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   VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03   

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VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03 (https://dejure.org/2003,11587)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 12 B 1906/03 (https://dejure.org/2003,11587)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 (https://dejure.org/2003,11587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unterhaltungsspielgerät - Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Nr. 1 NGefAG; § 11 NGefAG; § 3 Abs. 2 S. 1 SpielVO; § 6 SpielVO; § 13 S. 2 Nr. 5 SpielVO; § 33 c Abs. 1 S. 1 und 2 GewO
    Untersagung des sog. "Bank-Master" Spielsystems; Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefährdung durch die massive Präsenz von Spielautomaten; Abgrenzung zwischen nicht erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielgeräten und erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des sog. "Bank-Master" Spielsystems; Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefährdung durch die massive Präsenz von Spielautomaten; Abgrenzung zwischen nicht erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielgeräten und erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit ?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Unterhaltungsspielgerät und Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

Papierfundstellen

  • GewArch 2003, 421
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2001 - 7 L 2715/00

    Gelspielgerät, verdeckter Einsatz

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03
    Aus dem Regelungszusammenhang und der Schutzrichtung der §§ 33 c ff. GewO ist zu schließen, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit indes nur dann vorliegt, wenn der Spieler einen Einsatz leisten muss, den er verlieren kann (vgl. Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2001 - 7 L 2715/00 -, V.n.b. mit weiteren Nachweisen).

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 19. März 2001 (Az.: 7 L 2715/00) nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein verdeckter Einsatz für ein Gewinnspiel nicht gegeben ist, weil der Einsatz für die Spielgeräte unabhängig davon in derselben Höhe zu leisten sei, ob das streitige Gerät betätigt oder überhaupt in dieser Spielhalle aufgestellt worden sei.

  • VG Freiburg, 17.11.2002 - 4 K 587/00
    Auszug aus VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03
    Ein Gewinn im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen "vermögenswerten Vorteil" erhält (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. November 2002 - 4 K 587/00 -, juris; Hahn in: Friauf, Gewerbeordnung, § 33 c Rdnr. 6).

    Dem dienen insbesondere auch das Erfordernis einer Zulassung der Bauart von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO), die Möglichkeit der Beschränkung der zulässigen Anzahl von solchen Geräten (§ 33 c Abs. 1 s. 3 GewO), die Bestimmung des Höchsteinsatzes, der Spieldauer, der Gewinnhöhe und der Auszahlungsquote (§§ 13 und 14 Spielverordnung) und auch die Sicherung vor nachträglichen Manipulationen der Gewinnspielgeräte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. November 2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1989 - 14 S 2193/87

    Polizeianordnung wegen Verstosses gegen das Gewerberecht

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.08.2003 - 12 B 1906/03
    Im Hinblick auf die nachrangige Anwendbarkeit der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen des NGefAG gegenüber besonders geregelten gefahrenabwehrrechtlichen Bundes- und Landesvorschriften (§ 3 Abs. 1 S. 2 und 3 NGefAG) bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 11 NGefAG, weil insbesondere die §§ 33 c ff. GewO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I S. 202 -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 - BGBl. I S. 3970 -) keine entsprechende Ermächtigung zur Entfernung überzähliger Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorsehen (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1989 - 14 S 2193/87 -, GewArch 1990, 403).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 4 B 1552/06

    Verbot des Aufstellens von Spielgeräten mit der Funktion der Berechtigungen zum

    Zur Berücksichtigung geldwerter Vorteile vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c Rdnr. 6 (Stand: Februar 2007) unter Hinweis auf VG Oldenburg, Beschluss vom 13.8.2003 - 12 B 1906/03 -, GewArch 2003, 421; ferner Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33 c Rdnr.6 (Stand: November 2005).
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    In diesem Falle würde die angegriffene Untersagung in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 11 Nds. SOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 - OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997, DÖV 1997, 1055) oder sich auf eine entsprechende Anwendung des § 15 GewO stützen können (VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 3 G 2495/03(3) -, GewArch 2004, 124, VGH Kassel, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 246/05 -).

    Aus dem Regelungszusammenhang und der Schutzrichtung der §§ 33 c ff. GewO ist zu schließen, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit indes nur dann vorliegt, wenn der Spieler einen Einsatz leisten muss, den er verlieren kann (VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 4 B 2758/06

    Prüfung eines Verstoßes des § 9 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV) gegen die

    Zur Berücksichtigung geldwerter Vorteile vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c Rdnr. 6 (Stand: Februar 2007) unter Hinweis auf VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 -, GewArch 2003, 421; ferner Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33 c Rdnr.6 (Stand: November 2005).
  • OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03

    Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle;

    Ein Gewinn in diesem Sinn liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - immer dann vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 7.11.2002, GewArch 2003 S. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 13.8.2003, 12 B 1906/03 ; Tettinger/Wank, GewO, Kommentar, 6. Aufl., Rdnr. 10 zu § 33 c ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 4 B 2653/06

    Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Geldspielgeräten und

    Zur Berücksichtigung geldwerter Vorteile vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c Rdnr. 6 (Stand: Februar 2007) unter Hinweis auf VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 -, GewArch 2003, 421; ferner Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33 c Rdnr.6 (Stand: November 2005).
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