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   OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99   

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OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99 (https://dejure.org/2000,1843)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 U 171/99 (https://dejure.org/2000,1843)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. November 2000 - 4 U 171/99 (https://dejure.org/2000,1843)
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Städtische Landschaftsgärtnerei

§ 1 UWG, § 102 GemO ist kein Schutzgesetz zugunsten von Mitbewerbern (kein Konkurrenzschutz) trotz Einführung der Subsidiaritätsklausel in § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO durch Gesetz vom 19.7.99

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsklage; Privatwirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde; Landschaftsgärtnerische Arbeiten; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit; Konkurrentenschutz

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § ... 13 Abs. 2 Nr. 1; ; GemO § 102; ; GemO § 102 Abs. 1; ; GemO § 102 Abs. 1 Ziff. 3 n.F.; ; GemO § 102 Abs. 1 Nr. 3; ; GemO § 102 Abs. 1 Ziff. 1; ; GO § 85; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 708 Nr. 11; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2 S. 1; ; GKG § 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber durch Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Stadtgärtnerei Offenburg darf weiterhin mit Privatunternehmen konkurrieren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Darf sich ein städtischer Eigenbetrieb am Wettbewerb um private Aufträge beteiligen? (IBR 2001, 337)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 712
  • VBlBW 2001, 234
  • DVBl 2001, 832
  • DÖV 2001, 431
  • GewArch 2002, 70
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Offenburg, 03.12.1999 - 5 O 183/98

    Ausführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten durch einen Gemeindebetrieb;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    4 U 171/99 5 O 183/98 KfH.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 03.12.1999 - 5 O 183/98 KfH - geändert und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Regelt jedoch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Zulässigkeit und die Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand in einer Weise, daß es der öffentlichen Hand verwehrt ist, in den Wettbewerb im Markt einzugreifen, so begründet ein Gesetzesverstoß regelmäßig auch die Wettbewerbswidrigkeit (vgl. BGH GRUR 1965, 373, 375 - Blockeis II; BGH GRUR 1974, 733, 734 - Schilderverkauf; BGH GRUB 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 933; Köhler WRP 1999, 1205, 1206).

    Dies wäre z.B. der Fall, wenn sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft oder sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangen oder erstreben (BGH GRUR 1974, 733, 735 - KfZ-Schilderverkauf; NJW 1987, 60, 61 - kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I), oder wenn sich die Beklagte vorsätzlich und planmäßig über die Regelung des § 102 Abs. 1 GemO hinwegsetzen würde (BGH GRUR 1965, 373, 375 -Blockeis II).

  • BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63

    Gemeindliche Unterhaltung einer Eiserzeugungsanlage im Rahmen des städtischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Regelt jedoch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Zulässigkeit und die Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand in einer Weise, daß es der öffentlichen Hand verwehrt ist, in den Wettbewerb im Markt einzugreifen, so begründet ein Gesetzesverstoß regelmäßig auch die Wettbewerbswidrigkeit (vgl. BGH GRUR 1965, 373, 375 - Blockeis II; BGH GRUR 1974, 733, 734 - Schilderverkauf; BGH GRUB 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 933; Köhler WRP 1999, 1205, 1206).

    Dies wäre z.B. der Fall, wenn sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft oder sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangen oder erstreben (BGH GRUR 1974, 733, 735 - KfZ-Schilderverkauf; NJW 1987, 60, 61 - kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I), oder wenn sich die Beklagte vorsätzlich und planmäßig über die Regelung des § 102 Abs. 1 GemO hinwegsetzen würde (BGH GRUR 1965, 373, 375 -Blockeis II).

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Mit Recht hebt die Beklagte schließlich auch darauf ab, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I" (NJW 1987, 60, 81) eine aus § 102 GemO ableitbare Wettbewerbswidrigkeit abgelehnt hat und das Wettbewerbsverhalten der öffentlichen Hand danach beurteilt hat, ob sie sich sittenwidriger Mittel bedient, beispielsweise unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaft, oder ob sie sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt.

    Dies wäre z.B. der Fall, wenn sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft oder sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangen oder erstreben (BGH GRUR 1974, 733, 735 - KfZ-Schilderverkauf; NJW 1987, 60, 61 - kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I), oder wenn sich die Beklagte vorsätzlich und planmäßig über die Regelung des § 102 Abs. 1 GemO hinwegsetzen würde (BGH GRUR 1965, 373, 375 -Blockeis II).

  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 41/93

    "Sterbegeldversicherung"; Wettbewerbswidrigkeit eines Sterbegeldangebots durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung) ist bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zwischen der generellen Zulässigkeit dieser Betätigung und deren wettbewerbsrechtlichen Anforderungen zu unterscheiden.

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 82, 375, 397 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH GRUR 1971, 168, 169 - Ärztekammer; BGH GRUB 1995, 127, 128 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung) ist es eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, ob und welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand gesetzt oder zu setzen sind; die Lösung dieser Frage ist eine Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung, nicht aber der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht bei der zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 82, 375, 397 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH GRUR 1971, 168, 169 - Ärztekammer; BGH GRUB 1995, 127, 128 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung) ist es eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, ob und welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand gesetzt oder zu setzen sind; die Lösung dieser Frage ist eine Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung, nicht aber der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht bei der zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.
  • BGH, 04.12.1970 - I ZR 96/69

