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   VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175   

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VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175 (https://dejure.org/2007,16698)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.06.2007 - 21 BV 04.3175 (https://dejure.org/2007,16698)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 21 BV 04.3175 (https://dejure.org/2007,16698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zum Austritt aus der Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände; Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer in einer privatrechtlichen Dachorganisation; Anspruch eines Kammermitglieds auf Austritt oder Unterlassung einzelner Aktivitäten; ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 1; ; VwGO § ... 124 a Abs. 1; ; VwGO § 124 a Abs. 2; ; VwGO § 124 a Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; HKaG Art. 2 Abs. 1; ; HKaG Art. 2 Abs. 2; ; HKaG Art. 52 Abs. 1; ; HKaG Art. 53 Abs. 1; ; HKaG Art. 59 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und ständische Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften, ausgenommen Kammerrecht der freien Berufe: Apothekerkammerrecht; Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer in einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2007, 417
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175
    Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann der einzelne Angehörige einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft ,sollte diese über die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage (oder wie vorliegend einer allgemeinen Leistungsklage) entgegentreten (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69 = DVBl 2001, 139 = NVwZ-RR 2001, 93).

    Mit welchen Mitteln die Beklagte die ihr gemäß Art. 2 Abs. 1 HKaG gestellten Aufgaben erfüllt, steht in ihrem Ermessen; sie ist insbesondere nicht gehindert, sich - auch mittelbar über die Beigeladene - an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beteiligen (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86

    Handwerkskammer - Mitgliedschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Beteiligung einer berufsständischen Kammer an einem in der Rechtsform eines bürgerlich-rechtlichen Vereins organisierten Berufsverbandes auch ohne gesetzliche Ermächtigung als Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer zulässig ist, sofern diese Mitgliedschaft im Rahmen des der Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt (vgl. BVerwG vom 10.6.1986 BVerwGE 74, 254 = DVBl 1986, 1062 = DÖV 1987, 30 = NVwZ 1987, 221 zur Mitgliedschaft der Handwerkskammer in den privatrechtlichen Dachverbänden "Deutscher Handwerkskammertag" und "Zentralverband des Deutschen Handwerks").

    Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte dank ihrer Kompetenz zur Interessendefinition ohne Aufgabenüberschreitung auch dafür entscheiden kann, solche Interessen durch die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu fördern, weil bis zu einer hier nicht berührten äußersten Grenze jede Form der Wahrnehmung beruflicher Belange der Apotheker zulässig ist, für die sich - wie vorliegend - im Willensbildungsprozess der Beklagten eine Mehrheit findet (vgl. BVerwG vom 10.6.1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175
    Die Struktur von Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, bringt es mit sich, dass die verschiedenen Gruppen in teils erheblich unterschiedlichem Maß von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist (vgl. BVerwG vom 26.1.1993 BVerwGE 92, 24 = DVBl 1993, 725 = NJW 1993, 3003).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 7 B 4.05

    Gerichtlicher Eingangsstempel als eine dem Gegenbeweis zugängliche öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175
    Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG ist die Tätigkeit einer berufsständigen Kammer mit Pflichtmitgliedschaft wie der Beigeladenen, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des Einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 Az. 7 B 4.05).
  • VG München, 22.09.2009 - M 16 K 09.1201

    Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbekampagne der Bayerischen Apothekerkammer und der

    Jeder der Körperschaft Zugehörige kann die Einhaltung der Grenzen oder gesetzlich normierten Aufgabenstellung verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69, juris RdNr. 11;Beschl. v. 2.3.2005, 6 BN 7/04, juris RdNr. 6; ebenso etwa VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris RdNr. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2006, 7 B 4.05, juris RdNr. 30; VG München, Urt. v. 20.7.2004, M 16 K 03.1269; Beschl. v. 25.3.2002, M 16 E 01.5935).

    Da nicht die Frage inmitten steht, ob die Beklagte die ihr zustehenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt, mithin die Klage damit im Hauptantrag auch nicht lediglich auf die Kontrolle der Art und Weise der Tätigkeit der Beklagten zielt, bedarf es nicht der Geltendmachung einer (weiteren) eigenen Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69, juris RdNr. 12; VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris RdNr. 18; eingehend VG München, Urt. v. 20.7.2004, M 16 K 03.1269, juris RdNr. 37 ff.).

    Innerhalb dieser Grenzen steht es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen einer berufsständischen Kammer, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt (so die gefestigte Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, 5 C 56/79, BVerwGE 64, 298, juris Rdnr. 16; VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris Rdnr. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2006, 7 B 4.05, juris Rdnr. 31).

    Diese Befugnis wird freilich durch den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich begrenzt, d.h. die berufsständische Kammer darf sich keine Kompetenzen aneignen, die außerhalb ihrer durch Gesetz bestimmten Aufgaben liegen (vgl. BVerwG, Urt. v.17.12.1981, 5 C 56/79, BVerwGE 64, 298, juris Rdnr. 16; Urt. v. 10.6.1986, 1 C 4/86, BVerwGE 74, 254, juris Rdnr. 15, VGH München, Urt. v. 26.62007, 21 BV 04.3175, juris Rdnr. 24; OVG Münster, Urt. v. 9.12.1999, 8 A 395/97, juris Rdnr. 32).

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, daß die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen als solche nicht zu beanstanden ist (VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris Rdnr. 22 ff.; zur Rechtslage in Berlin ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2006, 7 B 4.05, juris Rdnr. 48 ff.), da sich die Inhalte der durch die Beigeladene laut Satzung verfolgten Ziele ihrerseits grundsätzlich innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereiches der Beklagten halten (VGH München a.a.O.).

