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   VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03   

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https://dejure.org/2004,339
VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 (https://dejure.org/2004,339)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 (https://dejure.org/2004,339)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 (https://dejure.org/2004,339)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • stroemer.de

    Private Sportwettenvermittlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Durchführung von Sportwetten; Antrag auf Zulassung der Vermittlung von Sportwetten; Widerspruch zu höherrangigen europarechtlichen Bestimmungen; Gesetzlich eingeräumte Monopolstellung der staatlichen Lotteriegesellschaften für Veranstaltung von ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 46; ; EG-Vertrag Art. 48; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; SpW/LottoG § 1 Abs. 1 S. 1; ; SpW/LottoG § 1 Abs. 5; ; StGB § 284

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsrecht - Berufsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Monopol, Niederlassungsfreiheit, Oddset-Wetten, Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Oddset-Wetten-Verbot doch rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.2.2004)

    Staatliches Wettmonopol in Hessen gekippt // Monopol und Wetten-Werbung passen nicht zusammen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 445
  • SpuRt 2004, 118
  • GewArch 2004, 153
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    Es begegnet im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. November 2003 - C - 243/01) erheblichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter veranstalteteten Sportwette durch ein hier ansässiges Unternehmen auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SpW/LottoG bzw. § 284 StGB zu untersagen.

    Der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 6. November 2003 - C - 243/01 -, Randnummer 48, betreffend die Anwendung von Strafvorschriften des italienischen Rechts bezüglich der widerrechtlichen Ausübung von Spiel- oder Wetttätigkeiten festgestellt, dass Regelungen des nationalen Rechts, die die Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates eine Konzession zur Durchführung von Sportwetten zu erhalten, praktisch ausschließen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auch dann darstellen, wenn diese Beschränkung unterschiedslos allen Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt sind.

    Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedsstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, Randnummer 13, und vom 6. November 2003 - C - 243/01 -, Randnummern 63 und 67).

    Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen darf nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, Randnummer 36, und vom 6. November 2003 - C - 243/01 -, Randnummern 60, 62 und 67).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. November 2003 - C - 243/01 - mit Rücksicht auf die in Italien in vergleichbarem Umfang und zu vergleichbaren Zwecken stattfindende Werbung für staatliche Sportwetten eine Rechtfertigung für gesetzliche Restriktionen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses verneint.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    In dem gleichen Urteil (Randnummern 52 ff.) geht der EuGH in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung in den Urteilen vom 24. März 1994 - C - 275/92 , vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, GewArch 2000, 19 ff., und vom 21. September 1999 - C - 124/97 -, DVBl. 2000, 111 ff., weiterhin von einem Eingriff in die einer ausländischen Gesellschaft nach Art. 49 und 55 in Verbindung mit Art. 48 des EG-Vertrages zukommende Dienstleistungsfreiheit durch das rechtliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedstaat aus.

    Diese mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Spw/LottoG verbundenen Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Vertragspartnerin des Antragstellers könnten nur auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - C - 275/92 , Randnummer 58; und vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 , Randnummer 31, GewArch 2000, 21).

    Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedsstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, Randnummer 13, und vom 6. November 2003 - C - 243/01 -, Randnummern 63 und 67).

    Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen darf nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, Randnummer 36, und vom 6. November 2003 - C - 243/01 -, Randnummern 60, 62 und 67).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    In dem gleichen Urteil (Randnummern 52 ff.) geht der EuGH in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung in den Urteilen vom 24. März 1994 - C - 275/92 , vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, GewArch 2000, 19 ff., und vom 21. September 1999 - C - 124/97 -, DVBl. 2000, 111 ff., weiterhin von einem Eingriff in die einer ausländischen Gesellschaft nach Art. 49 und 55 in Verbindung mit Art. 48 des EG-Vertrages zukommende Dienstleistungsfreiheit durch das rechtliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedstaat aus.

    Diese mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Spw/LottoG verbundenen Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Vertragspartnerin des Antragstellers könnten nur auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - C - 275/92 , Randnummer 58; und vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 , Randnummer 31, GewArch 2000, 21).

