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   OVG Hamburg, 05.04.2005 - 1 Bs 64/05   

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https://dejure.org/2005,18151
OVG Hamburg, 05.04.2005 - 1 Bs 64/05 (https://dejure.org/2005,18151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 1 Bs 64/05 (https://dejure.org/2005,18151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2005 - 1 Bs 64/05 (https://dejure.org/2005,18151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die Untersagung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Untersagung des Gewerbes wegen erheblicher Steuerrückstände; Aussetzung der sofortigen Vollziehung wegen Überwiegen des privaten Interesses

  • Judicialis

    AÜG § 3; ; AÜG § 33; ; GewO § 35 Abs. 7 a; ; GewO § 35 Abs. 8 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2005, 257
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1993 - 3 L 91/92

    Widerruf einer Gewerbeerlaubnis; Gewerbeuntersagung; Bestimmtheit

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2005 - 1 Bs 64/05
    Wesentlich für die Abgrenzung zu § 35 Abs. 1 bis 7a GewO ist, ob die Sonderregelung auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 19.11.1993, GewArch 1994, S. 167, 168).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20

    Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf

    vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 - 4 B 601/16 -, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 6 ff.; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 5.4.2005 - 1 Bs 64/05 -, GewArch 2005, 257 = juris, Rn. 3 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, GewO § 35 Rn. 196 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 4 B 601/16

    Widerruf der erteilten Erlaubnis für die selbständige Ausübung des Gewerbes wegen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.1986 - 1 B 98.86 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 43 = juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 21.10.2014 - 3 B 77/14 -, juris, Rn. 17; Hamb. OVG, Beschluss vom 5.4.2005- 1 Bs 64/05 -, GewArch 2005, 257 = juris, Rn. 3 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 1730/19
    vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 - 4 B 601/16 -, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 6 ff.; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 5.4.2005 - 1 Bs 64/05 -, GewArch 2005, 257 = juris, Rn. 3 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, GewO § 35 Rn. 196 ff.
  • LAG Düsseldorf, 21.06.2013 - 10 Sa 1747/12

    Kettenbefristung und Leiharbeit im Konzern

    Wie insbesondere § 3 AÜG anhand der dort abschließend aufgezählten Versagungsgründe erkennen lässt, dient das durch § 1 AÜG konstatierte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dem Zweck, den vom Gesetzgeber für besonders schutzbedürftig erachteten Markt der Arbeitnehmerüberlassung vor unzuverlässigen Verleihern zu schützen (vgl. HWK/Kalb, 3. Auflage § 3 AÜG Rn. 1 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Bs 64/05 -, juris; ErfK/Wank, 13. Aufl. § 3 AÜG Rn. 2 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 4 MB 27/23

    Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung verschiedener öffentlich-rechtliche

    Setzt die jeweilige Gewerbeerlaubnis spezialgesetzlich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus, haben die Vorschriften über die Rücknahme (§ 116 LVwG) und den Widerruf (§ 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG) nach § 35 Abs. 8 GewO somit regelmäßig Vorrang vor der Untersagung nach § 35 GewO (vgl. zum jeweiligen Landesrecht OVG Münster, Beschl. v. 30.09.2016 - 4 B 601/16 -, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.10.2014 - 3 B 77/14 -, juris Rn. 17, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2005 - 1 Bs 64/05 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 21.10.2014 - 3 B 77/14

    Detektei kein Bewachungsgewerbe i.S.v. § 34a GewO; Verletzung steuerlicher

    Setzt die jeweilige Gewerbeerlaubnis spezialgesetzlich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus, haben die Vorschriften über die Rücknahme (§ 48 Abs. 1 VwVfG) und den Widerruf (§ 49 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 VwVfG) nach § 35 Abs. 8 GewO somit regelmäßig Vorrang vor der Untersagung nach § 35 GewO (Marcks, a. a. O. Rn. 195; OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2005 - 1 Bs 64/05 -, juris Rn. 39).
  • VG Regensburg, 16.05.2017 - RN 5 K 16.620

    Erweiterte Gewerbeuntersagung neben Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Ebenso erklärt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Bs 64/05 -, Rn. 4, juris eine erweiterte Gewerbeuntersagung für rechtswidrig, weil diese in § 3 AÜG nicht geregelt ist.
  • LAG Düsseldorf, 21.06.2013 - 10 Sa 1513/12

    Auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein

    Wie insbesondere § 3 AÜG anhand der dort abschließend aufgezählten Versagungsgründe erkennen lässt, dient das durch § 1 AÜG konstatierte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dem Zweck, den vom Gesetzgeber für besonders schutzbedürftig erachteten Markt der Arbeitnehmerüberlassung vor unzuverlässigen Verleihern zu schützen (vgl. HWK/Kalb, 3. Auflage § 3 AÜG Rn. 1 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Bs 64/05 -, juris; ErfK/Wank, 13. Aufl. § 3 AÜG Rn. 2 ff.).
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