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   OLG Koblenz, 03.08.1999 - 3 U 1806/98   

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https://dejure.org/1999,6261
OLG Koblenz, 03.08.1999 - 3 U 1806/98 (https://dejure.org/1999,6261)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.1999 - 3 U 1806/98 (https://dejure.org/1999,6261)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. August 1999 - 3 U 1806/98 (https://dejure.org/1999,6261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen; § 64 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) als Schutzgesetz; Rechnerische Überschuldung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 182
  • NZI 2000, 27
  • NZI 2001, 72
  • GmbHR 2000, 31
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

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  • BGH, 21.11.1991 - VII ZR 4/90

    Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns

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  • BFH, 20.03.1980 - V R 32/76

    Nichtabnahmeentschädigungen und Vorfälligkeitsentschädigungen als Entgelte für

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  • OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    Der Beklagte trägt damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn an der Insolvenzverschleppung kein Verschulden trifft ( OLG Karlsruhe, GmbHR 2000, 31 ff.).

    Im Rahmen von Verträgen entspricht die Höhe des Schadens, soweit Leistungen erbracht wurden, dem ausstehenden und nicht einbringlichen Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, denn der Geschäftsführer schuldet neben des Ersatzes der Aufwendungen, die in Erwartung der Zahlungen gemacht wurden, auch nach § 252 BGB Ersatz des entgangenen Gewinns ( OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112; OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31 ff.).

    Die von der Klägerin an die Gemeinschuldnerin erbrachten Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig; aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit fällt jedoch die Steuerpflicht weg ( OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31 [OLG Koblenz 03.08.1999 - 3 U 1806/98] ).

  • OLG Oldenburg, 24.04.2008 - 8 U 5/08

    Insolvenzantragspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH & Co KG bei

    I) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der Insolvenzschuldnerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG nur dann im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung des Werklohns (allerdings wie gefordert ohne Mehrwertsteuer: vgl. OLG Koblenz GmbHR 2000, 31ff., 34) für die im Auftrag der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen haftet, wenn der Beklagte vor der Beauftragung der Klägerin schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG i.V. mit den §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB verstoßen hat, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzschuldnerin unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03

    Zur Überschuldungsbilanz eines Unternehmnes i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO

    Wenn der Geschädigte - wie hier - in seinem Betrieb vergebliche Aufwendungen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles getätigt und die damit bezweckten Einkünfte nicht erzielt hat, richtet sich sein Anspruch nach §§ 249, 252 BGB auf Erstattung des ergangenen Roherlöses abzüglich etwa ersparter Betriebskosten (BGH NJW 1997, 2943 f.; OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31, 33).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 26 U 2/07

    Schadenersatz für nicht erhaltenen Bauwerklohn

    Zu ersetzen ist der Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie durch den Abschluss der Bauwerkverträge zu der GmbH in Rechtsbeziehungen getreten ist und die Aufwendungen zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat (vgl. BGH WM 1994, 1428, 1431; OLG Koblenz GmbHR 2000, 31, 33).
  • OLG Celle, 05.12.2001 - 9 U 204/01

    Begriff der Überschuldung; Berücksichtigung des Firmenwerts, und eines

    Nach der in dieser Vorschrift liegenden Beweiserleichterung muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgegangen werden, dass der notwendig auf Rentabilität ausgerichtete Geschäftsbetrieb der Klägerin ausgelastet war, sodass der Beklagte den Gegenbeweis hätte führen müssen, dass eine anderweitige Verwendung der Kapazitäten für die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht möglich war, sondern dass diese brachgelegen hätten (vgl. dazu auch OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31, 33 [OLG Koblenz 03.08.1999 - 3 U 1806/98] ).
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