Rechtsprechung
LG Dresden, 04.03.1993 - 45 T 4/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,10174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dresden - HRB 3220
- LG Dresden, 04.03.1993 - 45 T 4/93
- LG Dresden, 07.04.1993 - 45 T 4/93
Papierfundstellen
- GmbHR 1993, 590
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16
Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; …
In dieser Zeit habe die GmbH ihre Lebensfähigkeit erwiesen, was auch aus der - nach damaliger Rechtslage - fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG folge (LG Berlin, GmbHR 1993, 590). - OLG Köln, 28.03.1995 - 2 Wx 13/95
Änderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium
Auf den - hier gegebenen - Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der st. Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG , Nr. 1; LG Dresden GmbHR 1993, 590 f.;… Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. 1988, § 53 GmbHG, Rd.-Nr. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft ( §§ 53 f. GmbHG ), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ( § 2 GmbHG ) anzuwenden. - OLG Düsseldorf, 08.11.1994 - 10 W 123/94
Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung
Auf den - hier gegebenen - Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der st. Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG , Nr. 1; LG Dresden GmbHR 1993, 590 f.;… Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. 1988, § 53 GmbHG, Rd.-Nr. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft ( §§ 53 f. GmbHG ), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ( § 2 GmbHG ) anzuwenden.