Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.05.1993

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1881
BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89 (https://dejure.org/1992,1881)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89 (https://dejure.org/1992,1881)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 (https://dejure.org/1992,1881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungsumfang bei Nichtannahme der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren - Wirksamkeit von nicht unterschriebenen Steuerbescheiden - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Letzinstanzliche Entscheidung - Begründungspflicht - Schriftliche Verwaltungsakte - Automatische Erstellung - Form - Verdeckte Gewinnausschüttung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 574
  • NVwZ 1994, 477 (Ls.)
  • BB 1993, 1409
  • GmbHR 1993, 595
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Gegen diese Wertung läßt sich von Verfassungs wegen nichts erinnern (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen läßt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 75, 361 [367 f.]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen läßt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    c) Damit kommt auch der von dem Beschwerdeführer geltendgemachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der unterlassenen Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht, weil eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Rechtsprechung anderer Senate nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung eine andere Betrachtung angestellt hat (BVerfGE 19, 38 [43]; 82, 159 [194] m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Das in Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]).
  • BFH, 13.04.1988 - I R 284/82

    Ablehungsantrag gegen einen Richter im Prozeß bei deutlicher Tendenz den Prozeß

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Das Festhalten des Gesetzgebers an dem unbestimmten Rechtsbegriff im Körperschaftsteuergesetz mache deutlich, daß er damit die von der Rechtsprechung vorgenommene Inhaltsbestimmung billige (vgl. BFH, BStBl 1988 II, 25, 26; BFH/NV 1989, 395, 397).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    c) Damit kommt auch der von dem Beschwerdeführer geltendgemachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der unterlassenen Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht, weil eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Rechtsprechung anderer Senate nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung eine andere Betrachtung angestellt hat (BVerfGE 19, 38 [43]; 82, 159 [194] m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer einem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem Gesellschafter nur dann steuerrechtlich zugerechnet werden darf, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt, ist in dem die Besteuerung des Gesellschafters betreffenden Verfahren zu entscheiden und kann daher im Streitfall offenbleiben (s. zu dieser Streitfrage Döllerer, Betriebs-Berater - BB - 1989, 1175; Wassermeyer, Finanz-Rundschau - FR - 1989, 218, 221; Seeger, FR 1989, 466; Streck, a. a. O., § 8 KStG Anm. 105, 106; s. a. BFH- Urteile vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415; vom 29. September 1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248 - zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung, wenn unmittelbarer Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung ein nahestehender Mitgesellschafter ist - vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90; vom 24. Juli 1990 VIII R 290/84, BFH/NV 1991, 191; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluß vom 8. Dezember 1992 1 BvR 326/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 201).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Der Bundesfinanzhof lehnt es in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ab, den Steuernachteil der Gesellschaft infolge der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Anrechnungsvorteil des Gesellschafters gleichsam zu saldieren (BFH BStBl II 1984, 723, 725; 1987, 733, 735; 1989, 1029, 1030; 1993, 635, 636; zustimmend Jonas GmbHR 1987, 233, 238; a.A. Knobbe - Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht 9. Aufl. § 19 I 3 c - S. 664 ff - Streck, KStG 4. Aufl. § 8 Anm. 112 ff, jeweils m.w.N.; vgl. BVerfG GmbHR 1993, 595); dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 6. August 1981 - BStBl I 1981, 599 - und vom 23. April 1985 - DB 1985, 1437 -).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Diese Erweiterung des vom Rechtsinstitut der vGA erfassten Personenkreises auf nahestehende Personen ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die im vGA-Falle gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit zur Rückabwicklung (BVerfG-Beschluss vom 8.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574, HFR 1993, 201).

    Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Kapitalgesellschaft der nahestehenden Person beim Kauf eines Wirtschaftsguts einen Preisnachlass gewährt, den sie anderen Kunden nicht einräumt, und der Gesellschafter kein eigenes vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH-Urteil vom 18.12.1996 - I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; ebenso bereits BVerfG-Beschluss vom 8.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574, HFR 1993, 201).

    Solange die Rechtsprechung ihrer Entscheidung diese Definition zugrunde legt, ergibt sich keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. ferner BVerfG-Beschluss vom 8.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574, HFR 1993, 201).