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    Die Vermittlung von Sportwetten unterfällt nämlich der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ist daher ohne zulässige gesetzliche Einschränkung erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 [296, 297]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG die Monopolstellung der staatlichen Lotteriegesellschaften unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend geboten betrachtet und damit die mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einhergehenden Beschränkungen der Berufszulassung gebilligt (BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 [299]).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    In dem gleichen Urteil (Randnummern 52 ff.) geht der EuGH in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung in den Urteilen vom 24. März 1994 - C - 275/92 , vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 -, GewArch 2000, 19 ff., und vom 21. September 1999 - C - 124/97 -, DVBl. 2000, 111 ff., weiterhin von einem Eingriff in die einer ausländischen Gesellschaft nach Art. 49 und 55 in Verbindung mit Art. 48 des EG-Vertrages zukommende Dienstleistungsfreiheit durch das rechtliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedstaat aus.
  • VGH Hessen, 02.08.1999 - 12 UE 1471/99

    Rückbeförderungspflicht des Beförderungsunternehmers hinsichtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    Diese mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Spw/LottoG verbundenen Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Vertragspartnerin des Antragstellers könnten nur auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - C - 275/92 , Randnummer 58; und vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98 , Randnummer 31, GewArch 2000, 21).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    Wegen dieses Widerspruchs zu höherrangigen europarechtlichen Bestimmungen wird § 1 Spw/LottoG als Ermächtigungsgrundlage für die ergangene Untersagungsverfügung keine Anwendung finden können (zur Kompetenz der Fachgerichte, über die Gültigkeit von Rechtsnormen im Falle der Unvereinbarkeit mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht inzident zu befinden: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 13, 145 [174, 175]).
  • VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03

    Sofortige Untersagung der Vermittlung von Oddset-Wetten für ausländische

    Auszug aus VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2003 (Az.: 2 G 2399/03) abgeändert.
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153).
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" (Urteil vom 6. November 2003) und ihrer Rezeption durch Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 284 Rn. 7 und 11; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl., 2004, § 284 Rn. 12; Eser/Heine, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001, § 284 Anm. IX; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 629 s 56/04 -, NStZ-RR 2005, S. 44; Landgericht München I, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 5 Qs 41/03 -, NJW 2004, S. 171; Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 - Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 2 Qs 157/04 - Amtsgericht Heidenheim, Urteil vom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03 - AK 424/03 -, JURIS; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 MB 80/04 - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BS 28/04 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, S. 153) könnten erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden.
  • VG Karlsruhe, 10.05.2004 - 11 K 160/04

    Vorläufig weiter Wettvermittlung nach England

    Jedenfalls bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des für Baden-Württemberg geltenden Verbots der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht (vgl. zur hessischen Rechtslage: Hess. VGH, Beschl. v 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 -).

    Für die in England ansässige Vertragspartnerin der Antragstellerin bedeutet diese mittelbare Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Mitgliedsaat der EU aller Voraussicht nach einen Eingriff in die dem ausländischen Unternehmen durch Art. 43 und 48 des EG-Vertrages gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Hess. VGH, Beschl. v. 09.02.2004, a.a.O., unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C - 243/02 - u. Urt. v. 21.10.1999 - C - 67/98 - , GewArch. 2000, 21 ff.; kritisch dazu Janz, NJW, 2004 1694ff.).

    Nach dem substantüerten und glaubhaft gemachten sowie unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin betreiben die in Baden-Württemberg zugelassenen staatlichen Wettannahmestellen und Lotteriegesellschaften in den Medien eine breit angelegte Werbung zur Teilnahme an Oddset-Sportwetten, wobei der Verbraucher zur Teilnahme ermuntert wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 09.02.2004, a.a.O., für staatliche Lotteriegesellschaften im gesamten Bundesgebiet und in Hessen).

    Für die Anordnung von Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 5.3 VwGO bestand keine Veranlassung (vgl. Hess. VGH Beschl. v. 09.02.2004, a.a.O.,).

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