Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,20339
VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 (https://dejure.org/2004,20339)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 (https://dejure.org/2004,20339)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. August 2004 - 22 ZB 04.1853 (https://dejure.org/2004,20339)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,20339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf die Vorschriften über die gewerberechtlichen Anzeigepflichten; GbR als Gewerbetreibender bzw. Betriebsinhaber; Gebühren für die Erteilung einer Gewerbeabmeldebescheinigung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2004, 479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Vermitteln im Internet; Bemessung der Gebühren

    Denn dies ist nicht der Fall (vgl. BayVGH vom 09.07.1971 BayVBl 1971, 387/388; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Dieses verlangt lediglich, dass die erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG vorgesehen, dürfen daher neben dem Verwaltungsaufwand weitere Gesichtspunkte, insbesondere der wirtschaftliche Wert der gebührenpflichtigen Amtshandlung für die Klägerin, in die Gebührenbemessung einfließen (vgl. BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Das Äquivalenzprinzip verbietet dabei lediglich Gebühren, die sich ihrer Höhe nach völlig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernen und so ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren (vgl. BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13 f.; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Denn bei einem derart hohen wirtschaftlichen Interesse an der Erlaubnis und der sich daraus folgenden großen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin steht eine Gebühr von 25.000,- Euro nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der Erlaubniserteilung als der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16) und verletzt daher auch nicht das Äquivalenzprinzip.

  • VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 1701/15

    Zulässigkeit eines Erledigungsfesstellungsstreits; Anordnung des Rückschnitts von

    32 b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 - II ZR 331/00 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen.
  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923

    Nichtzulassung eines Schaustellers zu einem Jahrmarkt

    Der Antragsteller zu 2) hat seine Beschwerde zurückgenommen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Bevollmächtigten der Antragsteller fernmündlich darauf hingewiesen hatte, dass die aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegend nicht als beteiligungsfähig im Sinn von § 61 Nr. 2 VwGO angesehen werden könne, da nur die (geschäftsführenden) Gesellschafter, nicht aber eine derartige Gesellschaft selbst Gewerbetreibende sei (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - GewArch 2004, 479; VG Neustadt a. d. Weinstraße, B.v. 2.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewArch 2013, 83) und im Verwaltungsverfahren allein die Antragstellerin - wenngleich unter Hinweis auf die mit dem Antragsteller zu 2) bestehende Gesellschaft - beantragt hatte, mit dem Kinder-... zu den beiden im laufenden Jahr stattfindenden Dulten zugelassen zu werden.
  • VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334

    Wird eine Bewerbung auf Zulassung zu einer Veranstaltung nach § 70 GewO nur von

    Solange der Gesetzgeber den in der Gewerbeordnung enthaltenen Begriff des Gewerbetreibenden bzw. Betriebsinhabers nicht, wie etwa für Handwerksbetriebe in § 1 Abs. 1 HwO geschehen, ausdrücklich auf die Personengesellschaften erstreckt, kann die GbR nicht selbst Gewerbetreibende sein (BayVGH, B.v. 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 14 Rn. 55).
  • VG München, 09.03.2016 - M 7 K 15.2530

    Wirtschaftlicher Nutzen der Amtshandlung als wesentlicher Aspekt bei

    Das Äquivalenzprinzip belässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum; es verlangt nach obergerichtlicher Rechtsprechung lediglich, dass die erhobene Gebühr in keinem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, B. v. 30. April 2003 - 6 C 3/02 - juris Rn. 40).

    Sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, lässt sich dem Kostendeckungsprinzip ungeachtet des Gegenleistungscharakters der Verwaltungsgebühr dabei weder eine strikte Obergrenze für die Gebührenerhebung entnehmen noch eine Untergrenze (vgl. BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 3; BVerwG, U. v. 24. März 1961 - VII C. 109.60 - juris Rn. 39), sondern vielmehr nur eine allgemeine Veranschlagungsmaxime (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