  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 574, unter 2.b).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Die vom Kläger eingeforderte Begründung der Anhörungsmitteilung ist weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2014 - VII S 45/13, BFH/NV 2014, 563, m.w.N.; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater 1993, 1409, unter 1., und BVerfG-Beschluss vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 1192 neben BVerfG-Beschluss vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 202; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 5; Seer in Tipke/Kruse, § 126a FGO Rz 6; Rüsken in Gosch, § 126a FGO Rz 10; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126a Rz 6).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Das BVerfG hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Begründung verfassungsrechtlich geboten sei, wenn das Revisionsgericht vom eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm oder von einer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher üblichen Auslegung abweichen wolle (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 02.10.1984 - 1 BvR 123/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 237; vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, HFR 1993, 202, Rz 2 ; vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 574, Rz 2; vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827, Rz 5; jeweils zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG).
  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    In seinem Urteil in BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92 (m.w.N.) hat er hierzu ausgeführt, daß die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Berücksichtigung von Einlagen deshalb einen erfolgswirksamen Ansatz des Rückgewähranspruchs in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausschließen, weil er durch die Erfüllung der Verbindlichkeit entstehe, die als vGA (i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sei, und deshalb (notwendigerweise) die nämliche --im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde-- Veranlassung haben müsse; demgemäß sei der Anspruch steuerrechtlich als Einlage zu behandeln und im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 der Gliederungsrechnung zu erfassen (vgl. auch BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733 zu Abschn. II. 4.: Rückforderung als "contrarius actus" der vGA; zur Verfassungsmäßigkeit s. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1992 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1409).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 4 V 102/17

    Aussetzung der Vollziehung: Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Vollstreckung

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1992, 1 BvR 326/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 93, 201, Ratschow, in Klein, AO § 120 Rn. 60).
  • BVerfG, 29.09.2003 - 1 BvR 1677/03

    Begründungsanforderung bei letztinstanzlichen Entscheidungen (Abweichung vom

    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 71, 122 ; 81, 97 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 -, NJW 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, NJW 1993, S. 1909; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1995 - 1 BvR 1506/93 -, NJW 1995, S. 2911).
  • BGH, 24.06.2014 - IX ZA 26/13

    Verpflichtung der Gerichte zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien bzgl.

    Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die ergänzende Begründung einer Entscheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO) keiner Begründung bedurfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 1161; 1994, 574; 1998, 3484 f).
  • BFH, 18.05.1999 - I B 140/98

    VGA; Gewinntantieme

  • KG, 12.06.2008 - 2 AR 29/08

    Zuständigkeitsstreitwert für die Klage einer Gesellschaft gegen einen

  • BVerfG, 02.04.1996 - 1 BvR 1279/89

    Verfassungsmäßgigkeit des BFHEntlG - Unterschiedliche Behandlung der

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Rechtsprechung
   BFH, 12.05.1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2850
BFH, 12.05.1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92 (https://dejure.org/1993,2850)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92 (https://dejure.org/1993,2850)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92 (https://dejure.org/1993,2850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 282
  • BB 1993, 1486
  • DB 1993, 1802
  • GmbHR 1993, 595
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.01.1991 - X R 47/87

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Es entspricht gerade dem Wesen der Betriebsaufspaltung im Gegensatz zur Betriebsverpachtung, daß eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs erlangt und der bisherige Betrieb nicht aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014; vom 23.Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, 466, BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 140 m.w.N.).

    Die der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter sind dem Besitzunternehmen weiterhin als notwendiges Betriebsvermögen zuzurechnen (z.B. BFH-Urteile vom 8.März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, 446, BStBl II 1989, 714; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.149 b).

    Ansonsten werden entsprechende Gewinne erst dann realisiert, wenn das Besitzunternehmen als solches veräußert oder aufgegeben und die Betriebsaufspaltung aufgelöst wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526 , BStBl II 1984, 474; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405).

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Die der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter sind dem Besitzunternehmen weiterhin als notwendiges Betriebsvermögen zuzurechnen (z.B. BFH-Urteile vom 8.März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, 446, BStBl II 1989, 714; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.149 b).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 25/88

