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   BayObLG, 18.04.1991 - BReg. 3 Z 69/91   

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https://dejure.org/1991,4580
BayObLG, 18.04.1991 - BReg. 3 Z 69/91 (https://dejure.org/1991,4580)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.1991 - BReg. 3 Z 69/91 (https://dejure.org/1991,4580)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 1991 - BReg. 3 Z 69/91 (https://dejure.org/1991,4580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 20 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 4 Satz 1
    Unterlassene Beteiligung der GmbH am registerrechtlichen Verfahren über Einzahlung der Stammeinlagen - Hinweispflicht des Gerichts bei erstmaliger Beteiligung der Gesellschaft in der Beschwerdeinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 36
  • BB 1991, 2106
  • DB 1991, 1509
  • Rpfleger 1991, 423
  • GmbHR 1992, 110
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 3 Z 103/86

    Beteiligung einer Einmann-GmbH im Verfahren über die Feststellung ihrer Auflösung

    Auszug aus BayObLG, 18.04.1991 - BReg. 3 Z 69/91
    Am Verfahren hätte nämlich die Gesellschaft schon beim Amtsgericht formell beteiligt werden müssen, weil es um ihre Löschung ging und deshalb ihre Rechte betroffen waren (§ 20 Abs. 1 FGG ; vgl. BayObLGZ 1986, 270; Hachenburg/Ulmer, GmbHG , 8. Aufl., § 19 Rdn. 135).

    Beim Landgericht konnte der Fehler nicht allein dadurch behoben werden, dass die Gesellschaft durch Einlegung der Beschwerde - erstmals - rechtliches Gehör hatte; denn die fehlende Beteiligung am Verfahren erster Instanz wurde damit noch nicht ungeschehen gemacht (BayObLGZ 1986, 270, 272).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2000 - 3 W 70/00

    Wirksamkeit einer durch den Rechtspfleger erfolgten Aufforderung; Rechtsfolgen

    Es kann dahinstehen, ob die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung nach § 144 b FGG als materiell Betroffene am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre ( vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. April 1999 - 3 W 93/99 - ; BayObLG GmbHR 1992, 110, 111; Scholz/Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdnr. 97).
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