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat zur bayerischen Rechtslage der Apothekenkammer bislang ausdrücklich auch die Einflussnahme auf die berufspolitische Willensbildung und Stellungnahmen zu berufsbezogenen Themen, die finanzielle Unterstützung übernationaler Zusammenschlüsse von Apothekern, die als standespolitische Interessenvertretungen tätig sind, Öffentlichkeitsarbeit, eine unternehmerische Tätigkeit mit hinreichendem Bezug zum Aufgabenbereich sowie grundsätzlich auch eine Verfolgung wirtschaftlicher Interessen für zulässig erachtet (VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris Rdnr. 27, 33 ff.).

    Mit der Rechtsprechung ist zwar davon auszugehen, dass die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen ein legitimes Ziel einer zwangsmitgliedschaftlich organisierten Körperschaft sein kann (so jedenfalls VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris Rdnr. 27).

    Schon grundsätzlich wäre sogar eine Interessendefinition nach Grundsätzen der Mehrheit möglich, dies sogar für den Fall, dass verschiedene Gruppen innerhalb der Kammermitglieder - wie möglicherweise hier - von der jeweiligen Maßnahme unterschiedlich stark profitieren (VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris Rdnr. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2006, 7 B 4.05, juris Rdnr. 47: selbständige/unselbständige Apotheker).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 1499/09

    IHK Münster muss nicht aus dem DIHK austreten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 -, juris, Rdnr. 13 (= BVerwGE 74, 254), zur Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des Deutschen Handwerks; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - 21 BV 04.3175 -, juris, Rdnr. 23 (= GewArch 2007, 417), zur Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, sowie Beschluss vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 -, juris, Rdnr. 7 (= GewArch 2009, 115), zur Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer beim DIHK.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Dezember 1992 - 11 A 10144/92 -, juris, Rdnr. 25 (= GewArch 1993, 289); für vergleichbare öffentlich-rechtliche Kammern siehe BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 -, a. a. O., Rdnr. 14; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007, a. a. O., Rdnr. 23.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Dezember 1992, a. a. O., Rdnr. 25; siehe in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Urteil vom 28. November 1983 - VIII OE 95/79 -, GewArch 1984, 234, 235; gegen einen Austrittsanspruch bei einzelnen Aktivitäten außerhalb des durch Gesetz bzw. Satzung eröffneten Kompetenzbereichs offenbar auch Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007, a. a. O., Rdnr. 30, der für diesen Fall nur einen Anspruch auf Einwirkung des Mitglieds auf den Dachverband, derartige unzulässige Aktivitäten zu unterlassen, erörtert.

  • VerfGH Bayern, 09.08.2011 - 18-VII-10

    Popularklage gegen Satzung einer Steuerberaterkammer

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in einem Normenkontrollverfahren Einzelakte zu überprüfen; insoweit besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, die betreffenden Vorgänge von den Fachgerichten kontrollieren zu lassen (BayVGH vom 26.6.2007 = MedR 2008, 96/97).

    Die Auslegung der konkreten Aufgabennormen im Einzelfall ist dabei grundsätzlich eine Frage der Anwendung einfachen Rechts (vgl. BVerfG vom 30.09.2003 = NVwZ 2004, 93), die auf Antrag eines Mitglieds der Kammer im fachgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann (BayVGH vom 26.6.2007 = MedR 2008, 96/97).

  • VG Stuttgart, 03.05.2010 - 4 K 2367/09

    Vollversammlungsbeschluss einer Industrie- und Handelskammer; Förderung der

    Denn eine über die Einhaltung des Aufgabenbereichs hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger mit seiner Feststellungsklage nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007 - 21 BV 04.3175 - GewArch 2007, 417 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161).

    Denn der Kläger hat aus eigenem Recht als Mitglied der Beklagten nur den genannten Anspruch auf Einhaltung der äußeren Grenzen des Umfangs ihrer Tätigkeit; eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger auf diese Weise nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007, a.a.O.), sondern (ausnahmsweise) nur dann, wenn es um einen Verstoß gegen Vorschriften geht, die gerade auch seinen Schutz bezwecken.

  • VGH Bayern, 30.06.2010 - 21 ZB 09.2951

    Apothekerkammerrecht; Aufgabenbereich; Öffentlichkeitsarbeit; Werbekampagnen

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Einklang mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats (vgl. Urteil vom 26. Juni 2007 Az. 21 BV 04.3175 ), entschieden, dass grundsätzlich die apothekenbezogene Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und der Beigeladenen, u.a. in Form von Werbe- und Marketingaktionen, als Wahrnehmung der beruflichen Belange der Apotheker in ihren Aufgabenbereich fällt und diesen nicht überschreitet (Art. 52 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 HKaG).

    Dass apothekenbezogene Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und der Beigeladenen in Form von Werbe- und Marketingaktivitäten grundsätzlich von deren gesetzlichen Aufgabenbereich umfasst wird, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 26. Juni 2007 a.a.O.).

  • VG Hannover, 23.07.2020 - 10 B 3846/20

    Datenübermittlung; Demokratieprinzip; Einschränkung der Datenverarbeitung;

    Soweit sich der mitgliedschaftliche Unterlassungsanspruch auch dagegen richten kann, dass die Kammer die zugewiesenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, setzt er im Übrigen voraus, dass über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus eigene Rechte des Betroffenen verletzt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.6.2007 - 21 BV 04.3175 -, juris).
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