    Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist nach § 2 Nrn. 2 und 3 HwO, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und die Erzeugnisse oder Leistungen des Nebenbetriebs dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, aaO; Urteil vom 19.08.1986, NVwZ 1987, 132 = GewArch 1987, 25).

    Ergänzungen und Erweiterungen sind sinnvoll, wenn ein wechselseitiger Zusammenhang bei der Inanspruchnahme der Leistungen der beiden Betriebe besteht (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, aaO; Urteil vom 19.08.1986, aaO).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
    Diese Verordnung kann ergänzend für die Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden, weil solche Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, GewArch 1979, 377; Urteil vom 19.08.1986, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 20; Urteil vom 11.12.1990, GewArch 1991, 231; Urteil vom 03.09.1991, GewArch 1992, 107; BGH, Urteil vom 23.02.1989, GewArch 1989, 269, Urteil vom 11.07.1991, GewArch 1982, 25).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
    Diese Verordnung kann ergänzend für die Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden, weil solche Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, GewArch 1979, 377; Urteil vom 19.08.1986, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 20; Urteil vom 11.12.1990, GewArch 1991, 231; Urteil vom 03.09.1991, GewArch 1992, 107; BGH, Urteil vom 23.02.1989, GewArch 1989, 269, Urteil vom 11.07.1991, GewArch 1982, 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 1258/87

    Beiladung der Handwerkskammer in einem Anfechtungsprozeß wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
    Hierfür reicht es nicht aus, daß der Gewerbetreibende sein Unternehmen gleichsam auf ein "zweites Bein" stellt und der Nebenbetrieb geführt wird, ohne die Hauptunternehmung fachlich zu ergänzen oder zu erweitern (Urteil des Senats vom 08.11.1988 - 14 S 1258/87 -, GewArch 1989, 193, 195).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
    Da der Kläger in seinem Geschäftsbetrieb gewerbsmäßig Fliesen durch Verkleben verlegt und die Beklagte ihn aufgefordert hat, dies zu unterlassen, liegt dem Streit ein konkreter Sachverhalt und keine bloße abstrakte Rechtsfrage zugrunde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.06.1962, BVerwGE 14, 235; Urteil vom 14.05.1963, BVerwGE 16, 93; Beschluß vom 30.05.1990, NVwZ 1990, 1173).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
    Diese Verordnung kann ergänzend für die Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden, weil solche Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, GewArch 1979, 377; Urteil vom 19.08.1986, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 20; Urteil vom 11.12.1990, GewArch 1991, 231; Urteil vom 03.09.1991, GewArch 1992, 107; BGH, Urteil vom 23.02.1989, GewArch 1989, 269, Urteil vom 11.07.1991, GewArch 1982, 25).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 26.10.1992 - Bs VI 81/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,10857
OVG Hamburg, 26.10.1992 - Bs VI 81/92 (https://dejure.org/1992,10857)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.1992 - Bs VI 81/92 (https://dejure.org/1992,10857)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 1992 - Bs VI 81/92 (https://dejure.org/1992,10857)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auswahl; Schausteller; Vergnügungsmarkt; Attraktivität des Geschäfts

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 248
  • GewArch 1993, 72
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Karlsruhe, 07.04.2005 - 2 K 328/05

    Kriterien für die Zulassung zu einem Jahrmarkt, Berücksichtigung von Neubewerbern

    Sie umfasst die Festlegung des räumlichen Umfangs der Veranstaltung und des gewünschten Gesamtbilds und konkretisiert sich u.a. in der Befugnis, die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) zu bestimmen und gleichartige Geschäfte zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebots der verschiedenen Sparten der Zahl nach zu begrenzen (vgl. zum Ganzen etwa BayVGH, Beschl. v. 29.01.1991, GewArch 1991, 230; OVG NW, Beschl. v. 10.07.1991, GewArch 1991, 435; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.1992, GewArch 1993, 72).
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