    Kapitalverkehrsteuerbescheid - Selbständige Regelung - Eigenständige Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Auch der Firmenwert des Besitzunternehmens geht infolge der Vermietung und Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter nicht notwendigerweise auf das Betriebsunternehmen über (vgl. BFH-Urteile vom 28.November 1962 II 165/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 170; vom 28.Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, 100, BStBl II 1989, 982; ferner Brandenberg u.a., Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1990/1991, 235 ff.).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Es entspricht gerade dem Wesen der Betriebsaufspaltung im Gegensatz zur Betriebsverpachtung, daß eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs erlangt und der bisherige Betrieb nicht aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014; vom 23.Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, 466, BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 140 m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1962 - II 165/59
    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Auch der Firmenwert des Besitzunternehmens geht infolge der Vermietung und Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter nicht notwendigerweise auf das Betriebsunternehmen über (vgl. BFH-Urteile vom 28.November 1962 II 165/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 170; vom 28.Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, 100, BStBl II 1989, 982; ferner Brandenberg u.a., Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1990/1991, 235 ff.).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Ansonsten werden entsprechende Gewinne erst dann realisiert, wenn das Besitzunternehmen als solches veräußert oder aufgegeben und die Betriebsaufspaltung aufgelöst wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526 , BStBl II 1984, 474; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Wird ein bisher einheitliches gewerbliches Unternehmen in der Weise aufgeteilt, daß ein Teil des Betriebsvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird und mindestens eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, aber dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen wird, handelt es sich, sofern die Voraussetzungen der persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen -wie im Streitfall- erfüllt sind (siehe zu diesen Voraussetzungen zusammenfassend z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.Januar 1989 IV R 151/86, BEHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; Schmidt, Einkommensteuergesetz , 11.Aufl., § 15 Anm.143 ff. m.w.N.), um eine sog. echte Betriebsaufspaltung.
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Anders verhält es sich nach Auffassung der Verwaltung allerdings dann, wenn an der neugegründeten Betriebsgesellschaft eine nahestehende Person beteiligt wird, die nicht am Besitzunternehmen beteiligt ist und die kein Aufgeld für die übernommenen Anteile an der Kapitalgesellschaft zu leisten hat (BMF-Schreiben in BStBl I 1985, 97; s. a. BFH-Urteil vom 16.April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513 , BStBl II 1991, 832).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.1992 - 4 K 1940/89
    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Sein in der Sache wegen Einkommensteuer 1983 ergangenes Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 580 wiedergegeben.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Errichtet ein Einzelunternehmer mit seinen Kindern als Minderheitsgesellschaftern durch Bargründung eine GmbH und kommt es anschließend zu einer echten Betriebsaufspaltung, so ist ein Geschäftswert des Einzelunternehmens jedenfalls nicht deshalb teilweise entnommen, weil die Kinder ihre Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen halten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).

    Er folgt insoweit dem BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92 (BFHE 171, 282).

    a) Das Urteil in BFHE 171, 282 betrifft den Fall, daß der bisherige Einzelunternehmer, der anläßlich der Begründung einer Betriebsaufspaltung sein Anlagevermögen an die Betriebs-GmbH verpachtet, zugleich an die GmbH das Umlaufvermögen des Einzelunternehmens veräußert.

    b) Im Streitfall sind --anders als in dem vom XI. Senat in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- bei der Begründung der Betriebsaufspaltung keine steuerverhafteten Wirtschaftsgüter auf die Betriebsgesellschaft übertragen worden.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auch das Schrifttum war dieser Praxis überwiegend gefolgt (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284).

    Mit der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 282 ab.

    Denn auch in dem dortigen --wiederum einen "Bargründungsfall" betreffenden-- Sachverhalt hatte der Besitzunternehmer --ganz ähnlich wie in dem vom XI. Senat im Urteil in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- "sämtliche Gebäude, Maschinen und Betriebsausstattungen, den Fuhrpark und den Geschäftswert" an die Betriebs-GmbH verpachtet.

  • BFH, 12.12.2007 - X R 17/05

    Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung

    Dagegen könnte der Gesichtspunkt sprechen, dass EM die M-GmbH am 30. Dezember 1993 mit dem festen und schon zwei Tage später verwirklichten Plan gegründet hatte, sie als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit seinem Einzelunternehmen einzusetzen, so dass die bei ihm zum dauerhaften Verbleib bestimmten Anteile an der M-GmbH schon vor Begründung der unmittelbar bevorstehenden Betriebsaufspaltung betrieblichen Zwecken seines Einzelunternehmens gewidmet waren, dessen Gegenstand sich unter Wahrung der Unternehmensidentität mit Ablauf des 31. Dezember 1993 von der Unterhaltung eines aktiven Gewerbebetriebs zum Besitzunternehmen wandeln sollte und gewandelt hat (a.A. evtl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284 f.).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Daraus folgt weiter, daß die in dem Grundstück ruhenden stillen Reserven nicht aufgedeckt werden durften; für eine freiwillige Gewinnrealisierung ohne Betriebsaufgabe fehlt die Rechtsgrundlage (BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 285; Beschluß vom 28. Mai 1986 I S 13/85, BFH/NV 1987, 294; ferner Urteil vom 19. Februar 1991 VIII R 65/89, BFHE 164, 315, BStBl II 1991, 789, zur Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters; Schmidt, a. a. O., § 15 Rz. 682 und 878; Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., § 5 Rz. 657; Schneeloch, Deutsches Steuerrecht 1991, 804, 805; Fichtelmann, GmbHR 1991, 369, 372; Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 20 UmwStG Anm. 9; siehe auch Plückebaum in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 4 Rdnr. B 242; Reiß in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 16 Rdnr. B 34; a. A. Knobbe-Keuk, a. a. O., § 22 X 4. a a. E.; Zimmermann, Finanz-Rundschau 1988, 377, 378; siehe auch Heinicke in Schmidt, a. a. O., § 4 Rz. 328 f., m. w. N.).
  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 4391/01

