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   OLG München, 12.11.1997 - 7 U 2929/97   

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https://dejure.org/1997,6255
OLG München, 12.11.1997 - 7 U 2929/97 (https://dejure.org/1997,6255)
OLG München, Entscheidung vom 12.11.1997 - 7 U 2929/97 (https://dejure.org/1997,6255)
OLG München, Entscheidung vom 12. November 1997 - 7 U 2929/97 (https://dejure.org/1997,6255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung des Nebenintervenienten; Entgegenstehender Wille der unterstützten Partei; Anfechtung des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung ; Einziehung von Geschäftsanteilen; Rechtswidrige Informationsverweigerung; Verwirkung des Einziehungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 34
    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Einstweiliger Rechtsschutz auf Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen, Einziehung des Geschäftsanteils, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Problemstellung, Teilnahmerecht des betroffenen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 304
  • GmbHR 1998, 332
  • NZG 1998, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.12.1992 - VIII ZR 50/92

    30-jährige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert

    Auszug aus OLG München, 12.11.1997 - 7 U 2929/97
    Die Vorwürfe müssen in der Versammlung selbst behandelt und besprochen werden, um dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt zu erläutern und auf das Abstimmungsverhalten der anderen Gesellschafter einzuwirken (vgl. OLG München, 23.Senat, BB 93, 247/8).
  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

    Auszug aus OLG München, 12.11.1997 - 7 U 2929/97
    Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Nebenintervention jedoch streitgenössisch im Sinne von §§ 69, 61 ZPO , weil die Nebenintervenientin entsprechend § 248 AktG von der Gestaltungswirkung des Urteils mitbetroffen ist (vgl. BGH BB 93, 1681/2; Baumbach/Hueck, GmbHG , 16. Aufl., Anhang § 47 Rn. 85).
  • OLG München, 18.05.2021 - 7 W 718/21

    Einstweilige Verfügung zugunsten eines GmbH-Gesellschafters im Zusammenhang mit

    (1) Der Senat kann offenlassen, ob angesichts des konkret inmitten stehenden Ablaufs (Einberufung von zwei Gesellschafterversammlungen zwecks Einziehung im September; Absage derselben; Gesellschafterbeschluss nur über die Anwendung der B. Leaver-Klausel ohne Hinweis oder Vorbehalt der Einziehung; Vollzug der B. Leaver-Klausel; Einziehung erst hiernach) sogar eine Verwirkung des Einziehungsrechts in Betracht kommt (vgl. OLG München, GmbHR 1998, 332, 334).
  • OLG Celle, 04.12.2002 - 9 U 151/02

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ; Ursächlicher Verfahrensmangel;

    Vielmehr berechtigt die rechtswidrige Informationsverweigerung zur Anfechtung ohne konkrete Kausalitätsprüfung (vgl. z. B. OLG München GmbHR 1998, 332, 333 r. Sp.: es gilt § 243 Abs. 4 AktG analog).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.
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