Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.09.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 100.98   

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BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 100.98 (https://dejure.org/1998,4655)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1998 - 1 B 100.98 (https://dejure.org/1998,4655)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1998 - 1 B 100.98 (https://dejure.org/1998,4655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35
    Gewerberecht - Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Nichtzahlung von Steuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1999, 31
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 100.98
    Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO , § 69 FGO ), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (vgl. Beschluß vom 5. März 1997 - BVerwG 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66, S. 27 = GewArch 1997, 244 ).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO 1977 oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer folglich im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 30. September 1998 1 B 100/98, GewArch 1999 S. 31, mit Hinweis auf den Beschluss vom 5. März 1997 1 B 56/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.20, § 35 GewO Nr. 66 = GewArch 1997, 244).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und

    Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 Abs. 2 AO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO ausgesetzt oder nach § 361 Abs. 4 AO gehemmt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris).
  • VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen - Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO 1977 oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer folglich im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH, U. v. 29.7.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 30.9.1998 - 1 B 100/98 - juris m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 04.08.2006 - 2 EO 1159/05

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher

    Dabei kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld an; entscheidend ist ungeachtet sonstiger Gegenrechte die Fälligkeit der Steuerschuld (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.09.1998 - 1 B 100.98 -, GewArch 1999, 31, vom 12.03.1997 - 1 B 72.97 -, zit. n. juris, und vom 22.06.1994 - 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111).
  • VGH Bayern, 30.06.2023 - 22 ZB 22.2158

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, vor Pandemiebeginn aufgelaufene Steuerrückstände,

    1.2.2.3.1 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, solche nicht gezahlten Steuern sind, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1998 - 1 B 100.98 - juris Rn. 6; B.v. 12.1.1996 - 1 B 177.95 - juris Rn. 5; B.v. 22.6.1994 - 1 B 114.9 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.2.2010 - 22 ZB 09.3179 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.4.2017 - OVG 1 N 49.15 - juris Rn. 5).

    Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1998 - 1 B 100.98 - juris Rn. 6; B.v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - juris Rn. 5; B.v. 25.10.1996 - 1 B 214.96 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 27.5.2010 - 22 ZB 10.1039 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 26.9.2016 - 4 B 641/16 - juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 30.03.2015 - 3 A 334/13

    Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das gerichtliche

    Dann darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 21. Oktober 2014 a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 4 B 680/20
    vgl. BVerwG, Urteile vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4, und vom 30.9.1998 - 1 B 100.98 -, GewArch 1999, 31 = juris, Rn. 6.
  • VG Oldenburg, 11.10.2004 - 12 B 3858/04

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen

    Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, GewArch 1999, 31).
  • OVG Sachsen, 21.10.2014 - 3 B 77/14

    Detektei kein Bewachungsgewerbe i.S.v. § 34a GewO; Verletzung steuerlicher

    Dann darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris).
  • OVG Hamburg, 31.01.2020 - 4 Bs 216/19

    Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wegen Steuerschulden; gewerberechtliche

    Ist die Vollziehung allerdings ausgesetzt worden, so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998, 1 B 100.98, juris Rn. 6).
  • VG Sigmaringen, 12.07.2016 - 3 K 1949/16

    Erfolgloser Eilantrag; Gewerbeuntersagung; erweiterte Gewerbeuntersagung;

  • VG Magdeburg, 16.04.2021 - 3 A 224/19

    Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen und Untersagung der Ausübung von

  • VG Oldenburg, 13.04.2004 - 12 B 879/04

    Bewachungsgewerbe; Gewerbetreibender; Gewerbeuntersagung; Steuerrückstand;

  • OVG Saarland, 20.11.2015 - 1 A 405/14

    Löschung aus der Architektenliste; maßgeblicher Zeitpunkt

  • OVG Saarland, 21.06.2010 - 3 A 384/09

    Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung steuerlicher sowie

  • VGH Bayern, 23.11.2021 - 22 ZB 21.2508

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen - erfolgloser

  • VG Magdeburg, 06.12.2018 - 3 A 204/17

    Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit bei Bestehen von

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.1998 - 1 B 93.98   

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https://dejure.org/1998,10871
BVerwG, 28.09.1998 - 1 B 93.98 (https://dejure.org/1998,10871)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1998 - 1 B 93.98 (https://dejure.org/1998,10871)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1998 - 1 B 93.98 (https://dejure.org/1998,10871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    VwGO § 125 Abs. 2 S. 3 § 130a S. 2
    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht des Berufungsgerichts auf Entscheidung durch Beschluß

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1999, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1998 - 1 B 93.98
    Auch derartige Stellungnahmen muß das Gericht bei seiner nachfolgenden Entscheidung in Erwägung ziehen (vgl. Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5, S. 5).
  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1998 - 1 B 93.98
    Zwar muß aus den Entscheidungsgründen eines gemäß § 130a VwGO ergangenen Beschlusses erkennbar sein, daß das Berufungsgericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319, S. 304).
  • VG Darmstadt, 07.02.2011 - 7 L 1768/10

    Gewerbeuntersagung

    Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit zu besorgen ist, lässt sich nicht angeben; zumindest bei Hinzutreten weiterer Umstände kann schon ein einmaliger Rückstand in Höhe von rund 5.000 DM (entspricht ca. 2.550 Euro) eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.1998 - 1 B 93/98 -, GewArch 1999, S. 31).
  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 94/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Eine Anhörungsmitteilung im Sinne der genannten Vorschriften ist vielmehr auch dann zulässig, wenn sich das Berufungsgericht über seine Verfahrensweise noch nicht schlüssig geworden ist, es aber zweckmäßig und sachgerecht erscheint, die äußeren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluß zu schaffen (BVerwG vom 28. September 1998 - 1 B 93/98 -, Gewerbearchiv 1999, 31; vom 11. Juni 1993 - 5 B 66/93 -, Volltext in JURIS; vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, S 5).
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