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   BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94   

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BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94 (https://dejure.org/1995,1556)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1995 - 1 B 241.94 (https://dejure.org/1995,1556)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 1 B 241.94 (https://dejure.org/1995,1556)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Videothek - Video-Kassetten - Gewerbliche Vermietung - Sonntagsschutz - Feiertagsschutz - Freizeitveranstaltung - Freizeitgestaltung - Verhältnismäßigkeit - Meinungsfreiheit - Pressefreiheit - Kunstfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlFSchVO § 2; GG Art. 5, 140; WRV Art. 139

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 516
  • DVBl 1996, 818 (Ls.)
  • GewArch 1995, 373
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86

    Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Das sich aus § 2 der Berliner Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GVBl S. 311), ergebende Verbot, Videotheken an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geöffnet zu halten und gewerblich Video-Kassetten zu vermieten, ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluß an BVerwGE 79, 236, Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34).

    Soweit die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht selbst sei mit seinem Urteil vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - (BVerwGE 90, 337) von seiner früheren Rechtsprechung zum Sonn- und Feiertagsschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 79, 118; 79, 236) [BVerwG 18.04.1988 - 6 C 41/85]abgewichen, trifft dies nicht zu.

    Die Zweckbestimmung dieser Tage werde nur erfüllt, wenn an ihnen die werktägliche Geschäftigkeit ruhe, sofern sie nicht gerade zur Befriedigung sonntäglicher (nicht-werktäglicher) Bedürfnisse erforderlich oder in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Wahrung gleichwertiger Rechtsgüter besonders zugelassen sei (BVerwGE 79, 236 (241) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]; 90, 337 (343 f. [BVerwG 20.08.1992 - 4 NB 20/91])).

    Den Betrieb von Videotheken hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für unvereinbar mit der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage erklärt, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein (vgl. Beschluß vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 - Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; BVerwGE 79, 236).

    Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß sich Videothekare auf die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit berufen können, scheidet ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG deshalb aus, weil sich etwaige Beeinträchtigungen der hiervon umfaßten grundrechtlichen Gewährleistungen jedenfalls als verhältnismäßig erweisen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - zur Vereinbarkeit des Verbots von Videotheken mit Art. 5 GG auch BVerwGE 79, 236 (239) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]).

    Auch dies ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (BVerwGE 79, 236 (243) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]; Beschluß vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 5; BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -) und bedarf daher nicht der Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Soweit die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht selbst sei mit seinem Urteil vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - (BVerwGE 90, 337) von seiner früheren Rechtsprechung zum Sonn- und Feiertagsschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 79, 118; 79, 236) [BVerwG 18.04.1988 - 6 C 41/85]abgewichen, trifft dies nicht zu.

    Die Zweckbestimmung dieser Tage werde nur erfüllt, wenn an ihnen die werktägliche Geschäftigkeit ruhe, sofern sie nicht gerade zur Befriedigung sonntäglicher (nicht-werktäglicher) Bedürfnisse erforderlich oder in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Wahrung gleichwertiger Rechtsgüter besonders zugelassen sei (BVerwGE 79, 236 (241) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]; 90, 337 (343 f. [BVerwG 20.08.1992 - 4 NB 20/91])).

    Demgegenüber liege eine typisch werktägliche Veranstaltung vor, wenn Dienstleistungen an die Besucher einer Veranstaltung ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen erbracht würden oder wenn die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollten, die ihrerseits werktäglichen Charakter hätten, z.B. Erwerbsgeschäften (BVerwGE 90, 337 (344, 345, 346 f [BVerwG 25.08.1992 - 1 C 38/90])).

  • BVerwG, 30.09.1985 - 1 B 116.85

    Fristgemäße Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes - Grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Das sich aus § 2 der Berliner Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GVBl S. 311), ergebende Verbot, Videotheken an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geöffnet zu halten und gewerblich Video-Kassetten zu vermieten, ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluß an BVerwGE 79, 236, Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34).

    Den Betrieb von Videotheken hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für unvereinbar mit der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage erklärt, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein (vgl. Beschluß vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 - Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; BVerwGE 79, 236).

  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86

    Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb von

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (BVerfG, GewArch 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -).

    Die Kläger umschreiben den Betrieb von Videotheken anders, als das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 10), und vergleichen sie mit anderen an Sonn- und Feiertagen zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere Kino- oder Theaterveranstaltungen, was die Rechtsprechung vor allem deshalb nicht hat gelten lassen, weil Video-Kassetten, um sie an Sonn- und Feiertagen nutzen zu können, nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden müssen (vgl. BVerfG, GewArch 1988, 188).

  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Mit der auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht zielenden Rüge der Kläger kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache selbst dann nicht dargetan werden, wenn die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführen (Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2, vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 B 42.93 -).
  • BVerwG, 18.03.1980 - 6 B 69.79

    Rechtsanwendung der Vorinstanz - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Mit der auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht zielenden Rüge der Kläger kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache selbst dann nicht dargetan werden, wenn die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführen (Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2, vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 B 42.93 -).
  • BVerwG, 05.05.1993 - 1 B 42.93

    Verhinderung einer Eskalation von Gewalt auf Grund von Polizeipräsenz und des

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Mit der auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht zielenden Rüge der Kläger kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache selbst dann nicht dargetan werden, wenn die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführen (Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2, vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 B 42.93 -).
  • BVerwG, 11.09.1986 - 1 B 147.86

