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VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 14 S 2179/92 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 1992 - 14 S 2179/92 (https://dejure.org/1992,5614)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis - Begründung der sofortigen Vollziehung - besondere Begründung für gleichzeitige Untersagung des weiteren Betriebs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerberecht: Begründungserfordernis der Betriebsuntersagung bei sofort vollziehbarem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 11.08.1992 - 10 K 10422/92
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 14 S 2179/92
Papierfundstellen
- VBlBW 1993, 77 (Ls.)
- GewArch 1993, 81
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.1985 - 14 S 2058/85
Untersagung der Weiterführung eines Gaststättenbetriebs: Begründungsanforderungen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 14 S 2179/92
Dem muß bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nach § 15 Abs. 2 GewO Rechnung getragen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.10.1985 - 14 S 2058/85 -, GewArch 1987, 34, 36). - VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 10 S 1121/90
Begründung des Sofortvollzugsinteresses - keine Heilung durch Nachschieben von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 14 S 2179/92
Unterliegt nach alledem die verfügte Betriebsuntersagung einem (heilbaren) Begründungsmangel und entbehrt zusätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Teils der Verfügung der nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderlichen Begründung, so kommt nicht eine gegebenenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers in Betracht, sondern ist allein die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Folge geboten, daß es den Behörden unbenommen bleibt, unter Beachtung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erneut die sofortige Vollziehung der (dann begründeten) Betriebsschließung anzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -). - VGH Baden-Württemberg, 06.05.1985 - 14 S 824/85
Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1992 - 14 S 2179/92
Jedenfalls bei dieser Betrachtungsweise unterliegt es keinem Zweifel, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einem ausreichenden Maße begründet worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 06.05.1985 - 14 S 824/85 -, GewArch 1985, 297).
- VGH Hessen, 20.02.1996 - 14 TG 430/95
Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der sofortigen Betriebsschließung …
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluß vom 23. November 1992 in GewArch 1993, S. 81) und hält damit auch nicht länger an der eigenen Rechtsprechung zum Begründungserfordernis in bezug auf eine Betriebseinstellungsanordnung gemäß §§ 31 GastG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO nach vorangegangenem Widerruf der Konzession fest, so wie noch im Beschluß vom 13. Oktober 1993 (…GewArch 1994, S. 116) gefordert. - OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2006 - 5 S 64.05
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Versorgung von Heimen ohne …
Dabei kann offen bleiben, ob im Falle eines solchen Begründungsmangels die Vollziehbarkeitsanordnung aufzuheben ist (so OVG Hamburg, InfAuslR 1995, 314; VGH Mannheim, GewArch 1993, 81 [83]; OVG Münster, NWVBl 1994, 424 [425];… Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 896;… Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 114) oder die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen ist (dafür VGH Kassel, NVwZ-RR 1989, 627; OVG Frankfurt/Oder, NJ 1998, 271 [272];… Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, § 80 Rdnr. 298). - VGH Baden-Württemberg, 27.05.1993 - 14 S 1003/92
Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Betriebsschließung wegen Duldung von …
Unter diesen Umständen wird voraussichtlich auch der Widerspruch gegen die angeordnete Gaststättenschließung keinen Erfolg haben, die nach dem Erlaß des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 31 GastG finden dürfte (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 02.10.1985 - 14 S 2058/85 -, GewArch 1987, 34, vom 07.08.1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 33 und vom 23.11.1992 - 14 S 2179/92 -).