    Keine Aufdeckung stiller Reserven nach Begründung einer Betriebsaufspaltung;

    Die Entscheidung des BFH vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, DB 1993, 1802 (= HFR 1993, 565) stehe dieser Verwaltungsanweisung nicht entgegen, da der BFH über die Verwaltungsauffassung nicht zu befinden gehabt und dies auch ausdrücklich betont habe, und zudem im Urteilsfall - anders als im vorliegenden Streitfall - keine stillen Reserven festgestellt worden seien.

    Das BFH-Urteil in HFR 1993, 565 bestätige dies.

    Abgelehnt hat der BFH die Verwaltungsansicht mit seinem Urteil in HFR 1993, 565 jedoch für den Fall, dass keine Entnahmehandlung vorliegt, die Verwaltung aber trotzdem eine Entnahme annehmen will, konkret also in dem von der OFD-Münster in DB 1990, 1797 dargestellten Bargründungsfall, mit im Wesentlichen folgender überzeugenden Begründung: Da die Beteiligung an der durch Bargründung neu entstandenen Betriebskapitalgesellschaft nie zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört hat, kann es auch zu keiner Entnahme der Beteiligung kommen.

    Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des FA aus dem Urteil des BFH in HFR 1993, 565.

    Der Entscheidung darüber konnte er sich nur deshalb "mit einiger Mühe enthalten" (so die Anmerkung in HFR 1993, 565), weil davon auszugehen war, dass keine stille Reserven in den dort übertragenen Wirtschaftsgütern enthalten waren.

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung nicht notwendig den Übergang des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen nach sich zieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; I R 34/88, BFH/NV 1990, 264; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174).
  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 1200/02

    Übertragung; Betriebliche Wirtschaftsgüter; Beteiligungsidentische GmbH;

    Rechtsprechung und Schrifttum sind dieser Praxis überwiegend gefolgt (BFH vom 5.12.1993 XI R 58, 59/92 BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174; Schmidt aaO. § 15 Anm.877; Blümich/Stuhrmann § 15 EStG Rdnr. 639; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Kommentar, § 20 Tz. 43 und 45; Märkle BB 1994, 831 ff.,835; zur Kritik vgl. u.a. Wassermeyer BB 1994, 1 ff.,2; Fichtelmann GmbHR 1991, 371).

    In der Entscheidung vom 12. Mai 1993 (XI R 58, 59/92 BFHE 171, 282) hat der BFH offengelassen, ob in den vorbezeichneten Fallkonstellationen der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen ist.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 12. Mai 1993 (aaO.) und vom 14. Januar 1998 (aaO.), denn diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhalte (keine Übertragung von Wirtschaftsgütern, in denen stille Reserven enthalten waren) zugrunde.

  • BFH, 23.06.2004 - X R 37/03

    Veräußerungsgeschäfte bzw. verdeckte Einlagen bei teilentgeltlicher Übertragung

    Auch das Schrifttum war dieser Praxis überwiegend gefolgt (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284).

    Mit der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 282 ab.

    Denn auch in dem dortigen --wiederum einen "Bargründungsfall" betreffenden-- Sachverhalt hatte der Besitzunternehmer --ganz ähnlich wie in dem vom XI. Senat im Urteil in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- "sämtliche Gebäude, Maschinen und Betriebsausstattungen, den Fuhrpark und den Geschäftswert" an die Betriebs-GmbH verpachtet.

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung (BFH-Beschluß vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617), zu deren notwendigem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehören (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, und vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
  • BFH, 04.08.2010 - X B 172/09

    Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Betriebsaufspaltung - schützenswertes

    aa) Dem Urteil des BFH vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92 (BFHE 171, 282) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; es ging dort um eine Betriebsaufspaltung, in der der Besitzunternehmer das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens an die Betriebs-GmbH verpachtete und das Umlaufvermögen an die GmbH veräußerte.
  • FG Niedersachsen, 18.12.2001 - 14 K 275/98

    Ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs; Gebäude mit

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 193/99

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Zuwendung kann durch

  • FG Münster, 19.12.1995 - 6 K 148/94
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