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   BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97   

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https://dejure.org/2000,13956
BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97 (https://dejure.org/2000,13956)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2000 - 1 BvL 33/97 (https://dejure.org/2000,13956)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 2000 - 1 BvL 33/97 (https://dejure.org/2000,13956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der HwO über die Friedenswahl der Vollversammlung der Handwerkskammer und das System der Listenwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2001, 74
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97
    Es ist Sache des zuständigen Senats (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -) der veränderten prozessualen Lage Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97
    Insoweit hätte es vielmehr einer Darlegung der Verfassungsmäßigkeit der Satzung bedurft, denn im anderen Falle hätte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Wahl feststellen und die Berufung zurückweisen können (vgl. BVerfGE 71, 305 [343]).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95

    Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97
    In dem Verfahren über die verfassungsrechtliche Prüfung betreffend die Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 letzter Satzteil und 8 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Anlage C der Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965 (BGBl I 1966 S. 1) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1997 (9 S 785/95) - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2000 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97
    Zur Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm gehört aber auch, dass das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Normen ins Auge fasst (stRspr; zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 -).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97
    Nicht zuletzt auch im Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1), in der eine verfassungskonforme Auslegung der Wahlvorschriften vorgenommen worden ist, hätte für das vorlegende Gericht Anlass bestanden, sich mit der Frage der verfassungskonformen Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb hier eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt.
  • BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2000 (GewArch 2001, 74) die Vorlage wegen unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen und der Verfassungswidrigkeit der angeführten Normen als unzulässig verworfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung -

    Mit Beschluss vom 13.11.2000 (- 1 BvL 33/97 - GewArch 2001, 74), dem ein Hinweisschreiben der Berichterstatterin des Bundesverfassungsgerichts vom 17.03.2000 vorausging, hat das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss wegen unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen und der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen als unzulässig verworfen.
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