Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 22.12.1998

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98   

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BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98 (https://dejure.org/1999,740)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1999 - II ZR 159/98 (https://dejure.org/1999,740)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1999 - II ZR 159/98 (https://dejure.org/1999,740)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BGB § 823 Bf Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Schadensersatz wegen nicht abgeführter Gesamtsozialversicherungsbeiträge - Neugläubigerstellung - Schaden wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Bf Abs. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
    Haftung des Geschäftsführers bei verspäteter Konkursantragstellung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter Konkursantragsstellung wegen Beitragsschulden durch den Geschäftsführer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Insolvenzverfahrensverschleppung, Leistungen an Sozialkassen, Schadensersatzanspruch

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Konkursverschleppung; Ansprüche der Sozialversicherungsträger gegen Geschäfts-führer

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Persönliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer insolventen GmbH

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2182
  • ZIP 1999, 967
  • MDR 1999, 1011
  • NZI 1999, 269
  • NZS 1999, 392
  • VersR 1999, 867
  • WM 1999, 1117
  • BB 1999, 1290
  • DB 1999, 1209
  • GmbHR 1999, 715
  • NZG 1999, 718
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
    Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) nicht gleichzustellen.

    Jedenfalls seien die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) entwickelten Grundsätze zu der auf Ersatz des negativen Interesses gerichteten Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber vertraglichen Neugläubigern gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB auf das Verhältnis zur Klägerin als Gläubigerin gesetzlicher Beitragsansprüche nicht übertragbar.

    a) Nach den Grundsätzen im Senatsurteil BGHZ 126, 181 ff. hat der seine Konkursantragspflicht versäumende Geschäftsführer einem vertraglichen Neugläubiger den - nicht auf eine Quotendifferenz beschränkten - Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, daß er mit der konkursreifen GmbH noch in Rechtsbeziehungen getreten ist.

    Unabhängig davon sind die Sozialversicherungsträger, die Beitragsansprüche gegen eine GmbH nach Entstehung der Konkursantragspflicht erworben haben, deshalb nicht wie vertragliche Neugläubiger (im Sinne von BGHZ 126, 181 ff.) in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbH einbezogen, weil ihre Gläubigerstellung im Rechtssinne nicht auf der Versäumung der Konkursantragspflicht, sondern auf dem Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beruht (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV; Schulin, Sozialrecht 4. Aufl. § 7; Gitter, Sozialrecht 4. Aufl. § 7 I 1), dessen Bestand selbst durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers nicht unmittelbar berührt wird (vgl. § 22 KO; OLG München, VersR 1977, 1001 f.).

  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
    a) Die "Bereitstellung von Versicherungsschutz" ist jedenfalls im Bereich der gesetzlichen, nicht an Äquivalenzgesichtspunkten orientierten Sozialversicherung (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 183 f.) eine abstrakte Größe, die nicht mit dem Wert der Beiträge für den entsprechenden Zeitraum gleichgesetzt werden kann.

    Soweit die Revision schließlich darauf verweist, daß die vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung Bestandteil des vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsentgelts seien (vgl. dazu BGHZ 87, 181 f.; Schulin aaO, § 11 Rdn. 198), kommt es darauf hier nicht an, weil die Klägerin einen angeblich ihr entstandenen Schaden und nicht einen Schaden der Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht (§§ 115 ff., 119 SGB X) geltend gemacht hat.

  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57

    § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
    Da aber diese Beitragsforderung nach ihrem Vortrag bei rechtzeitiger Konkursanmeldung nicht mehr entstanden wäre und ein Quotenschaden (BGHZ 29, 100) nicht geltend gemacht ist, kann auch in den Beitragsausfällen seitens der GmbH für Juni bis Oktober 1993 keine durch die Konkursverschleppung bedingte Vermögenseinbuße der Klägerin gesehen werden; in der bloßen Entstehung eines - auch wertlosen - Anspruchs liegt kein Schaden des Gläubigers.
  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88

    Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der

    Auszug aus BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
    b) Soweit sozialversicherungsrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Leistungsträger in der Zeit nach der tatsächlichen Konkursantragstellung (5. August 1993) entstanden sind, fallen diese schon deshalb nicht in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG, weil dessen Tatbestandsverwirklichung (Dauerdelikt) mit Stellung des Konkursantrages endet (vgl. auch Sen., BGHZ 108, 134, 136 f.).
  • OLG München, 05.05.1977 - 1 U 4465/76
    Auszug aus BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
    Unabhängig davon sind die Sozialversicherungsträger, die Beitragsansprüche gegen eine GmbH nach Entstehung der Konkursantragspflicht erworben haben, deshalb nicht wie vertragliche Neugläubiger (im Sinne von BGHZ 126, 181 ff.) in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbH einbezogen, weil ihre Gläubigerstellung im Rechtssinne nicht auf der Versäumung der Konkursantragspflicht, sondern auf dem Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beruht (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV; Schulin, Sozialrecht 4. Aufl. § 7; Gitter, Sozialrecht 4. Aufl. § 7 I 1), dessen Bestand selbst durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers nicht unmittelbar berührt wird (vgl. § 22 KO; OLG München, VersR 1977, 1001 f.).
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 315/05

