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   OLG Celle, 19.11.1998 - 9 W 150/98   

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https://dejure.org/1998,4023
OLG Celle, 19.11.1998 - 9 W 150/98 (https://dejure.org/1998,4023)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.1998 - 9 W 150/98 (https://dejure.org/1998,4023)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. November 1998 - 9 W 150/98 (https://dejure.org/1998,4023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 HGB; § 17 Abs. 1 HGB; § 18 Abs. 1 HGB
    Zweck und Anforderungen an die Erfüllung der Namensfunktion einer Firma aus § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB); Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma nach § 18 Abs. 1 HGB; Namensfunktion und Unterscheidungskraft einer Firma, die bloße Buchstabenfolgen enthält

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweck und Anforderungen an die Erfüllung der Namensfunktion einer Firma aus § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB); Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma nach § 18 Abs. 1 HGB; Namensfunktion und Unterscheidungskraft einer Firma, die bloße Buchstabenfolgen enthält

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB §§ 17, 18
    Unzulässige Firmenbildung bei Buchstabenzusammenstellungen (Vielzahl von "A-Blöcken")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 17, 18 HGB
    Ein im Internet tätiges Unternehmen darf keinen Firmennamen wählen, der vornehmlich aus einer Abfolge gleicher Buchstaben besteht (hier "aaa.aaa. Lifesex-TV.de GmbH")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 543
  • DB 1999, 40
  • K&R 1999, 140
  • GmbHR 1999, 412
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 15 W 85/07

    Anforderungen an einen Firmennamen: Keine aussprechbare Buchstabenkombination

    Reinen Phantasiebezeichnungen wird eine solche Namensfähigkeit nicht abgesprochen, da ein Sinngehalt der Firma nicht entnommen werden muss (allg. Meinung: OLG Celle NJOZ 2006, 3513; NJW-RR 1999, 543; Baumbach/ Duden/ Hopt, HGB, 32. Aufl., § 18 Rz. 4; Koller/ Roth/ Morck, HGB, 6. Aufl., § 18 Rz. 3; MK/HGB - Heidinger, 2. Aufl., § 18 Rz. 10; Regierungsentswurf a.a.O., S. 35).
  • KG, 23.05.2000 - 1 W 247/99

    Schriftbild der Eintragung einer Firma

    Vom Begriff der Firma als Unternehmensnamen ist daher - ebenso wie nach bisherigem Recht - grundsätzlich nur eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung umfasst, da sie nur als solche der Individualisierung einer Person oder eines Gegenstandes dienen und damit Namensfunktion erfüllen kann (vgl. zum neuen Recht: OLG Celle NJW-RR 1999, 543; Müther, GmbHR 1998, § 1058/1059; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9.Aufl., § 4 Rdn.8ff.*, großzügiger - für Zulässigkeit auch nicht aussprechbarer. Buchstabenfolgen , Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15.Aufl., § 4 Rdn. 13; s.a. Kögel BB 1998, 1645/1646).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 84/01

    "Klammeraffe" nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eintragungsfähig

    An der Funktion als Namen hat die Neuregelung des Firmenrechts nichts geändert (KG BB 2000, 1957; OLG Celle DB 1999, 40).
  • OLG Celle, 06.07.2006 - 9 W 61/06

    Unterscheidungskraft und Namensfunktion als erforderliche Bestandteile des

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 19. November 1998, 9 W 150/98, DB 1999, S. 40), kommt nicht aussprechbaren Buchstabenaneinanderreihungen, die im Verkehr keine Kennzeichnungsfunktion haben, diese Namensfunktion nicht zu (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 2002, 2400; zustimmend Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 18 Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99

    "& Partner"; Firma einer GmbH

    Ob der - wohl großzügigeren - Auffassung des LG Köln (GmbHR 1999, 412), gefolgt werden könnte, kann offen bleiben, denn dort betraf die Umbenennung gerade nicht die namensgebenden Personen und damit nicht den Kern der Firma, sondern nur den Zusatz der Branchenzugehörigkeit, für dessen Anpassung an die Wirklichkeit im Rahmen der Firmenfortführung erleichterte Bedingungen gelten.
  • BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 90/99

    Irreführung über Unternehmensgegenstände durch Personenfirma eines eingetragenen

    a) Die Firma eines Einzelkaufmanns muß, um ihre Funktion als Namen im Geschäftsverkehr (§ 17 HGB; vgl. auch OLG Celle DB 1999, 40), erfüllen zu können, zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB; HK-HGB/Ruß 5. Aufl. § 118 Rn.3; Roth in Koller/ Roth/Morck HGB 2. Aufl. § 18 Rn.2).
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