    Einordnung der Videothek als eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die die äußere

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Den Betrieb von Videotheken hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für unvereinbar mit der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage erklärt, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein (vgl. Beschluß vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 - Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; BVerwGE 79, 236).
  • BVerwG, 21.04.1994 - 1 B 14.94

    Kunstfreiheit - Feiertagsschutz - Widerstreitende Interessen - Stille Feiertage -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Auch dies ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (BVerwGE 79, 236 (243) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]; Beschluß vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 5; BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -) und bedarf daher nicht der Klarstellung in einem Revisionsverfahren.
  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94
    Soweit die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht selbst sei mit seinem Urteil vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - (BVerwGE 90, 337) von seiner früheren Rechtsprechung zum Sonn- und Feiertagsschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 79, 118; 79, 236) [BVerwG 18.04.1988 - 6 C 41/85]abgewichen, trifft dies nicht zu.
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 29.88

    Anwendbarkeit des Sonntagsbeschäftigungsverbotes - Pressegroßhändler - Erteilung

  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD"s in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

    Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD's in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

    Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 2b Ss OWi 352/00

    Gewerbliches Vermieten von Videofilmen in Videotheken an Sonn- und Feiertagen in

    Sofern die Vornahme einer werktäglichen Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen nicht aus einem dieser Gründe gerechtfertigt ist, ist sie mit der Zweckbestimmung dieser Tage unvereinbar und widerspricht deshalb ihrem Wesen (BVERWG GewArch 1995, 373; BVERWG NJW 1988, 2252 ff.).

    Diese Vorschriften muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage verbundenen Einschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (BVERWG NJW 1988; BVERWG GewArch 1995, 373)).

    Wie diese Beispiele zeigen, fallen unter die Ausnahmeregelung gewerbliche Freizeiteinrichtungen, in denen sich die Besucher in ihrer Freizeit durch eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen, durch Körperpflege, sportliche Aktivität oder Muße erholen (vgl. BVERWG GewArch 1995, 373) Diese Voraussetzungen müssen auch für die nicht beispielhaft aufgeführten Freizeiteinrichtzungen erfüllt sein.

  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05

    Automatenvideothek

    Damit wird nicht jede Bereitstellung jedes Automaten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu stören (vergleiche BVerwG, 16. Mai 1995, 1 B 241/94, GewArch 1995, 373) .

    Da das Gesetz nicht lediglich den Arbeitnehmerschutz bezweckt, sondern auch der seelischen Erhebung aller Menschen dient und insbesondere aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweckbestimmung an Sonn- und Feiertagen das öffentliche Leben, soweit möglich, seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage als Nichtwerktage ermöglicht werden soll (BVerwG, GewArch 1995, 373), muss unter dem Begriff der sonstigen Handlung in § 4 Nr. 2 SächsSFG auch das "Arbeitenlassen von Maschinen und Automaten" erfasst sein.

    Der die Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtfertigende Unterschied liegt darin, dass es sich bei Kino- und Theaterbesuchen um zeitgebundene Freizeitbedürfnisse handelt, deren Bedarf nicht im Voraus eingedeckt werden kann, während die Videofilme, um sie an Sonn- und Feiertagen zu nutzen, nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden müssen (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, GewArch 1995, 373).

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324

    Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

    Dadurch unterscheide sie sich z.B. von den Darbietungen eines Kinos, das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bedürfnisses an einer Filmvorführung geöffnet sein müsse (BVerwG vom 19.4.1988 BVerwGE 79, 236/242, ebenso BVerwG vom 16.5.1995 NVwZ-RR 1995, 516).
  • VGH Hessen, 30.01.2004 - 11 TG 326/04

    Muslimisches Opferfest - Schlachtung an Sonntagen und Feiertagen

    Denn nur religiöse Handlungen, die der Begehung der in § 1 HFeiertagsG gesetzlich festgelegten Feiertage dienen, unterfallen, auch wenn sie - wie Prozessionen oder Gottesdienste im Freien - in gewissem Umfang die äußere Ruhe des Tages beeinträchtigen können, nicht dem Verbot des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG (vgl. dazu im Hinblick auf Art. 140 GG, Art. 139 WRV: BVerwG, B. v. 16.1.1995 - 1 B 241/94 -, NVwZ-RR 1995, 516).
  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09

    Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung eines

    (vgl. BVerwGE 79, 118; 79, 236; 90, 337; Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373 und Beschluss vom 11. September 1998 - 1 B 88/98 -, GewArch 1999, 24).
  • VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17

    Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst,

    Schließlich gebietet auch die - wie gesehen gegebenenfalls eröffnete - Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürften (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 B 241/94 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2008 - 9 S 2811/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Betrieb von Videotheken nicht mit der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, NVwZ-RR 1995, 516 m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BVerwG, 11.09.1998 - 1 B 88.98

    Gewerberecht - Ladenschluß - Schutz von Sonn- und Feiertagen und europäisches

    Im übrigen hat der beschließende Senat erst im Jahr 1995 ausgesprochen, daß ein landesrechtliches Verbot, Videotheken an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geöffnet zu halten und gewerblich Video-Kassetten zu vermieten, grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluß vom 16. Mai 1995 - BVerwG 1 B 241.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 56 = NVwZ-RR 1995, 516 = GewArch 1995, 373).
  • VG Schleswig, 08.12.2000 - 12 B 101/00

    Untersagung von Flohmarktveranstaltungen; Zulässigkeit von Flöhmärkten an

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