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung

    b) Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerin hinsichtlich der nach Eintritt der Konkursreife mit der Schuldnerin geschlossenen Verträge als Neugläubigerin angesehen und sie für berechtigt gehalten, ihren Vertrauensschaden geltend zu machen (BGHZ 126, 181, 201; 164, 50, 60; Sen.Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, GmbHR 1999, 715, 716).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszugleichen ist vielmehr in der Regel lediglich das negative Interesse, z.B. in Form von Aufwendungen für Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat (Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Tz. 23; v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967).
  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, z.B. in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 201; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 21; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20, 40), und das nur ausnahmsweise auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15).
  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 113/13

    Schutzgesetzverletzung durch Verletzung der Insolvenzantragspflicht: Haftung des

    Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH, Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07; ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13, 15; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7).

    Nach der Senatsrechtsprechung ist unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht in aller Regel nur der Schaden ersatzfähig, der dadurch entsteht, dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt und dadurch Kredit gewährt, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7).

  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

    So führe der BGH explizit in seiner Grundsatzentscheidung vom 06.06.1994 (in Deutsches Steuerrecht - DStR - 1994, 1054) aus, dass der Schaden ersetzt werden solle, der den vertraglichen Neugläubigern dadurch entstehe, dass sie bereits im Zeitpunkt des Vertrages mit der schon insolvenzreifen GmbH einen nicht werthaltigen Gegenanspruch erlangen und im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft Leistungen erbringen, die am Ende nicht vergütet werden (Hinweis auf BGH-Urteile vom 08.03.1999 in DStR 1999, 988 ; vom 07.07.2003 in DStR 2003, 1672 ).

    Ersetzt werden müsse im Rahmen dieser Haftung nur das negative Interesse (Hinweis auf BGH-Urteile in DStR 1999, 988 ; in DStR 2003, 1672 ).

    Hinsichtlich der Haftung nach § 191 AO i.V.m. §§ 64, GmbHG, 823 BGB führt der Beklagte an, dass die Rechtsprechung des BGH (in DStR 1999, 988 ; in DStR 2003, 1672 ) einer Haftung nicht entgegenstehe.

    Der Haftungsanspruch nach diesen Normen ist nach gefestigter Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 8.3.1999 II ZR 159/98, DStR 1999, 988;vom 07.07.2003 II ZR 241/02, a.a.O.) lediglich auf das negative Interesse gerichtet.

    Denn der Umsatzsteueranspruch wäre bei früherer Antragstellung und damit ggf. verbundener früherer Einstellung der Geschäftstätigkeit gar nicht erst entstanden (vgl. entsprechend BGH-Urteil in DStR 1999, 988 ).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02

    Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Insolvenzverschleppung

    Der Senat hat hierzu bisher nicht abschließend Stellung nehmen müssen (vgl. Sen.Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967 = WM 1999, 1117); die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Die Klägerin verkennt selbst nicht, daß sie wegen der Beitragsausfälle, die durch die Insolvenz der G. GmbH entstanden sind, den Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung belangen kann; denn ein solcher Anspruch richtete sich auf Ersatz des positiven Interesses, das im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG nicht geschützt wird (Sen.Urt. v. 8. März 1999 aaO).

  • KG, 03.04.2001 - 9 U 725/00

    Haftung eines nicht zum Geschäftsführer bestellten Bevollmächtigten einer GmbH

    Zum anderen können Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, von diesem nicht im Wege des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen (BGH NJW 1999, 2182, 2183).

    Dennoch sind auch diese Ansprüche nicht in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG einbezogen, weil die betreffende Gläubigerstellung im Rechtsinne nicht -- wie bei den sogenannten Neugläubigem -- auf der Versäumung der Konkursantragspflicht beruht, sondern auf dem Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (BGH NJW 1999, 2182, 2183).

    Ein solches (positives) Interesse der Sozialversicherungsträger wird im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht geschützt (BGH NJW 1999, 2182, 2183) und vermag deshalb auch im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens wegen sittenwidriger Schädigung, gestützt auf vorsätzliche Konkursverschleppung, den Anspruch nicht zu begründen.

    Insoweit besteht allein die Pflicht, fristgerecht Konkursantrag zu stellen (BGH NJW 1999, 2182, 2183).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12

    Geltendmachung von Honoraransprüchen einer Anwaltssozietät durch einen einzelnen

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).
  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

    Hinsichtlich der Haftung nach § 191 AO i.V.m. §§ 64 GmbHG, 823 BGB führt der Beklagte ergänzend an, dass die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.03.1999 in DStR 1999, 988 ) der Haftung nicht entgegenstehe.

