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   VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06   

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VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06 (https://dejure.org/2007,3979)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2007 - 8 TG 1753/06 (https://dejure.org/2007,3979)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 8 TG 1753/06 (https://dejure.org/2007,3979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33f Abs 1 GewO, § 33c Abs 1 GewO, § 6a SpielVBek06
    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens von Spielgeräten ("Fun Games"); Gewinn von Weiterspielmarken ("Token"); Abgrenzung erlaubnisfreier Unterhaltungsspielgeräte von erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Veränderung der Spielfunktionen; ...

  • Judicialis

    GewO § 33 f Abs. 1; ; GewO § 33c Abs. 1; ; SpielV § 6 a

  • vdai.de PDF

    Der Verbotstatbestand des § 6 a S. 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte "aufaddiert", die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33f Abs. 1; GewO § 33c Abs. 1; SpielV § 6a
    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung: Bauartzulassung, Fun Games, Gewinnmöglichkeit, Gewinnspielgerät, Unterhaltungsspielgerät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2007, 290
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06

    Gewerberecht - Bauartzulassung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal.

    Daraus ergibt sich, dass die hier fraglichen sog. Fun Games dem Bauartzulassungsverfahren gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV von vorneherein nicht unterlagen, von ihrer Spielkonzeption und ihrer technischen Ausgestaltung den dort aufgeführten Anforderungen auch nicht entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 - GewArch 2006 S. 123 ff. und S. 153 ff. [157 Rdnr. 43] = DVBl. 206 S. 519 ff. = NVwZ 2006 S. 600 ff. = juris Rdnr. 44; vgl. dazu auch OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O. juris Rdnr. 8, wonach Bauartzulassungsanträge solcher Geräte "meist erfolglos bleiben") und dass für sie auch in der Neufassung der Spielverordnung ein solches Zulassungs- oder ein Negativattestverfahren vor der PTB nicht eingeführt worden ist.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des nach Nummer 54.2 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1332]) für eine einfache Gewerbeuntersagung zu Grunde zu legenden Wertes von mindestens 15.000 EUR zu Grunde (so auch VG Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 8. März 2006 a.a.O. und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Daraus ergibt sich, dass die hier fraglichen sog. Fun Games dem Bauartzulassungsverfahren gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV von vorneherein nicht unterlagen, von ihrer Spielkonzeption und ihrer technischen Ausgestaltung den dort aufgeführten Anforderungen auch nicht entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 - GewArch 2006 S. 123 ff. und S. 153 ff. [157 Rdnr. 43] = DVBl. 206 S. 519 ff. = NVwZ 2006 S. 600 ff. = juris Rdnr. 44; vgl. dazu auch OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O. juris Rdnr. 8, wonach Bauartzulassungsanträge solcher Geräte "meist erfolglos bleiben") und dass für sie auch in der Neufassung der Spielverordnung ein solches Zulassungs- oder ein Negativattestverfahren vor der PTB nicht eingeführt worden ist.

    Die in dieser Vorschrift für die Bejahung einer Gewinnmöglichkeit aufgeführten Voraussetzungen bedürfen deshalb - entgegen der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - auch keiner an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (a.a.O.) orientierten einschränkenden Interpretation, da der Verordnungsgeber bewusst und mit guten Gründen über diese Rechtsprechung hinausgegangen ist.

    Angesichts einer schon im Jahre 2003 veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit von mit Weiterspielmarken betriebenen Fun Games (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 7. November 2002 - 4 K 587/00 - GewArch 2003 S. 32 ff.), der in den folgenden Jahren entsprechende Entscheidungen folgten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 - Au 4 S 05.38 - GewArch 2005 S. 208 [209] m.w.N. auf Entscheidungen aus dem Jahre 2003) bis zum Urteil des BVerwG vom 23. November 2005 (a.a.O.), und angesichts des der Neufassung der Spielverordnung vorausgehenden siebenjährigen Abstimmungsprozesses (vgl. Kim a.a.O. S. 2) und des nach den eigenen Angaben der Antragstellerin auf Seite 9 unten/Seite 10 oben ihrer Beschwerdebegründung bereits im November/Dezember 2004 vorliegenden Referentenentwurfs konnte auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in die Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens ihrer Fun Games kaum entstehen.

