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   OLG Hamm, 06.07.1988 - 8 U 315/86   

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https://dejure.org/1988,11296
OLG Hamm, 06.07.1988 - 8 U 315/86 (https://dejure.org/1988,11296)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.1988 - 8 U 315/86 (https://dejure.org/1988,11296)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - 8 U 315/86 (https://dejure.org/1988,11296)
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Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewinnauszahlungsanspruch, Kaduzierung, Rechtsstellung des ausgeschlossenen Gesellschafters

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 550
  • DB 1989, 167
  • GmbHR 1989, 126
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger den anteiligen Gewinn für das im Zeitpunkt der Einziehung bereits abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr zuzuerkennen, im wesentlichen mit der Erwägung begründet, der Gewinnanspruch sei dem Grunde nach bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres entstanden, die spätere Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverwendung führten lediglich die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs herbei (vgl. dazu schon OLG Hamm GmbHR 1989, 126 mit ablehnender Anmerkung von Ebenroth EWiR 1989, 267 f.).

    Wenn das Berufungsgericht demgegenüber im Anschluß an OLG Hamm (GmbHR 1989, 126; ihm ohne eigene Begründung folgend Hachenburg/Welf Müller aaO § 21 Rdnr. 53) meint, bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres sei der Gewinnanspruch "dem Grunde nach enstanden", trennt es nicht in der gebotenen Weise zwischen Gewinnstammrecht und Gewinnauszahlungsanspruch (vgl. schon Ebenroth aaO).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm (GmbHR 1989, 126) gegenteilig entschieden hat, ist dies einerseits schon deswegen mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht zu vergleichen, weil in dem damaligen Fall noch das Vollausschüttungsgebot des § 29 GmbHG a.F. galt und das Oberlandesgericht Hamm deswegen möglicherweise gemeint hat, den den Auszahlungsanspruch auslösenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine nur formale Bedeutung beimessen zu können, während es sich bei der Beklagten um eine nach neuem Recht errichtete Gesellschaft handelt.

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