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   OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01   

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OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01 (https://dejure.org/2003,5604)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.04.2003 - 5 U 168/01 (https://dejure.org/2003,5604)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. April 2003 - 5 U 168/01 (https://dejure.org/2003,5604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung rückständiger Stammeinlagen; Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern; Erbringung des Mindeststammkapitals; Rückforderungsanspruch der Gesellschafter; Sinn und Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften; Umgehung des Aufrechnungsverbotes; Schwebezustand mit ...

  • Judicialis

    GmbHG § 7 II; ; GmbHG § 19 II; ; GmbHG § 19 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2003, 1058
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Wird eine Vorratsgesellschaft gegründet, befreit die bei Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugebende Versicherung der Bewirkung des in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Teils der Stammeinlage (BGH NZG 2003, 170 ff.) nicht von der Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften bereits bei Anmeldung der Vorratsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister selbst.

    Vom Erfordernis einer realen Kapitalerbringung kann schließlich auch nicht deshalb abgesehen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die spätere Mantelverwendung wirtschaftlich einer Neugründung gleichkommt und daher der Geschäftsführer bei Anmeldung der Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals die Bewirkung des in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Teils der Stammeinlage zu versichern hat (so nunmehr ausdrücklich BGH NZG 2003, 170, 171 f.).

    Vielmehr unterliegt auch die Vorratsgesellschaft bei ihrer Ersteintragung den gleichen - und zwingenden - Kapitalaufbringungsvorschriften wie jede andere Gesellschaft (BGH NJW 1992, 1824, 1825 f.), so dass einer nochmaligen Versicherung des Geschäftsführers bei Verwendung des Mantels lediglich eine zusätzliche Schutzfunktion zukommt (vgl. auch BGH NZG 2003, 170, 171).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    a) Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass auf diese Weise nicht über eine bloße Zurückführung des Darlehens eine schlichte "Heilung" versucht wurde, die allenfalls im Wege der Umwidmung von der Bar- zur Sacheinlage möglich gewesen wäre (vgl. Senat a.a.O. unter Verweis auf BGH ZIP 1996, 668, 672).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 6 U 166/98

    Wirkung der Zahlung auf Stammeinlagen einer GmbH vor beabsichtigter

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • OLG Dresden, 14.12.1998 - 2 U 2679/98

    Nachweis der Zahlung der Einlageverpflichtung durch den Gesellschafter

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Vielmehr unterliegt auch die Vorratsgesellschaft bei ihrer Ersteintragung den gleichen - und zwingenden - Kapitalaufbringungsvorschriften wie jede andere Gesellschaft (BGH NJW 1992, 1824, 1825 f.), so dass einer nochmaligen Versicherung des Geschäftsführers bei Verwendung des Mantels lediglich eine zusätzliche Schutzfunktion zukommt (vgl. auch BGH NZG 2003, 170, 171).
  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93

    Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • RG, 05.05.1894 - I 13/94

    Aktiengesellschaft. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
    Zudem stellt die Verpflichtung zur Kapitalaufbringung lediglich eine Folgeverpflichtung des Beitritts zur Gesellschaft dar, der nach allgemeiner Auffassung aber grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erfolgen darf (allgemeine Meinung, vgl. bereits das Reichsgericht in RGZ 33, 91, 93, und heute Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 21 zu § 3 GmbHG; Emmerich in Scholz, 9. Aufl., Rn. 34 zu § 3 GmbHG).
  • RG, 10.12.1919 - V 229/19

    Wiederkaufsrecht.

  • OLG Schleswig, 20.07.2000 - 5 U 2/00

    Verdeckte Sacheinlage durch Hin- und Herzahlen bei Gründung einer Vorrats-GmbH

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

  • BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64

    Klage auf Erfüllung einer Einlagenverbindlichkeit für die Kapitalerhöhung einer

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

  • OLG Schleswig, 07.09.2000 - 5 U 71/99
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

  • BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98

    Einbringung von Sacheinlagen nach Kapitalerhöhungsbeschluss

  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04

    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die wegen anfänglichen "Hin- und Herzahlens" noch offene Stammeinlageverpflichtung eines GmbH-Gesellschafters nur durch eine - mit hinreichender Tilgungsbestimmung versehene - Zahlung auf die Stammeinlage erfüllt werden kann und nicht schon durch eine Zahlung zur Rückführung des mit der Wiederauszahlung des Stammeinlagebetrages an den Gesellschafter vereinbarten Darlehens (Anschluss an OLG Schleswig SchlHA 2003, 246 ff. = GmbHR 2003, 1058 ff.).

    Wie der Senat bereits in SchlHA 2003, 246, 247 = GmbHR 2003, 1058, 1060 dargelegt hat, unterliegt die Vorratsgesellschaft bei ihrer Gründung den gleichen - und zwingenden - Kapitalaufbringungsvorschriften wie jede andere GmbH.

    a) Das Landgericht hat dabei einen Gedankengang zugrunde gelegt, den der Senat zuerst in GmbHR 2000, 1046 entwickelt und seither mehrfach bestätigt hat (SchlHA 2003, 246 = GmbHR 2003, 1058).

  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

    Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugehende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280; v. 7.7.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = GmbHR 2003, 1125 = AG 2003, 684 = BGHReport 2003, 1278) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d.h., bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ).

    Hat eine Barzahlung an die erneut zum Handelsregister angemeldete Vorratsgesellschaft wegen anschließender Darlehensgewährung an die Gesellschafter die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, so führt jedenfalls die spätere im Zusammenhang mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgende und als solche bezeichnete "Darlehensrückzahlung" zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung (entgegen OLG Schleswig v. 26.7.2000 - 5 U 2/00, ZIP 2000, 1833; v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ; v. 27.5.2004 - 5 U 132/03, GmbHR 2004, 1081 = ZIP 2004, 1358 ).«.

    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (ZIP 2000, 1833, GmbHR 2003, 1058 und ZIP 2004, 1358 , dazu EWiR 2004, 757 - Tettinger) - abweichend hiervon - mehrfach entschieden hat, dass auch eine spätere Rückzahlung des Darlehens die Einlageschuld nicht tilgt, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

  • OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07

    Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer

    Die Haftung der Gründungsgesellschafter nach den allgemeinen Regelungen des GmbHG bleibt nach alledem unberührt (ebenso im Erg. BGHZ 165, 352, 354; BGH NJW 1992, 1824, 1825; OLG Schleswig GmbHR 2003, 1058, 1060).
  • OLG Schleswig, 27.05.2004 - 5 U 132/03

    Verdeckte Sacheinlage bei Darlehensgewährung an Gesellschafter

    Das Landgericht, auf dessen Urteil im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, hat in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (Urteile vom 26. Juli 2000 - 5 U 2/00 -, veröffentlicht ZIP 2000, 1833 f., sowie vom 3. April 2003 - 5 U 168/01 -) der Klage insgesamt stattgegeben.

    In dem dem Urteil 5 U 168/01 (3. April 2003) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Senat dies sogar verneint, obwohl die dortige Vorratsgesellschaft durch die darlehensweise Hingabe nicht nur in den Genuss von Zinsen, sondern auch in den Genuss weiterer kleinerer Beträge gekommen war, mit denen die Kosten der Gesellschaftsgründung abgedeckt werden konnten.

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