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2006 - 7 L 1129/06

    Fun Games

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Es reicht vielmehr für ein Verbot gemäß § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können, so dass neben der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung gemäß lit. a) durch den dokumentierten Punktestand auch die Möglichkeit besteht, unter Verstoß gegen lit. b) auf der Grundlage dieses Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen (vgl. auch Nr. 6 des Musterentwurfs zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV - abgedr. in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 1. Juni 2006, Bd. II unter Nr. 226; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 - juris Rdnrn. 13 bis 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2006 - 7 L 1129/06 - juris Rdnrn. 5 bis 7).

    Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun Games-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler "Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr, sondern als Gewinn empfindet (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2006 a.a.O.).

  • VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06

    "Fun-Games": Untersagung bei fehlender Bauartzulassung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des nach Nummer 54.2 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1332]) für eine einfache Gewerbeuntersagung zu Grunde zu legenden Wertes von mindestens 15.000 EUR zu Grunde (so auch VG Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 8. März 2006 a.a.O. und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal.

    Dieser Auffassung ist insbesondere im Hinblick auf die Neufassung der Spielverordnung und der dafür gegebenen Begründung zuzustimmen, so dass an der früher vom 11. Senat des Hess. VGH im Beschluss vom 23. März 2005 (a.a.O.) vertretenen Ansicht so nicht mehr festgehalten werden kann.

  • VG Aachen, 20.07.2006 - 3 L 295/06

    Fun Games und die neue SpielVO

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Es reicht vielmehr für ein Verbot gemäß § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können, so dass neben der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung gemäß lit. a) durch den dokumentierten Punktestand auch die Möglichkeit besteht, unter Verstoß gegen lit. b) auf der Grundlage dieses Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen (vgl. auch Nr. 6 des Musterentwurfs zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV - abgedr. in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 1. Juni 2006, Bd. II unter Nr. 226; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 - juris Rdnrn. 13 bis 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2006 - 7 L 1129/06 - juris Rdnrn. 5 bis 7).
  • VG Gießen, 12.07.2006 - 8 G 1644/06

    Aufstellung von umgebauten Geldspielautomaten in Spielhalle verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 - wird zurückgewiesen.
  • VG Dresden, 06.07.2006 - 1 K 1186/06

    Gewerberecht: Außerbetriebnahme und Entfernung von zulassungs- bzw.

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Zur Bestätigung dieser Argumentation hat die Antragstellerin mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 24. August 2006, der deshalb als Ergänzung ihrer bisherigen Begründung berücksichtigungsfähig ist, auf einen Beschluss des VG Dresden vom 6. Juli 2006 - 1 K 1186/06 - (GewArch 2006 S. 476 = juris) verwiesen, wonach die PTB auch nach ihrer eigenen Stellungnahme ausschließlich für die Prüfung der Bauartzulassung zulassungspflichtiger Spielgeräte, nicht aber für die negative Feststellung zuständig sei, dass ursprünglich zulassungspflichtige Geräte nach ihrem Umbau nunmehr als bloße Unterhaltungsspielgeräte keiner Bauartzulassung (mehr) bedürften.
  • VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00

    Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Spielmarke; Wertmarke

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Angesichts einer schon im Jahre 2003 veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit von mit Weiterspielmarken betriebenen Fun Games (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 7. November 2002 - 4 K 587/00 - GewArch 2003 S. 32 ff.), der in den folgenden Jahren entsprechende Entscheidungen folgten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 - Au 4 S 05.38 - GewArch 2005 S. 208 [209] m.w.N. auf Entscheidungen aus dem Jahre 2003) bis zum Urteil des BVerwG vom 23. November 2005 (a.a.O.), und angesichts des der Neufassung der Spielverordnung vorausgehenden siebenjährigen Abstimmungsprozesses (vgl. Kim a.a.O. S. 2) und des nach den eigenen Angaben der Antragstellerin auf Seite 9 unten/Seite 10 oben ihrer Beschwerdebegründung bereits im November/Dezember 2004 vorliegenden Referentenentwurfs konnte auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in die Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens ihrer Fun Games kaum entstehen.
  • VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99