    Der Haftungsanspruch nach diesen Normen ist nach gefestigter Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 8.3.1999 II ZR 159/98, DStR 1999, 988;vom 07.07.2003 II ZR 241/02, a.a.O.) lediglich auf das negative Interesse gerichtet.

  • OLG Naumburg, 09.05.2007 - 5 U 21/07

    Keine Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen fehlender Abführung

    In den Beitragsausfällen für den Zeitraum April bis Juli 2004 kann indes keine durch die Insolvenzverschleppung bedingte Vermögenseinbuße der Klägerin gesehen werden; in der bloßen Entstehung eines - wertlosen - Anspruches liegt kein Schaden des Gläubigers (BGH ZIP 1999, 967).
  • LAG Hessen, 11.08.2000 - 2 Sa 1114/99

    Haftung des Arbeitgebers: Konkursverschleppung

  • FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05

    Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH,

  • LG Tübingen, 21.02.2020 - 4 O 205/19

    Insolvenzverschleppung: Haftung des die Jahresbilanz erstellenden Steuerberaters;

  • LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07

    Sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf

  • OLG Hamm, 13.09.1999 - 13 U 61/99

    Rechtmäßigkeit der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99

    Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Vereinsvorstand wegen

  • KG, 15.12.1999 - 11 U 2862/99

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung der Arbeitnehmeranteile

  • OLG Hamburg, 08.09.1999 - 8 U 93/99
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 8 U 98/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12847
OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 8 U 98/98 (https://dejure.org/1998,12847)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.12.1998 - 8 U 98/98 (https://dejure.org/1998,12847)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22. Dezember 1998 - 8 U 98/98 (https://dejure.org/1998,12847)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, unternehmerische Entscheidungen

Papierfundstellen

  • GmbHR 1999, 715 (Ls.)
  • NZG 1999, 506
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 103/82

    Anspruch einer GmbH auf Schadensersatz wegen Pflichtwidrigkeit des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 8 U 98/98
    Insbesondere kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass er seiner Aufgabe nicht gewachsen war (BGH WM 71, 1548; NJW 83, 1856).
  • OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH; Handlungsermessen bei unternehmerischer

    Der Sorgfaltsstandard hat sich dabei an der Person eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren (vgl. OLG Zweibrücken NZG 1999, 506; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 43 GmbHG, Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 18.08.2022 - 4 U 198/21

    Bestehen von Geschäftsführerhaftung bei Geldüberweisung aufgrund gefälschter

    Er konnte es insoweit dabei belassen, dass "bei der Bestimmung und Abgrenzung der einem Geschäftsführer obliegenden Pflichten ... sich insoweit Schwierigkeiten (ergeben), als das Gesetz einerseits den Umfang dieser Pflichten nicht abschließend regelt, andererseits diese Pflichten grundsätzlich durch den Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsvertrag oder durch einzelne Gesellschafterbeschlüsse erweitert bzw. eingeschränkt werden" (PfOLG Zweibrücken, Urteil vom 22.12.1998, 8 U 98/98, NZG 1999, 506).
  • OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12

    GmbH: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die Mitberechtigten an einem

    aa) Die Sorgfalt, die der Geschäftsführer einer GmbH zu beachten hat, ist zu bemessen an der Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher leitender Position (Scholz/Schneider, a.a.O., § 43 GmbHG Rdnr. 33; RGZ 64, 257; OLG Koblenz, GmbHR 1991, 417; OLG Zweibrücken, GmbHR 1999, 715; OLG Bremen, GmbHR 1964, 8).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2001 - 7 U 99/97

    Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers durch Freigabe von Teilzahlungen

    Die Sorgfalt, die der Geschäftsführer einer GmbH zu beachten hat, ist zu bemessen an der Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher leitender Position (vgl. nur: OLG Koblenz GmbHR 1991, 417; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 715).
  • LG Münster, 18.05.2006 - 12 O 484/05

    Ausschreibung unterlassen: Schadensersatz für Subventionsausfall

    Die Sorgfaltspflichten des GmbH-Geschäftsführers gehen über diejenigen eines ordentlichen Kaufmanns hinaus; verlangt wird diejenige Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position bei selbstständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat, wobei der Vorteil für die GmbH zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden ist (vgl. OLG Zweibrücken NZG 1999, 506 ff.; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 106 ff.).
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 27 U 105/15
    So wird die Stellung des Geschäftsführers einerseits geprägt durch die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und andererseits durch das Vertrauen, das die Gesellschafter dem Geschäftsführer durch die Übertragung der Verantwortung für das Unternehmen entgegenbringen (OLG Zweibrücken NZG 1999, 506 Rn. 61).
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