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 82, 375, 397 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH GRUR 1971, 168, 169 - Ärztekammer; BGH GRUB 1995, 127, 128 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung) ist es eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, ob und welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand gesetzt oder zu setzen sind; die Lösung dieser Frage ist eine Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung, nicht aber der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht bei der zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 39, 329, 336) die Bestimmung wegen des Fehlens einer Subsidiaritätsklausel nicht als Schutznorm für wirtschaftliche Konkurrenten angesehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Zur alten Fassung des § 102 GemO hat der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 21.07.1982 (NJW 1984, 251, 252) entschieden, daß diese Vorschrift nicht Konkurrenten einer Gemeinde, die sich wirtschaftlich betätige, schütze.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93

    Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
    Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem weiteren Urteil vorn 15.93.1994 (NJW 1995, 274) aufrechterhalten.
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2006 - 1 S 2490/05

    Drittschützende Wirkung einer Subsidiaritätsklausel; Unternehmensbegriff im

    Soweit dieser Funktionssperre überhaupt ein eigenständiger Gehalt neben dem Erfordernis des öffentlichen Zwecks zuerkannt wurde (siehe hierzu Uechtritz/Otting, a.a.O., § 6 Rz. 56), wurde darin nur eine allgemeine wirtschaftspolitische Vorgabe gesehen, die - auch wegen des Fehlens eindeutiger Willensbekundungen des Gesetzgebers - einen als Mitbewerber betroffenen Dritten nur reflexhaft zu begünstigen geeignet war, ihm jedoch keine eigenständige wehrfähige Rechtsposition einräumte (vgl. aus der Rspr. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2000 - 4 U 171/99 -, NVwZ 2001, 712 und hierzu Stehlin, NVwZ 2001, 645 sowie Werner, VBlBW 2001, 206 ; Urteil vom 14.11.2001 - 6 U 43/01 -, OLGR Karlsruhe 2002, 131; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage 2005, Randnr. 390 m.w.N.; siehe auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 102 Randnr. 11, 41, 60).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 20 U 152/00

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde

    Zwar vertritt ein Teil der Literatur die Auffassung, daß das "Ob" der wirtschaftlichen Betätigung nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 1 UWG sein könne, sondern allein der öffentlich-rechtlichen Kompetenzordnung unterliege (Ehlers, DVBl. 1998, 497, 503; Pagenkopf, GewArch 2000, 177, 185; Tettinger, NJW 1998, 3473; siehe auch BVerwGE 39, 329, 336; BGH Mannheim, BB 1994, 1556 zu § 102 Gemeindeordnung BW; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 4 U 171/99 -).

    Die Frage, ob eine solche Subsidiaritätsklausel in einer Gemeindeordnung vorgesehen ist oder nicht, war zu Recht von mehreren Verwaltungsgerichten zum entscheidenden Kriterium für die Annahme einer Drittbezogenheit gemacht worden (siehe BVerwG, MDR 1972, 804, 805; VGH Mannheim, BB 1994, 1956, 1957; siehe auch LG Kassel, Urteil vom 18. März 1999 - 11 O 4033/99 - anderer Ansicht nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 4 U 171/99 - mit Verweis auf fehlende Hinweise zur Drittbezogenheit in der Gesetzesbegründung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 L 146/05

    Schutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

    Die durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GVBl. S. 158) eingeführte und der aktuellen Rechtslage entsprechende sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA), wonach sich die Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung ... betätigen kann, wenn sie ... nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann, dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber (VGH BW, Urt. v. 21.07.1982 - 1 S 746/82 -, NJW 1984, 251; NdsOVG, Urt. v. 24.01.1990 - 9 L 92/89 -, NVwZ-RR 1990, 506; OVG NW, Beschl. v. 13.08.2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520; BayVGH, Urt. v. 23.07.1976, BayVBl. 1976, 628; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2000 - 4 U 171/99 -, DÖV 2001, 431).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

    Ob die Betätigung der Kurverwaltung der Antragsgegnerin in dem Bereich der Zimmervermittlung ihrerseits unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, bedarf in diesem Verfahren indes keiner Entscheidung (zum Beurteilungsmaßstab (OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84 -, NJW 1986, 60 und 1987, 60 = GRUR 1987, 116 = MDR 1987, 114 = GewArch 1987, 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.09.1992 - 6 U 127/92 -, Juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2000 - 4 U 171/99 -, NVwZ 2001, 712 = BWGZ 2001, 73 = WRP 2001, 426 = DÖV 2001, 832 = VBlBW 2001, 234 = GewArch 2002, 70).
  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 8 C 2265/08

    Normenkontrollantrag eines Friedhofsgärtners gegen Friedhofssatzung;

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hält einen Hinweis auf den gewollten Drittschutz in der Gesetzesbegründung für notwendig, aber auch ausreichend, um den Drittschutz zu gewährleisten (RhPfVerfGH, Urteil vom 28. März 2000, DVBl. 2000, 992 (995); OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000, NVwZ 2001, 712; OVG Münster, Beschluss vom 13. August 2003, NVwZ 2003, 1520).".
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01

    Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel

    Dass die genannte Vorschrift ihrer Struktur nach weder den Schutz individueller Mitbewerber noch der Privatwirtschaft als solcher bezweckt, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.11.2000 (AZ. 4 U 171/99) festgestellt.
  • VG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 L 274/22
    Insbesondere diene die Subsidiaritätsklausel ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber, vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.10.2008, 4 L 146/05, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2000, 4 U 171/99, juris;.
  • VG Trier, 20.10.2004 - 1 L 1216/04

    Verwaltungsgericht Trier lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Eine drittschützende Wirkung entsprechender Regelungen war jedenfalls in der Vergangenheit umstritten (ablehnend z. B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 4 U 171/99 - Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. Rn. 724).
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