    Berufungszulassung: Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen im

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
    Entsprechend den vom Gesetzgeber mit der Einführung der besonderen und fristgebundenen Begründungspflicht des Beschwerdeführers und der Einschränkung des obergerichtlichen Prüfungsumfangs verfolgten Zielen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ist Vorbringen, das nach der auf einen Monat verlängerten Begründungsfrist - wie hier in den nachgereichten Schriftsätzen vom 24. August und 11. Oktober 2006 - geltend gemacht wird, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht bereits form- und fristgerecht sowie im obigen Sinne hinreichend dargelegte Beschwerdegründe lediglich erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris Rdnr. 4 zum Berufungszulassungsverfahren).
  • VG Augsburg, 31.01.2005 - Au 4 S 05.38

    Gewerberecht: Verbot bestimmter Spiele und Sielsystem in Spielhallen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07

    Verbot von Spielgeräten - Fun-Games - mit "Highscore"-Konto

    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).

    Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, "dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist" (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 - HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -).

    Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung , den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 1 N 51.10

    Zulassungsbegehren; Ordnungsverfügung; Entfernung von Spielgeräten; Fun Games;

    Ein Spielgerät, dass solche Spielmöglichkeit eröffnet, verstößt bereits gegen § 6 a Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 SpielV, weil damit als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen angeboten und getätigte Einsätze, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, zurückgewährt werden; Aufstellung und Betrieb sind daher verboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 B 13.07 - GewArch 2007, 425; HessVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 8 TG 1753/06 - GewArch 2007, 290; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 4 B 1552/06 - NVwZ-RR 2007, 390; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 6 S 773/07 - NVwZ-RR 2008, 461; SächsOVG, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 - ZfWG 2008, 46; NdsOVG, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 - GewArch 2008, 214).

    Hiernach weisen die Ausführungen des Zulassungsvorbringens letztlich einen abweichenden Bewertungsansatz auf, sind aber nicht in der Lage, schlüssig einen Fehler der Auslegung des § 6 a SpielV (grundlegend insoweit HessVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007, a.a.O.), der das Verwaltungsgericht folgt und deren Bewertungsansatz auch dem beschließenden Senat eher einleuchtet, zu kennzeichnen und damit das Entscheidungsergebnis in Frage zu stellen.

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 7 ME 179/06

    Zulässigkeit von spielzeitverlängernden Berechtigungen durch Punktgewinne; Verbot

    Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass Weiterspielberechtigungen in Token oder aufladbaren Speicherchips etc. verkörpert oder/und dass erspielte und auf einer Anzeige festgehaltene Punkte über eine technische Einrichtung des Spielgerätes selbst in Gewinne umgewandelt und ausgegeben werden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007 - 8 TG 1753/06 -, NJOZ 2007, 1735 (1741) = GewArch 2007, 290).
  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

    Bezogen auf Spielgeräte, die als so genannte Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken (Token) boten und deshalb nach gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - mehrheitlich davon aus, dass das aus der Eigenschaft eines Geräts als Geldspielgerät folgende Erfordernis einer Bauartzulassung (§ 33c GewO) nicht nachträglich durch eine Veränderung der Programmierung entfällt (VGH Kassel - 11. Senat - GewArch 2005, 255; OVG Koblenz GewArch 2007, 38; VG Neustadt B. v. 08.03.2006 - 4 L 180/06 -, zit. nach juris; VG Dresden GewArch 2006, 476; VG Giessen DÖV 2006, 837; a.A. wohl VGH Kassel - 8. Senat - GewArch 2007, 290).
  • VG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 5 G 1621/07

    Rechtmäßigkeit von Auflagen zum Betrieb einer Spielhalle

    Das Gericht schließt sich ausdrücklich den Gründen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 16. Januar (8 TG 1753/06, GewArch 2007, S. 290 ) zur Gefährlichkeit der sogenannten Fun-Games an.

    Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - 8 TG 1753/06 - GewArch. 2007, S. 290) an, wonach es für ein Verbot nach § 6a Satz 1 lit. a SpielV ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können und darin eine (verbotene) Berechtigung zum Weiterspielen zu sehen ist.

  • OVG Sachsen, 08.11.2007 - 3 BS 291/06

    Spielgerät; Gewinnmöglichkeit; spielzeitverlängernde Punktgewinn;

    Jedenfalls sind spielzeitverlängernde Punktegewinne nach Sinn und Zweck des § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV in Fällen wie dem vorliegenden verboten, in denen sie die Gelegenheit bieten, theoretisch - abhängig von der Geschicklichkeit und vom Glück des Spielers, wie der Antragsteller vorgetragen hat - unbegrenzt weiter zu spielen, und so geeignet sind, den Spieltrieb eines Spielers für eine überlange Zeit zu wecken (ebenso HessVGH, Beschl. v. 16.1.2007, GewArch 2007, 290 ff.).
  • OVG Sachsen, 04.10.2007 - 3 BS 128/06

    Anhörung; Spielhallenerlaubnis; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit;

    Da vorliegend mehrere Spielgeräte in Streit stehen und nicht ersichtlich ist, welchen Gewinnausfall deren Entfernung aus der Spielhalle verursacht, lehnt sich der Senat dabei an die Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh § 164 RdNr. 14) an, wonach für eine einfache Gewerbeuntersagung ein Streitwert von mindestens 15.000,00 EUR anzunehmen und dieser wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (ebenso: HessVGH, Beschl. v. 16.1.2007, GewArch 2007, 290 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8.5.2006, GewArch 2007, 38 f.).
  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 18 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

    § 6 a SpielV ist im einzelnen daran orientiert, welche Spielabläufe vom Spieler als "Gewinn" empfunden werden, einen ausgesprochenen Spielanreiz und/oder eine besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät bewirken und/oder ob der Spieleinsatz noch in einem so angemessenen Verhältnis zur Anzahl möglicher Freispiele steht, dass dies über ein bloßes Unterhaltungsspielgerät nicht hinausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007 - 8 TG 1753/06 -, Juris).
  • VG Ansbach, 28.08.2008 - AN 4 K 07.03530

    Fun Games; Unterhaltungsspielgeräte, Typ "Magic Games" bzw. "Magic Games II";

    Im Übrigen verweist das erkennende Verwaltungsgericht auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 (Az. 6 S 773/07, Juris), des Hessischen VGH, Beschluss vom 16.1.2007 (Az. 8 TG 1753/06, GewArch 2007, 290, Juris) sowie des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.1.2008 (Az. 7 ME 179/06, GewArch 2008, 214, Juris), die ebenfalls dem engen spielrechtlichen Gewinnbegriff, wie er vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem oben genannten Beschluss vom 3. April 2007 vertreten worden ist, nicht folgen.
  • LG Frankenthal, 29.12.2011 - 2 HKO 48/11

    Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Spielhalle mit sog.

    Die Regelungen des § 6a SpielV im Einzelnen sind daran orientiert, welche Spielabläufe vom Spieler als "Gewinn empfunden" werden, einen "ausgesprochen starken Spielanreiz" und/oder eine "besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät" bewirken und/oder ob der Spieleinsatz noch in einem so angemessenen Verhältnis zur Anzahl möglicher Freispiele steht, dass dies über ein bloßes Unterhaltungsspielgerät nicht hinausgeht (VGH Kassel NJOZ 2007, 1735; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2008, 460 ).
  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 118 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

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