    Auch wenn dies im Gegensatz zu Kostengesetzen anderer Länder, wo zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen oder Wert und dem sonstigen Nutzen bzw. Bedeutung für den Gebührenschuldner differenziert wird (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG BW, § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG HH, § 8 Abs. 2 GebBtrG BE) oder der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nds. VwKostG), in Art. 6 Abs. 2 KG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ist der wirtschaftliche Nutzen der Amtshandlung auch nach bayerischem Kostenrecht ein wesentlicher Aspekt bei der Gebührenbemessung (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a und aus der Rspr. VG Würzburg, 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 unter Hinweis auch auf die einzelnen Ziffern des Kostenverzeichnisses).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 1 B 14.05

    Begriff des Gewerbetreibenden - hier: Handwerksmeister als Gesellschafter einer

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne den Status einer juristischen Person innezuhaben, Rechts- und Parteifähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056 ff.), hat an dieser gewerberechtlichen Betrachtung nichts geändert (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 -, GewArch 2004, 479 [480]).

    Die in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob sämtliche Gesellschafter (so insbesondere Heß in Friauf [Hrsg.], a.a.O., Rn. 41) oder nur diejenigen, die geschäftsführungsbefugt sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. August 2004, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 14. Januar 1991 - 8 UE 2648/89 -, juris; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Januar 2007, § 14 Rn. 55), oder auch diejenigen, die rein tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben (Odenthal, a.a.O. [209]), als Gewerbetreibende anzusehen sind oder ob es hierfür bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohnehin auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, weil sich die aufgeworfene Frage wegen der von Gesetzes wegen kaum begrenzten individuellen Gestaltungsmöglichkeiten nicht allgemein beantworten lasse (VGH München, Urteil vom 26. November 1991 - 22 B 90.440 -, GewArch 1992, 181 [182]), muss der Senat nicht abschließend entscheiden.

  • VG Regensburg, 23.05.2013 - RN 9 K 13.371

    Verlassenserlaubnis nach § 58 AsylVfG; Gebühr

    Insoweit hat die Behörde bei der Gebührenfestsetzung innerhalb dieses Rahmens Ermessen auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 14 f.).
  • VG Karlsruhe, 23.09.2010 - 6 K 59/09

    Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich das gewerberechtlich maßgebende Kriterium für die Beurteilung, ob ein Unternehmen Gewerbetreibender ist, die eigene Rechtspersönlichkeit des Unternehmens und nicht allein seine Rechtsfähigkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 - m.w.N.; ).
  • VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Entscheidend ist, ob sich eine Gebühr noch ansatzweise auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes zurückführen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, Az. 6 C 5/02, Juris; BayVGH, Beschluss vom 5.8.2004, Az. 22 ZB 04.1853, Juris).
  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985

    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

    Gerade im Hinblick auf diese Gleichrangigkeit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung stützt (UA Rn. 62), indes geklärt, dass für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall nicht das Kostendeckungsprinzip, sondern das Äquivalenzprinzip maßgebend ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.1971 - 56 II 69 - BayVBl 1971, 387/388; B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16; B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 11; Rott/Stengel a.a.O. Erl. 3, 9 zu Art. 6 KG).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 10 S 1201/13

    BGB-Gesellschaft als Sammlerin von Abfällen; prozessuale Rechte der

  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.4259

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639

    Gebühren für glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis bei Befreiung vom

  • VG Neustadt, 02.11.2012 - 4 L 862/12

    Gewerberechtliche Untersagungsverfügung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • VG München, 17.07.2019 - M 18 K 16.2309

    Gebührenbescheid im Anerkennungsverfahren als Prüflaboratorium

  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 46/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

  • VG Ansbach, 12.03.2010 - AN 4 S 09.01969

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • VG München, 29.08.2019 - M 16 K 17.3107

    Verwaltungsgebühren für glücksspielrechtliche Gestattungen

  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 E 86/13

    Gewerbeabmeldung von GBG-Gesellschaften, Streitwert

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 22 ZB 10.2673

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Prüfungsumfang bei der Gewerbeanmeldung

  • VG Regensburg, 22.04.2015 - RO 5 K 14.937

    Ist Betriebsinhaberin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so ist die GbR

  • VG Regensburg, 22.05.2013 - RN 9 K 13.529

    § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV kann nicht als Grundlage für die Erhebung einer Gebühr

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht