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   VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00   

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VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00 (https://dejure.org/2000,3915)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.06.2000 - 8 TZ 439/00 (https://dejure.org/2000,3915)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 (https://dejure.org/2000,3915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 124a Abs 1 VwGO, § 146 Abs 5 VwGO, § 35 Abs 8 GewO, § 14 Abs 1 AMG, § 18 Abs 1 AMG
    Rechtsmittelzulassung - Begründung eines Zulassungsantrags gegenüber dem OVG/VGH; Untersagung eines Gewerbebetriebs wegen Unzuverlässigkeit im Arzneimittelbereich

  • Judicialis

    VwGO § 124 A Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 5; ; GewO § 35 Abs. 8; ; AMG § 14 Abs. 1; ; AMG § 18 Abs. 1; ; AMG § 69 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeordnung - Zulassungsantrag, Begründung, Schriftsatz, Adressat, Gewerbeuntersagung, Arzneimittel, Sonderregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Adressat der Begründung eines form- und fristgerecht gestellten Zulassungsantrags; Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über den Widerruf der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis und das Verbot des Inverkehrbringens davon betroffener Arzneimittel als ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2000, 424
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99

    Berufungszulassung: Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen im

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Das Begründungserfordernis gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dient demgegenüber dem Zweck, die zweitinstanzliche Bearbeitung des Zulassungsantrages durch eine geordnete und zeitlich auf die Antragsfrist begrenzte Darlegung der Zulassungsgründe zu straffen und zu erleichtern, so dass die Antragsbegründung trotz des offensichtlich darauf hindeutenden Wortlauts nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zwingend in der Antragsschrift selbst enthalten sein muss, sondern auch noch in einem gesonderten Schriftsatz, allerdings - wie hier - nur innerhalb der Antragsfrist abgegeben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse v. 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris und vom 10. Dezember 1992 - 13 UZ 2020/92 - NVwZ 1993 S. 803).

    Allerdings ist nach Fristablauf geltend gemachtes Vorbringen - wie hier in den Schriftsätzen vom 9. und 31. März 2000 - nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der der Entlastung des Rechtsmittelgerichts und der Verfahrensbeschleunigung dienenden Frist - und Darlegungserfordernisse im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, soweit es nicht lediglich eine bereits form- und fristgerechte und inhaltlich hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).

    Der von den Antragstellern zu 2. und 3. unter Nr. 1. in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus ihrer danach berücksichtigungsfähigen Antragsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht, denn sie haben darin keine erheblichen (überwiegenden) Gründe angeführt, nach denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg der Beschwerde nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 24. November 1999 a.a.O.).

    Der Umstand, dass die Kammer über die Rechtssache entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, hat für das Bestehen dieses Zulassungsgrundes weder indizierende noch gar bindende Wirkung, weil beide Vorschriften auf andere Rechtsfolgen gerichtet sind und die Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, sondern aus der Sicht des OVG/VGH unter Berücksichtigung der in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bereits geleisteten Vorarbeit zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999 S. 202 und Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Der Umstand, dass die Kammer über die Rechtssache entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, hat für das Bestehen dieses Zulassungsgrundes weder indizierende noch gar bindende Wirkung, weil beide Vorschriften auf andere Rechtsfolgen gerichtet sind und die Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, sondern aus der Sicht des OVG/VGH unter Berücksichtigung der in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bereits geleisteten Vorarbeit zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999 S. 202 und Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).
  • VGH Hessen, 31.08.1998 - 9 TG 2444/98

    Versagung der Stellvertretererlaubnis unter Hinweis auf dessen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Hinzu kommt ihr rechtlich geschütztes Interesse, eine möglicherweise ungerechtfertigte diskriminierende Eintragung der vollziehbaren Gewerbeuntersagung gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO in das Gewerbezentralregister vorläufig zu verhindern (vgl. Hess VGH, Beschluss v. 31. August 1998 - 9 TG 2444/98 - GewArch. 1999 S. 38; juris).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 9 C 456.93

    Berufung - Rücknahme - Einwilligung - Erledigung - Hauptsache -

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Obwohl der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. März 2000 die seiner Auffassung nach durch Aufhebung der Vollziehungsanordnung gegenüber der Antragstellerin zu 1. eingetretene Erledigung nur auf das Zulassungsverfahren und nicht auf das Verfahren insgesamt bezogen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 09. Juni 1992 - 5 B 166/91 - und vom 22. April 1994 - 9 C 456/93 - juris), betreffen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen das gesamte Verfahren.
  • BVerwG, 09.06.1992 - 5 B 166.91
    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Obwohl der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. März 2000 die seiner Auffassung nach durch Aufhebung der Vollziehungsanordnung gegenüber der Antragstellerin zu 1. eingetretene Erledigung nur auf das Zulassungsverfahren und nicht auf das Verfahren insgesamt bezogen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 09. Juni 1992 - 5 B 166/91 - und vom 22. April 1994 - 9 C 456/93 - juris), betreffen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen das gesamte Verfahren.
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Auch die Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - und die Wiedergabe der dort einleitend aufgestellten Rechtsgrundsätze spricht eher für als gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
  • VGH Hessen, 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98

    Zulassung der Berufung: Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Dementsprechend hat ein Antragsteller zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes darzutun, hinsichtlich welcher auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretender Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2557/98 - DVBl. 1999 S. 119 f. ).
  • VGH Hessen, 10.12.1992 - 13 UZ 2020/92

    Antrag auf Zulassung der Berufung nach AsylVfG § 78 Abs 4 S 1 - Darlegung der

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Das Begründungserfordernis gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dient demgegenüber dem Zweck, die zweitinstanzliche Bearbeitung des Zulassungsantrages durch eine geordnete und zeitlich auf die Antragsfrist begrenzte Darlegung der Zulassungsgründe zu straffen und zu erleichtern, so dass die Antragsbegründung trotz des offensichtlich darauf hindeutenden Wortlauts nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zwingend in der Antragsschrift selbst enthalten sein muss, sondern auch noch in einem gesonderten Schriftsatz, allerdings - wie hier - nur innerhalb der Antragsfrist abgegeben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse v. 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris und vom 10. Dezember 1992 - 13 UZ 2020/92 - NVwZ 1993 S. 803).
  • BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97

    Revisionszulassungsgründe - Ausgangsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
    Dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerde- bzw. Berufungszulassungsverfahrens widerspricht es deshalb nicht, wenn eine fristgerecht nachgereichte Begründung eines Zulassungsantrages - anders als nach der ausdrücklichen Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO für des Revisionszulassungsverfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - NVwZ 1997 S. 1209) - nicht beim Verwaltungsgericht, sondern direkt beim entscheidenden OVG/VGH eingereicht wird.
  • VG Regensburg, 16.05.2017 - RN 5 K 16.620

    Erweiterte Gewerbeuntersagung neben Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Wie die erkennende Kammer vertritt demgegenüber aber auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 -, Rn. 9, juris einen Ansatz, der im Kern darauf abstellt, ob und inwieweit genau das Spezialgesetz eine abschließende Regelung getroffen hat und anerkennt, dass es auch Bereiche geben kann, in denen das Spezialgesetz keine Regelung getroffen hat und so auf § 35 GewO zurückgegriffen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2006 - 3 A 2025/04

    Unbillige Härte durch befürchtete Renditelosigkeit?

    Beschluss des Senats vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 - Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 - GewArch 2000, 424.
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