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   BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91   

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https://dejure.org/1991,837
BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91 (https://dejure.org/1991,837)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - 1 StR 496/91 (https://dejure.org/1991,837)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 (https://dejure.org/1991,837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht - Kostentragung - Keine Liquidität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 182
  • StV 1992, 159
  • GmbHR 1992, 678
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.03.1987 - 1 StR 580/86

    Verurteilung wegen Gründungsschwindels - Vorliegen eines Betruges - Eintritt der

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Wäre der Fa. M. die schlechte Vermögenslage der Fa. H. GmbH & Co KG bekannt gewesen und hätte sie gleichwohl geliefert, wäre für die Annahme eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums und einer dadurch bedingten Vermögensgefährdung kein Raum (st. Rspr., vgl. u.a. BGH StV 1984, 511, 512; BGH, Beschl. vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 insoweit in wistra 1987, 212 nicht abgedruckt; BGH wistra 1988, 25, 26; BGH StV 1990, 19 (LS)).

    Der zeitliche Abstand zwischen den ab Anfang November 1985 erfolgten Bestellungen und den Bestellungen ab Mitte Dezember 1985 ist zu groß, als daß Ausführungen hierüber entbehrlich wären (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 (S. 6) für einen vergleichbaren zeitlichen Abstand).

  • BayObLG, 31.01.1990 - RReg. 3 St 166/89
    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    a) Muß sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (vgl. BGHSt 28, 231, 233; OLG Stuttgart NStZ 1987, 460, 461; BayObLG wistra 1990, 201, 202 m.w.Nachw.).

    Ausdrückliche Erörterungen wären in diesem Zusammenhang deshalb geboten gewesen, weil die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1985 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1986 und die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1986 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1987 endete (vgl. BayObLG wistra 1990, 201; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 283 Rdn. 28); beide Firmen waren aber schon im Sommer 1985 zahlungsunfähig und hatten auch ihre Zahlungen tatsächlich eingestellt (generell damit aufgehört, ihre Schulden zu begleichen).

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 37, 45, 48; BGHSt 36, 105, 110).
  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Bei einer solchen Fallgestaltung folgt aus dem Schlechterstellungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, daß die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen (Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Nördlingen und der Strafe wegen verspäteter Konkursantragstellung sowie Gesamtstrafe aus den wegen der rechtskräftig festgestellten Betrugstaten - und gegebenenfalls weiterer Straftaten - zu verhängenden Strafen) nicht höher sein darf als die Summe der in dem aufgehobenen Urteil gebildet gewesenen Gesamtstrafe (ein Jahr und acht Monate) zuzüglich der Strafe aus dem nachträglich einbezogenen Urteil (ein Jahr), hier also zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (LG Hamburg MDR 1965, 760 [LG Hamburg 04.05.1965 - 31 - 62/65]; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 331 Rdn. 19; vgl. auch BGHSt 15, 164; BGH, Beschl. vom 5. Juni 1990 - 1 StR 273/90).
  • BGH, 24.07.1991 - 3 StR 246/91

    Strafzumessung - Fehlendes Geständnis - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Dies reicht jedoch zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 37, 45, 48; BGHSt 36, 105, 110).
  • BGH, 15.12.1989 - 2 StR 167/89

    Verwertbarkeit von Angaben eines Asylbewerbers im Rahmen der Anhörung über die

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im einzelnen ergeben (vgl. BGH StV 1984, 497; BGH wistra 1984, 181; BGH wistra 1990, 151; weit. Nachw. bei Franzen/ Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3.Aufl. § 370 AO Rdn. 41).
  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 273/90

    Unrechtmäßige Gesamtstrafenbildung - Verkündung des letzten tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Bei einer solchen Fallgestaltung folgt aus dem Schlechterstellungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, daß die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen (Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Nördlingen und der Strafe wegen verspäteter Konkursantragstellung sowie Gesamtstrafe aus den wegen der rechtskräftig festgestellten Betrugstaten - und gegebenenfalls weiterer Straftaten - zu verhängenden Strafen) nicht höher sein darf als die Summe der in dem aufgehobenen Urteil gebildet gewesenen Gesamtstrafe (ein Jahr und acht Monate) zuzüglich der Strafe aus dem nachträglich einbezogenen Urteil (ein Jahr), hier also zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (LG Hamburg MDR 1965, 760 [LG Hamburg 04.05.1965 - 31 - 62/65]; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 331 Rdn. 19; vgl. auch BGHSt 15, 164; BGH, Beschl. vom 5. Juni 1990 - 1 StR 273/90).
  • OLG Stuttgart, 02.07.1987 - 5 Ss 371/87
    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    a) Muß sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (vgl. BGHSt 28, 231, 233; OLG Stuttgart NStZ 1987, 460, 461; BayObLG wistra 1990, 201, 202 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.01.1984 - 3 StR 419/83

    Erfordernis der Angabe der Summe der verkürzten Steuern und deren Berechnung in

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91
    Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im einzelnen ergeben (vgl. BGH StV 1984, 497; BGH wistra 1984, 181; BGH wistra 1990, 151; weit. Nachw. bei Franzen/ Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3.Aufl. § 370 AO Rdn. 41).
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

  • BGH, 26.01.1989 - 1 StR 636/88

    Vorliegen einer durch Irrtum bedingten Vermögensverfügung bei Kenntnis des

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 32/64

    Merkmale einer verfassungsfeindlichen Vereinigung - Tatbeitrag zur Förderung

  • BGH, 08.09.1964 - 1 StR 292/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt; eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war (vgl. BGHSt 28, 231, 233; BGH NStZ 1992, 182; 1998, 192, 193).
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Arbeitgeberstellung (Werkverträge mit

    Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK festzustellen (BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 und 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10

    Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens

    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Scheingeschäftsführer, Abführen

    Dabei bedarf es der Angabe über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer, sowie über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse, so dass den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlage im Einzelnen zu entnehmen ist (vgl. BGH wistra 92, 145).
  • BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht wegen des Nichterstellens von Bilanzen

    Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht entfällt, wenn der Angeklagte nicht in der Lage war, seine Verpflichtung zu erfüllen (BGHSt 28, 231, 233; BGH NStZ 1992, 182).

    Muß sich der Täter aber zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden kann (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7 b Bilanz 1; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 47 zu § 283).

  • BGH, 01.12.1992 - 1 StR 695/92

    Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Abschluss nachteiliger Kapitalanlageverträge -

    Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (st. Rspr., vgl. BGH StV 1992, 510; BGH wistra 1992, 145, 146; BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 48 jeweils m.w.Nachw.).

    Dies reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH wistra 1992, 145, 146; BGH StV 1992, 510 jeweils m.w.Nachw.).

    In diesem Fall dürfte gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der beiden Gesamtstrafen die Höhe der in dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe zuzüglich der vom Amtsgericht Bad Neustadt/Saale verhängten Strafe nicht übersteigen (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 331 Rdn. 19 m.w.Nachw.).

  • KG, 05.05.2000 - 1 Ss 113/99
    Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war die M und L Baugesellschaft mbH jedoch zahlungsunfähig und vor allem hatte sie ihre Zahlungen nach den Angaben des Zeugen P, denen das Landgericht ersichtlich gefolgt ist, auch bereits im November 1990 endgültig eingestellt (UA S. 18) Eine Verurteilung wegen nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung kommt aber in der Regel nur in Betracht, wenn die Bilanzierungspflicht vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB, d. h. vor Zahlungseinstellung (oder Konkurseröffnung bzw. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) versäumt wurde (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7 b Zeit 1; wistra 1992, 145, 146 f; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Auflage, § 283 Rdnr. 30) .

    Ferner entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß und die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden kann (vgl. BGHSt 28, 231, 233; BGH wistra 1992, 145, 146; BayObLG wistra 1990, 201, 202; KG, Beschluß vom 6. Januar 1994 - 5 Ws 441/93 - Fischer in Tröndle/Fischer, § 283 StGB Rdnr. 30).

    Ob der Angeklagte vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzerstellung getroffen hat - was zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichen würde (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147; bei Herlan GA 1956, 348; bei Herlan GA 1959, 49; bei Herlan GA 1971, 38; KG aaO; Tiedemann in Leipziger Kommentar, § 283 StGB Rdnr. 151, der zumindest eine versuchte Tat für möglich hält; a. A. Fischer in Tröndle/Fischer, § 283 StGB Rdnr. 30) - ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht eindeutig, wenngleich die Vermutung naheliegt, weil bereits die Bilanz für 1989 nicht erstellt wurde (UA S. 10).

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Erforderlich sind aber regelmäßig auch Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK (vgl. BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 = BGH wistra 1992, 145, 147; BGH StV 1993, 364; BGH StV 1994, 426).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98

    Gesellschaftsrecht; Einstellung der Buchführung nach Zahlungseinstellung

    In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung aus oder käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte vor der Zahlungseinstellung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzaufstellung getroffen hätte (BGH NStZ 1992, 182 ; LK-Tiedemann, StGB , 10. Aufl., § 283 Rn 149 m.w.N.; abl. Tröndle, StGB , 48. Aufl., § 283 Rn 30).

    Schließlich ist folgendes zu beachten: Muß sich der Täter zur Erstellung der Buchführung und der Bilanzen oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (BGHSt 28, 231, 233; NStZ 1992, 182 ; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b - Bilanz 1 und 2).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe

    Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Kasse festzustellen (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 3, 4, 5; BGH NJW 2002, 2480, 2483; NJW 2005, 3650, 3651; BGH, 5 StR 173/06 vom 13. Juli 2006, Rdnr. 4 ).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 5 Ss 288/07

    Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Sozialrechts-akzessorische

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 328/01

    Bankrott; Steuerberater; Sachentscheidung; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe

  • OLG Frankfurt, 14.10.2004 - 20 W 418/04

    Zuständiges Registergericht: Anmeldung der Verschmelzung mit Kapitalerhöhung und

  • KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15

    Insolvenzstraftaten: Notwendigkeit der Verteidigung wegen Schwierigkeit der

  • OLG Rostock, 07.04.2005 - 1 Ss 393/04

    Feststellungen zum Tatzeitraum bei Bankrottdelikten - Strafbarkeit bei

  • BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93

    Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der

  • KG, 18.07.2007 - 1 Ss 261/06

    Bankrott: Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Bilanzerstellung

  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 78/01

    Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen)

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09

    Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe

  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 127/07

    Betrug und Untreue: Tatbestandvoraussetzungen des Vorenthaltens von

  • BGH, 17.02.1993 - 3 StR 474/92

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene

  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 1 Ss 31/08

    Entscheidung über einen bedingten Beweisantrag; Auswirkungen einer

  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 380/98

    Anforderungen an die Darlegung der Höhe nicht abgeführter

  • BGH, 21.07.1992 - 1 StR 370/92

    Notwendigkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten für die Revision

  • KG, 16.08.1999 - 1 Ss 202/99
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